 | Karneval, Fasching, Fastnacht, Fasnet – welche Assoziationen verbinden Sie damit? Gemeinsam feiern und Fröhlichkeit erleben, dem Winter den Garaus machen und zugleich sich gegenüber der Obrigkeit auflehnen. Die Mottowagen in den rheinischen Rosenmontagsumzügen werden dies wieder in besonderer Form demonstrieren.
Aber macht Karneval eigentlich heute noch Sinn? Die „Obrigkeit“ – heute wohl Politik und Kirche genannt – scheint gerade der beste Narrenkäfig zu sein. Rücktritte, wohin man nur schaut und danach eine offene Bühne, die manch humoristische Züge hat. Wenn man den Humor des Karnevals personifizieren würde, könnten viele von Ihnen sofort Positionen für die Protagonisten benennen. Der Narr ist heute real, es wird über Dreigestirne diskutiert, Prinzessinnen und Königinnen scheinen zunächst einmal „auszusterben“ – politisch wie royalistisch. Und wenn wir in die internationale Welt gucken, dann werden uns auch noch die Utensilien wie Perücken, Schminke und anderes von den Akteuren, die wir „auf den Arm nehmen sollten“ schon gleich mitgeliefert. Die realpolitischen Welt scheint ein einziges Karnevalsfest.
Ein wenig sollte uns das Sorgen machen – und andererseits auch nicht. Denn dort wo der Karneval, Fasching oder Fastnacht ihre Traditionen im Ausbrechen aus dem wirklichen Leben und dem Bruch mit dem Konventionellen sieht, hat sich auch dessen Organisation geändert. Im Rheinland hört man häufig den Spruch, dass nichts so ernst ist wie der Karneval. Und wenn man den Empfang der Kanzlerin für die Karnevalisten betrachtet, dann scheint es allen an Fröhlichkeit zu fehlen. Also ist es vielleicht auch so, dass die ernste und strenge Organisation des fröhlichen Brauchtums dazu führt, dass die Politik nun beginnt, den Karneval zu persiflieren. Das wäre zumindest eine Erklärung.
Aber lassen wir uns die Fröhlichkeit nicht nehmen – nicht in den kommenden Tagen und auch nicht danach. Wenn wir nicht nur auf die anderen gucken, sondern auch über uns lachen, können wir die Tage wunderbar genießen und hoffen, dass auch in Politik und Kirche das Narrenzepter bald wieder in die Schublade gelegt wird. Oder – wie sagte Heinz Erhardt: Wer sich selbst auf den Arm nimmt, erspart anderen die Arbeit.
In diesem Sinne ein fröhlich-nachdenkliches Alaaf, Helau und Narri-Narro!
Herzlichst,
Ihre
Sozietät Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
 | Aktienrecht: Variable Vergütung für den Vorstand?
Vorstandsdienstverträge können mit Blick auf die Vorstandsvergütung weitgehend frei gestaltet werden. Insbesondere können umfassende Freiwilligkeitsvorbehalte selbst dann vereinbart werden, wenn es sich beim Dienstvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. mehr >
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Arbeitsrecht: Arbeitnehmerstatus einer Violinistin in einem Orchester
Eine Violinistin, die jeweils auf entsprechende Anfrage des Betreibers eines Orchesters und teils als Aushilfe in Vertretungsfällen und teils als Verstärkung bei größeren Produktionen eingesetzt wird, ist nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit der Parteien über zwanzig Jahre angedauert und der Beschäftigungsumfang zuletzt ca. 1/5 einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hat, so das LAG Baden-Württemberg. mehr >
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 | Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsvertrages wegen vorübergehenden Arbeitsbedarfs
Die Übernahme eines zeitlich begrenzten Projekts, für dessen Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, kann einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG begründen. Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. mehr >
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 | Arbeitsrecht: Fristlose Entlassung wegen Missbrauchs von Kundendaten
Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Das hat das ArbG Siegburg entschieden. mehr >
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 | Arbeitsrecht: Kündigung wegen Übersendens eines pornografischen Fotos per WhatsApp an eine Kollegin unwirksam
Ist ein kündigungsrelevantes Verhalten eines Arbeitnehmers zu einem wesentlichen Teil seinem Privatbereich zuzuordnen, beeinträchtigt es nicht in jedem Fall das Arbeitsverhältnis derart schwer, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Das ArbG Ulm hat auf dieser Grundlage entschieden, dass weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung wegen Übersendens eines Bildes von seinem erigierten Penis per WhatsApp an eine Arbeitskollegin wirksam sind. mehr >
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Compliance: Geldwäscheprävention im Konzern
Geldwäscheprävention betrifft jedes Unternehmen. Das Mutterunternehmen im Konzern hat besondere Pflichten, z.B. ein gruppenweites Risikomanagementsystem einzurichten. mehr >
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 | Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer
Während der Dauer ihrer Amtszeit unterliegen GmbH-Geschäftsführer – genauso wie Vorstände einer AG oder Arbeitnehmer einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Nach Beendigung der Geschäftsführungs-Tätigkeit gilt kraft Gesetzes (nur) eine Geheimhaltungspflicht (§ 85 GmbHG). Will die Gesellschaft darüber hinaus sicherstellen, dass der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden nicht in Konkurrenz tritt, muss das ausdrücklich vereinbart werden. Allerdings setzt die Rechtsprechung der Vertragsfreiheit enge Grenzen. mehr >
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 | Wettbewerbsverbote für Gesellschafter
Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind in der Praxis häufig – kartellrechtlich sind sie jedoch nur zum Schutz der Gesellschaft vor illoyaler Ausbeutung ihrer Erfolge zulässig. Das OLG Düsseldorf hat zuletzt klare Grenzen für Wettbewerbsverbote von gegenwärtigen und ausgeschiedenen Gesellschaftern aufgezeigt. mehr >
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Insolvenz bei der betrieblichen Altersvorsorge – wann ist der Geschäftsführer geschützt?
Auf den Geschäftsführer einer GmbH finden die für Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften, beispielsweise im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, nur in bestimmten Konstellationen Anwendung. Besondere Bedeutung hat dabei, ob der Geschäftsführer die Gesellschaft allein oder gemeinsam mit anderen kontrollieren kann. Dies zeigt auch ein neues Urteil des BGH, der sich mit der Frage zu befassen hatte, ob die betriebliche Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers dem Insolvenzschutz unterfiel. mehr >
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 | M&A-Markt 2020: Ausblick
Unsicherheiten in der globalen Wirtschaft gelten als Bremsen für die M&A-Branche: Strategische Investoren vermeiden Risiken, Finanzinvestoren können darauf spekulieren, dass die Preise für Übernahmeobjekte sinken. Aber es gibt auch positive Aspekte. Wir erwarten deshalb einen wesentlichen Rückgang bei M&A-Projekten, empfehlen aber besondere Vorsicht bei DD-Prüfung und Vertragsgestaltung. mehr >
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 | Registerrecht: Keine Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil
Bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem KG-Anteil sollten die Modalitäten zwischen Gesellschafter und Nießbraucher vertraglich geregelt werden. Ganz praktisch stellt sich außerdem die Frage: Kann (und sollte) der Nießbrauch in das Handelsregister eingetragen werden? mehr >
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China: Ist der Coronavirus ein Fall von „höherer Gewalt“?
Der Ausbruch des Coronavirus stellt Unternehmen mit chinesischer Geschäftstätigkeit vor Herausforderungen. Internationale Verträge (z.B. Kauf-, Liefer- und Werkverträge) enthalten oft „force majeure“ oder „acts of God“-Klauseln, gemäß denen gewisse Ereignisse zu einem Haftungsausschluss oder zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen. mehr >
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 | Big Brother is watching you: Das Chinesische Corporate Social Credit System und seine Auswirkungen auf deutsche Unternehmen mit China-Präsenz
Dass China für seine Bürger ein umfassendes Sozialpunktesystem eingeführt hat, in dem erwünschtes Verhalten prämiert, unerwünschtes Verhalten bestraft wird, ist allgemein bekannt. Dass davon auch Unternehmen betroffen sind, ist noch nicht so geläufig. Alle Unternehmen mit China-Präsenz sollten sich darauf einstellen: Das chinesische Corporate Social Credit System soll im Laufe des Jahres 2020 landesweit eingeführt werden. mehr >
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 | USA/Internationales: Schadensersatz wegen Missachtung der Gerichtsstandsvereinbarung durch unzulässige Klage vor US-Gericht
Die Klageerhebung vor einem US-Gericht kann einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zweckentsprechenden Rechtsverteidigungskosten begründen, sofern die Parteien im Vorfeld einen ausschließlichen inländischen Gerichtsstand vereinbart hatten, das US-Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen und entsprechend dem US-Prozessrecht keine Kostenerstattung angeordnet hat. mehr >
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Seminar zum Medizinprodukterecht "Letzte Vorbereitungen auf den MDR-Stichtag" am 25. März
Am 26. Mai 2020 wird die europäische Medizinprodukteverordnung (MDR) in allen europäischen Ländern wirksam. Das neue, deutsche Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) ergänzt die Verordnung und löst das bisherige Medizinproduktegesetz (MPG) ab. Über die Änderungen informieren wir Sie am 25. März in einem Workshop, der auch als Webinar angeboten wird. mehr >
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Friedrich Graf von Westphalen erneut von The Legal 500 Deutschland 2020 empfohlen
Über die positiven Ergebnisse der von The Legal 500 durchgeführten Recherche unter Juristen und Mandanten freuen wir uns sehr – Friedrich Graf von Westphalen & Partner wurde erneut „hochprofessionelle“ Führung attestiert sowie „Geschwindigkeit, Präzision, außerordentliches sektorales Fachwissen, auch über die Landesgrenzen hinaus.“ mehr >
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In jeder Ausgabe unseres Newsletters stellen wir Personen aus unserer Sozietät persönlich vor. Diesmal ist Dr. Puya Raad aus unserem Kölner Büro an der Reihe. mehr >
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