Markenschutz für Ladenkonzepte

Ein besonderes Ladenkonzept (wie Apples „Flagship-Stores") kann grundsätzlich markenrechtlich geschützt werden. Wer Zeit und Geld investiert, um dem Kunden etwas Einzigartiges, Markantes zu bieten, sollte über die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke nachdenken. Für Apple ist das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen.

In den USA genießen die „Flagship-Stores" von Apple bereits seit dem Jahr 2010 markenrechtlichen Schutz. Damals trug das US Patent and Trademark Office eine dreidimensionale Marke des Apple-Ladengeschäfts für „Einzelhandelsdienstleitungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen" ein. Grundlage dieser Eintragung ist eine mehrfarbige Zeichnung, die die typische Apple-Ladeneinrichtung darstellt.

Als Apple nunmehr die internationale Registrierung dieser Marke beantragte, verweigerte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Schutzerstreckung auf Deutschland. Als Grund wurde angeführt, der Verbraucher könne die Ausstattung lediglich als Hinweis auf die Hochwertigkeit der Waren, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft und damit als Marke verstehen. Zudem unterscheide sich die abgebildete Verkaufsstätte nicht hinreichend von den Geschäften anderer Anbieter.

Gegen diese Entscheidung legte Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) ein. Dieses setzte das Verfahren aus und wendete sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte in Form einer Zeichnung ohne Größen- und Proportionsangaben als Marke für Verkaufsdienstleistungen eingetragen werden könne.

Die Entscheidung des EuGH vom 10.07.2014, Az. C-421/13

In seiner Entscheidung bejahte der EuGH diese Frage. In der Begründung erinnerte er zunächst an die Voraussetzungen einer Markenanmeldung: Gegenstand der Anmeldung müsse ein graphisch darstellbares Zeichen sein, das geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Auf dieser Grundlage stellte der EuGH fest, dass eine graphische Darstellung, die eine Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbilde, eine Marke sein könne, sofern sie konkret dazu geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Zeichnung Angaben zur Größe und zu den Proportionen der abgebildeten Verkaufsstätte enthalte. Denn grundsätzlich könne man nicht ausschließen, dass die zeichnerische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte geeignet sei, Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Schließlich könne die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder Üblichkeit abweichen. Dies sei im Einzelfall konkret zu prüfen.

Auswirkungen des Verfahrens

Für Apple ist das Verfahren mit der Entscheidung des EuGH noch nicht beendet. Wie bei Vorabentscheidungsverfahren üblich, muss nun das BPatG als Ausgangsgericht entscheiden, ob die abgebildete Ausstattung der „Flagship-Stores" im Vergleich zu branchenüblichen Läden hinreichend unterscheidungskräftig ist. Während das DPMA hier Zweifel hatte, ließ sowohl der EuGH als auch das BPatG bereits durchblicken, dass davon ausgegangen werde. Die Besonderheit der Geschäfte liegt im Vergleich zu sonstigen Läden darin, dass sie auf Lagerflächen und Kassenbereiche verzichten. Folglich ist damit zu rechnen, dass die Schutzrechtserstreckung der dreidimensionalen Apple-Marke letztlich gewährt werden wird.

Unabhängig davon fällt die Bewertung der Entscheidung des EuGH sehr unterschiedlich aus. Eingeordnet wird sie teils als erwartete Bestätigung einer konsequenten Rechtsauslegung, teils als Geburt der dreidimensionalen Dienstleistungsmarke. Fest steht aber jedenfalls, dass ein besonderes Ladenkonzept grundsätzlich markenrechtlich geschützt werden kann. Wer Zeit und Geld investiert, um dem Kunden hier etwas Einzigartiges, Markantes zu bieten, sollte folglich über die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke nachdenken. Zukünftige Entscheidungen werden sich dann damit beschäftigen müssen, wie weit ein markenrechtlicher Schutz für das Ladengeschäft reichen kann. Dies hängt letztlich vor allem davon ab, wie unterscheidungskräftig bzw. markant das Ladenkonzept im Vergleich zum dem ist, was sonst branchenüblich ist.

Norbert Hebeis, Dr. Nico Herbert, LL.M.

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