Betriebsschließungen

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Gibt es eine Entschädigung nach dem IfSG wegen Betriebsschließungen?

Viele Betriebe wie z. B. der Einzelhandel oder Gaststätten müssen aufgrund der Corona-VO der Länder schließen. Dennoch gibt es dafür keine Entschädigung durch den Staat auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Das IfSG erkennt zwei Entschädigungen, die beide im Falle einer Betriebsschließung nicht anwendbar sind.

Nach § 56 IfSG, erhält derjenige eine Entschädigung in Geld, der auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Konkret bedeutet das, dass nur derjenige, der selbst infiziert oder zumindest verdächtigt ist, mit dem Coronavirus infiziert zu sein oder dieses zu übertragen, antragsberechtigt ist. Der Anspruch ist damit personen- und nicht betriebsgebunden. Darüber hinaus dürfte die erfolgte „Schließung“ des Betriebs nicht darauf beruhen, dass vermutet wird, dass in dem Betrieb selbst infizierte Personen tätig sind, sondern eher als allgemeine Schutzmaßnahme, um (Sozial-)Kontakte der Bevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren. Die Voraussetzungen des § 56 IfSG liegen damit nicht vor.

Die zweite im IfSG vorgesehene Entschädigungsgrundlage richtet sich nach § 65 IfSG. Dazu müssen aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer, nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht werden. Denkbar wäre hier nur die dritte Tatbestandsalternative, der „nicht nur unwesentliche Vermögensnachteil“ durch eine behördliche Maßnahme. Ob § 65 IfSG auf Betriebsschließungen Anwendungen findet, ist umstritten. Weitere Informationen finden Sie dazu auf unserer Sonderseite Behördliche Maßnahmen und staatliche Entschädigungen.

Welche anderen Hilfsmöglichkeiten gibt es bei Betriebsschließungen?

Anstatt einer Entschädigung hat der Staat andere Hilfsmaßnahmen ins Leben gerufen, die Unternehmen in Anspruch nehmen können, wenn ihre Betriebe geschlossen werden:

  • Über das Kreditprogramm der KfW können Unternehmen rückzahlbare Darlehen beantragen.
  • Daneben gibt es Kredite und Bürgschaften auf Landesebene.
  • Die Bundesländer haben Soforthilfen in Form einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschüsse ins Leben gerufen.

Gibt es eine Entschädigung nach dem IfSG, wenn ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt ist?

Ist der Mitarbeiter tatsächlich an COVID-19 erkrankt, hat dieser den „normalen“ Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG für die ersten sechs Wochen und danach auf Krankengeld. Ob der Arbeitgeber bei zusätzlicher behördlicher Anordnung der Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot dann auch einen Anspruch nach § 56 IfSG hat, ist streitig, wird aber von den Behörden überwiegend verneint. Siehe dazu auch unter „Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ (Frage 20).

Gibt es eine Entschädigung nach dem IfSG, wenn ein Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne ist oder einem Berufsverbot unterliegt?

Ist der Mitarbeiter nicht krankgeschrieben, aber hat er von der Behörde ein Tätigkeitsverbot oder eine schriftliche Anordnung zur Quarantäne erhalten (eine Empfehlung reicht nicht aus), greift die Ersatzpflicht nach § 56 IfSG. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat geltend machen. Dieser besteht in den ersten sechs Wochen in der Höhe des Verdienstausfalls und ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Nach § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber aber in Vorleistung zu treten, d. h. er zahlt die Entschädigung für den Staat aus. Deshalb hat der Arbeitgeber dann nach § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Erstattung. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem ausgesprochenen Tätigkeitsverbot (falls es eines gab) oder drei Monate nach Ende der Quarantäne zu stellen. Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Siehe dazu auch unter „Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ (Frage 22) und auf unserer Sonderseite Behördliche Maßnahmen und staatliche Entschädigungen.

Mit dem Antrag ist dann einzureichen

  • schriftliche Anordnung der Behörde für die Quarantäne;
  • Gehaltsmitteilung des die Quarantäne betreffenden Monats mit Aufschlüsselung der Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung/entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung; bei Durchschnittslöhnen auch ein Nachweis über die vorherigen drei Monate;
  • Nachweis darüber, dass während der Zeit der Quarantäne keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG);
  • Bescheinigung der Krankenkasse o. Ä., dass während der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand.

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