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Unternehmenskauf im Konzern: Doppelte Grunderwerbsteuer bei Benennungsrecht in Unternehmenskaufvertrag

Bei Unternehmenskäufen (Share Deals) behält sich die Käuferseite häufig vor, nach Vertragsschluss noch zu entscheiden, welche Gesellschaft innerhalb ihrer Unternehmensgruppe die Anteile der Zielgesellschaft erwerben soll. Hat die Zielgesellschaft Grundbesitz, kann die Ausübung eines solchen Benennungsrechts nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ein zweites Mal Grunderwerbsteuer auslösen (FG Köln, Urteil vom 26.03.2014, Az. 5 K 235/11).

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn direkt Grundstücke veräußert werden, sondern auch bei Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften, wenn mindestens 95% der Anteile erworben werden oder sich der Gesellschafterbestand in mindestens diesem Umfang ändert.

Die Übertragung selbst unterliegt nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn ihr kein (bereits Grunderwerbsteuer auslösender) Kaufvertrag über die Anteile vorangegangen ist. Im entschiedenen Fall war das Benennungsrecht, das zur Übertragung der Anteile führte, in einem Kaufvertrag mit der Holding enthalten. Die Erwerbergesellschaft selbst war nicht Vertragspartei des Kaufvertrags. Daher sah das Gericht in der Übertragung einen zweiten, ebenfalls Grunderwerbsteuer auslösenden Vorgang.

Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig. Bis zu dessen Entscheidung sollte man möglichst auf ein Benennungsrecht verzichten und gleich die Gesellschaft den Unternehmenskaufvertrag unterzeichnen lassen, die den Erwerb auch durchführen soll.

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