 | „We want multilateralism. We want fair trade. We defend the rules-based order. Because we know it is better for all of us. We have to do it the European way.“ Das sind die Worte der künftigen EU-Kommissionpräsidentin Ursula von der Leyen. Und damit knüpft sie nahtlos an die bisherige Politik der EU an. Während die USA dem Freihandel skeptisch gegenüberstehen, schließt die EU ein Handelsabkommen nach dem anderen ab: zuletzt Kanada und Japan, jüngst Mercosur und Vietnam – künftig Australien und Neuseeland?
Ende Juni haben sich die EU-Kommission und Vertreter der Regierungen Argentiniens, Brasiliens, Paraguays und Uruguays auf ein Freihandelsabkommen geeinigt, das wirtschaftlich bedeutendste, das die EU jemals abgeschlossen hat: Mit 780 Millionen Konsumenten wird der größte Markt der Welt geschaffen; er umfasst rund ein Viertel der weltweiten Wirtschaftsleistung, gemessen am BIP. Bislang lag das Abkommen mit Japan an der Spitze, das am 1. Februar 2019 in Kraft trat. Für europäische Unternehmen öffnet sich in Südamerika ein Markt mit 260 Millionen Konsumenten. Vor allem die Exportindustrien Auto, Maschinenbau und Chemie können sich freuen, weil hohe Einfuhrzölle abgebaut werden. Sie lagen etwa für Autos bisher bei 35% (Brasilien und Argentinien), bzw. 23% (Uruguay) und 20% (Paraguay). Zudem können sich Unternehmen aus EU-Ländern künftig um öffentliche Aufträge in den vier Mercosur-Staaten bewerben. Vor allem bei großen Infrastrukturprojekten werden sie davon profitieren, dass die südamerikanischen Baukonzerne durch Korruptionsskandale erschüttert sind. Nicht begeistert sind allerdings die europäischen Bauern. Sie fühlen sich gegenüber der starken Agrarindustrie aus Lateinamerika im Nachteil, weil die nicht nur Kostenvorteile hat, sondern auch großzügiger mit Pflanzenschutzmitteln und Gentechnik umgehen kann. Immerhin verpflichten sich die beteiligten Staaten in dem neuen Abkommen, das Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Weniger spektakulär, aber auch wichtig ist der Freihandelsvertrag mit Vietnam, den die EU ebenfalls dieser Tage geschlossen hat – immerhin das weitgehendste Freihandelsabkommen, das je mit einem Entwicklungsland geschlossen wurde.
Die Abkommen mit den Mercosur-Staaten und Vietnam könnten schon bald in Kraft treten. Denn für den Handelsteil der Abkommen, also die Vereinbarung über den Abbau von Zöllen, ist allein die EU (Rat und Parlament) zuständig; ein Veto-Recht der Mitgliedstaaten gibt es nicht. Weil die Handelspolitik Sache der EU ist – und nicht der einzelnen Mitgliedstaaten, können diese auch keine separaten Vereinbarungen nach eigenem Gutdünken mit Drittländern treffen – was Donald Trump erst lernen musste. Großbritannien wäre nach einem Brexit wieder frei für eigene Abkommen, tut sich damit aber schwerer als gedacht. Kanada hat den Briten gerade eine Abfuhr erteilt und erklärt, dass das kanadisch-europäische Abkommen CETA nicht auf Großbritannien ausgedehnt wird, wenn es einen „No-Deal“-Brexit gibt. Die Briten sind not amused …
Vielleicht gelingt es ja Ursula von der Leyen noch, die Briten davon zu überzeugen, welchen Wert die EU hat. Wir wünschen ihr jetzt erst mal ein glückliches Händchen beim Zusammenstellen der neuen EU-Kommission – und Ihnen einen ruhigen, schönen Sommer, entspannte Ferien und gute Lektüre.
Ihre
Sozietät Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
 | Reform des Deutschen Corporate Governance Kodex – Die Ruhe nach dem Sturm
Voraussichtlich im Herbst wird die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex wirksam. Der Kodex 2019 enthält wesentliche Änderungen, beispielsweise zur Transparenz und Begrenzung von Vorstandsvergütungen, zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Aufsichtsräten und zur Amtszeitbegrenzung für Neu-Vorstände, die nicht nur börsennotierte Gesellschaften betreffen, sondern Ausstrahlung haben auf alle Unternehmen in Deutschland. mehr >
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 | Dringender Verdacht einer Pflichtverletzung und ordentliche Kündigung
Die arbeitsrechtliche Verdachtskündigung ist an keiner Stelle im Gesetz geregelt – der dringende Verdacht kann nach der Rechtsprechung gleichwohl Kündigungsgrund sein. mehr >
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 | Pauschalvergütung von Überstunden in Betriebsvereinbarungen
Vor Kurzem konkretisierte das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeitsvoraussetzungen für in Betriebsvereinbarungen enthaltene pauschale Abgeltungsregelungen für Überstunden. Danach müssen diese einerseits für die Beschäftigten hinreichend klar formuliert sein und andererseits den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unverletzt lassen. mehr >
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 | Stationär eingesetzte Honorarpfleger sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Pflegekräfte, die auf Honorarbasis in stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, sind in ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht als selbständig anzusehen, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. mehr >
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 | Keine Beschäftigungsgarantie für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 164 SGB IX
Trotz des besonderen Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer sowie des gesonderten Weiterbeschäftigungsanspruchs (§ 164 SGB IX), kann eine betriebsbedingte Kündigung begründet sein, wenn der Arbeitgeber ein Organisationskonzept vorlegt, wonach der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmer wegfällt und ein Einsatz weder durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch Umverteilung der Aufgaben möglich ist. Dies hat das BAG jüngst entschieden. mehr >
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 | Formale Anforderungen an die GmbH-Gesellschafterliste
Die Gesellschafterlistenverordnung regelt seit Juli 2018 die formalen Anforderungen an die GmbH-Gesellschafterliste neu und sieht dabei die Aufnahme einer Veränderungsspalte vor. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht in jedem Fall (Beschluss des KG Berlin). mehr >
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 | Haftung des faktischen Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG analog
Wenn der Leiter einer GmbH seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt, muss er dieser die entstandenen Schäden ersetzen – und zwar unabhängig davon, ob er organschaftlich zum Geschäftsführer bestellt wurde oder die GmbH ohne eine solche Bestellung nur faktisch leitet. So hat es jüngst das OLG München bestätigt. mehr >
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 | Gesellschaftsrecht: Anforderungen an die gerichtliche Bestellung eines Liquidators
Die gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist ein nur ausnahmsweise zulässiges Verfahren. Das OLG Düsseldorf hat jüngst klargestellt, dass die Gesellschafter zuvor alle Möglichkeiten der ordentlichen Bestimmung ausschöpfen und sich aktiv bemühen müssen, um eine Person für das Liquidatorenamt zu finden. mehr >
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 | Wettbewerbsverbot für den GmbH-Minderheitsgesellschafter
Wettbewerbsverbote für GmbH-Minderheitsgesellschafter sind nur in engen Grenzen zulässig, nämlich nur dann, wenn sie die betroffene GmbH wesentlich beeinflussen können. Dies ruft ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart in Erinnerung. Wettbewerbsverbote sollten dementsprechend stets sorgfältig geprüft und gestaltet werden. mehr >
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 | Insolvenzrecht: Anfechtung von Zahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz
Leistet die Gesellschaft Zahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen, werden diese im Fall der Insolvenz der Gesellschaft regelmäßig vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgeholt. Denn die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens benachteiligt die anderen Gläubiger. Der BGH stellt nun klar, dass dies auch dann gilt, wenn der gleiche Betrag von dritter Seite wieder an die Gesellschaft fließt und summarisch kein Defizit vorliegt. mehr >
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 | Kartellrecht beim Unternehmenskauf: Rechtsnachfolgehaftung des Erwerbers für Kartellschadensersatz
Der Erwerber eines Unternehmens haftet für Kartellverstöße des Zielunternehmens, wenn er dieses im Wesentlichen unverändert fortführt. Diese Entscheidung des EuGH freut die Kartellgeschädigten, führt aber auch zu neuen Haftungsrisiken beim Unternehmenskauf. mehr >
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Markenrecht: Modellbezeichnung oder Marke?
Vornamen sind als Produktbezeichnungen gerade im Bekleidungsbereich sehr beliebt. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da es leicht zu Markenverletzungen kommen kann, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt. mehr >
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Viele Unternehmen nutzen bereits die Möglichkeit, weltweit Markenschutz über IR-Marken zu erlangen, was im Vergleich zu nationalen Markenanmeldungen einfacher und kostengünstiger ist. Durch den Beitritt von Kanada und Brasilien zum Madrider Protokoll ist es künftig möglich, IR-Marken auch auf diese beiden wichtigen Länder zu erstrecken. mehr >
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Belgien: Neues Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen
Am 1. Mai 2019 trat in Belgien ein neues Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) in Kraft. Um die Attraktivität Belgiens als Investitionsland zu erhöhen, führt das GGV ein modernes und flexibles Gesellschaftsrecht ein. mehr >
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 | „Deutschlands beste Anwälte 2020“ – FGvW von „Best Lawyers“ empfohlen
Einmal jährlich befragt der US-Verlag „Best Lawyers“ Wirtschaftsanwälte nach ihren Empfehlungen aus anderen Kanzleien. Die Ergebnisse liegen jetzt vor, und wir freuen uns über das Ergebnis: 21 Anwälte aus unserer Kanzlei gehören zu den „Best Lawyers“ Deutschlands, darunter sieben erstmals nominierte Partner. mehr >
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 | WirtschaftsWoche: FGvW ist Top-Kanzlei für Gesellschaftsrecht
Die WirtschaftsWoche hat uns als Top-Kanzlei für Gesellschaftsrecht ausgezeichnet. Unsere Geschäftsführende Partnerin Dr. Barbara Mayer wurde stellvertretend für die Kanzlei in das Ranking der 55 Top-Kanzleien für Gesellschaftsrecht in Deutschland aufgenommen, das in der aktuellen Ausgabe des führenden Wirtschaftsmagazins erschienen ist. mehr >
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 | Neuauflage HGB-Kommentar zum Handelsrecht
Unser Namensgeber Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen ist Mitherausgeber und Mitautor eines renommierten Gemeinschaftskommentars zum Handelsrecht, der im Juni 2019 in 5. neu bearbeiteter Auflage erschienen ist. mehr >
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In jeder Ausgabe unseres Newsletters stellen wir Personen aus unserer Sozietät persönlich vor. Diesmal ist Jonas Laudahn aus unserem Freiburger Büro an der Reihe. mehr >
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