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Kfz-Vertrieb: Zahlung ohne Leistung?

Häufig werden Neuwagenrechnungen von dem Hersteller/Importeur neben dem Fahrzeug selbst mit zusätzlichen Rechnungspositionen versehen, angefangen von Transportkosten bis hin zu den Kosten für Kfz-Brief etc. Durchaus häufig sind dabei auch Rechnungspositionen, die sich auf zusätzliche Leistungen des Herstellers beziehen, beispielsweise für besondere Werbemaßnahmen, händlerbezogene Kundenschreiben etc.

Was aber, wenn diese Leistungen vom Hersteller/Importeur gar nicht mehr erbracht werden, beispielsweise deswegen, weil bestimmte Zusatzleistungen nicht mehr angeboten, aber gleichwohl in Rechnung gestellt werden?

Hier gilt § 812 BGB. Gem. Abs. 1 dieser Vorschrift ist derjenige, der eine Leistung (z.B. Zahlung) ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit der Zahlung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Existieren beispielsweise keine händlerbezogenen Werbebriefe mehr, die früher einmal vom Hersteller/Importeur auf Kosten des Händlers versandt worden sind, so kann der bezweckte Erfolg auch nicht eintreten und die Zahlung kann demzufolge herausverlangt werden.

Auch der Zeitraum des Herausgabeverlangens ist letztlich gesetzlich festgelegt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der vielfach gegen eine Rückzahlungsforderung geltend gemachte Einwand der Verwirkung greift im Bereicherungsrecht übrigens nicht, so dass der Hersteller/Importeur zur Zahlung verpflichtet ist, wenn bei einem abgebuchten Betrag keine Leistung dahinter steht.

Prof. Dr. F. Christian Genzow

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