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Neuerungen im Jahr 2026

Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche rechtliche Neuerungen. Einige Vorhaben, die ursprünglich zum Jahresbeginn in Kraft treten sollten, wurden bislang nicht verabschiedet. Ob und in welcher Form diese Vorhaben noch umgesetzt werden, ist derzeit offen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Neuerungen für 2026, die Sie als Unternehmer kennen sollten. Die stets sehr zahlreichen steuerlichen Änderungen können wir dabei nur auszugsweise berücksichtigen.

1. NIS-2-Umsetzungsgesetz ist (endlich) da

Die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 wurde erst am 6. Dezember 2025 mit erheblicher Verzögerung durch Änderungen des BSI-Gesetzes in nationales Recht umgesetzt. Die Neuerungen traten sofort in Kraft sollen den Schutz vor Cyberattacken und gezielten Hackerangriffen verbessern. Betroffene Unternehmen müssen geeignete sowie verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit ihrer IT-Systeme zu vermeiden. Schätzungen zufolge fallen etwa 30.000 Unternehmen unter das neue BSI-Gesetz, die sich nun auch beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren müssen. Das BSI bietet Unternehmern eine automatisierte Orientierungshilfe, mit der diese eine erste Einschätzung ihrer Betroffenheit vornehmen können.

2. KI-Verordnung

Seit dem 2. Februar 2025 sind nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 die ersten Verbote zur unzulässigen Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Kraft. Verboten sind zum Beispiel bestimmte Praktiken der Verwendung von KI zur unterschwelligen Beeinflussung, zum Ausnutzen von Verwundbarkeiten oder zur sozialen Bewertung, sofern dadurch ungerechtfertigte Benachteiligungen entstehen. Ab dem 2. August 2026 gelten neben den weitreichenden Vorgaben zu sog. Hochrisiko-KI-Systemen besonders auch Transparenzpflichten – so müssen von KI generierte Texte, Bilder, Audiodateien und Videos dann eindeutig als solche erkennbar sein. Es ist darauf zu hoffen, dass die EU-Kommission die konkreten Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen bis spätestens 2. Februar 2026 vorlegt, wozu sie nach der KI-VO verpflichtet ist. Die EU-Kommission hat angekündigt, dass sich das Inkrafttreten weiterer Bestimmungen der KI-Verordnung verzögern könnte. Hintergrund ist der Entwurf zum „Digitalen Omnibus“, der eine Vereinfachung der EU-Digital-Gesetzgebung vorsieht.

3. EU Data Act: Access by Design

Seit dem 12. September 2025 ist die Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (EU) 2023/2854 („Data Act“) EU-weit unmittelbar gültig. Die meisten Regelungen (z.B. zu Informationspflichten, Datenzugangsansprüchen oder Wechselbedingungen) sind bereits anwendbar. Die Vorgaben zum „Access by Design“ gelten jedoch nur für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Unternehmen müssen ihre vernetzten Produkte und verbundenen Dienste dann so gestalten, dass der Datenzugriff nach den Vorgaben des Data Act direkt möglich ist.

4. Ausbau der Forschungszulage

Im Juli 2025 hat die Bundesregierung das sogenannte Maßnahmenpaket „Wachstumsbooster“ beschlossen, um die Wirtschaft zu stärken. Teil dieses Pakets ist auch die Erweiterung der steuerlichen Forschungszulage. Ab 2026 steigt die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro. Zusätzlich sollen pauschale Abschläge die Verfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen.

5. Produkthaftungsrichtlinie und nationale Umsetzung

Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, über die wir bereits in der letzten Jahresvorschau berichtet haben, gilt für sämtliche Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Das neue Produkthaftungsrecht führt zu spürbaren Haftungsverschärfungen für Unternehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum 9. Dezember 2026 Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Erfasst sind künftig nicht nur herkömmliche Produkte, sondern auch digitale Güter wie Roboter und Smart-Home-Systeme. Ein wichtiger Aspekt der Richtlinie ist die Verpflichtung für Hersteller aus Drittstaaten: Für Produkte, die auf dem EU-Markt angeboten werden, muss stets ein Wirtschaftsbeteiligter innerhalb der EU benannt werden, an den sich etwaige Geschädigte mit Schadenersatzansprüchen wenden können.

6. Arbeitsrecht

  • Mindestlohngesetz und Aktivrente

    Der gesetzliche Mindestlohn ist zum Jahreswechsel auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen.

    Kurz vor der Weihnachtspause hat der Bundesrat der sogenannten „Aktivrente“ zugestimmt. Sie ist keine echte Rente, sondern eine steuerliche Begünstigung, mit der die Bundesregierung auf Herausforderungen des Arbeitsmarkes reagieren und die deutsche Wirtschaft stärken will. Die Reform ermöglicht es Rentnerinnen und Rentnern, nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters mit 67 Jahren bis zu 2.000 Euro monatlich aus nichtselbstständiger Arbeit steuerfrei zu verdienen. Einkommen, das darüber hinausgeht, wird voll besteuert. Die Arbeitgeber zahlen für diese Beschäftigten weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, was die Stabilität der Sozialversicherung stärkt. Nicht umfasst von der Aktivrente sind geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, da diese bereits steuerlich begünstigt sind.
  • Steuerbegünstigung der Teilzeitaufstockungsprämie

    Geplant ist für 2026 die Einführung einer sog. Teilzeitaufstockungsprämie. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Teilzeitbeschäftigte zur Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu motivieren. Die Prämie kann bis zu 4.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei betragen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit für mindestens 24 Monate dauerhaft erhöht wird. Pro zusätzliche Arbeitsstunde sind maximal 225 Euro steuerfrei möglich. Ursprünglich sollte die Prämie zusammen mit der Aktivrente eingeführt werden, eine Einigung steht jedoch noch aus.
  • EU-Entgelttransparenzrichtlinie und Entgelttransparenzgesetz

    Mit der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 stärkt die EU das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“. Bis zum 7. Juni 2026 müssen alle Mitgliedstaaten die Vorgaben umsetzen. Deutschland erfüllt mit dem Entgelttransparenzgesetz bereits einige Vorgaben der EU-Richtlinie zur Lohntransparenz; muss aber noch kleinere Änderungen vornehmen.

    Ab 7. Juni 2026 sind Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten verpflichtet, Auskunftsansprüche und regelmäßige Berichte zu geschlechterspezifischen Lohnunterschieden zu ermöglichen. Bei einem Lohngefälle von mehr als fünf Prozent ohne sachliche Gründe müssen Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung die Ursachen prüfen und Maßnahmen einleiten. Neu ist außerdem die Beweislastumkehr: Unternehmen müssen künftig nachweisen, dass bestehende Entgeltdifferenzen objektiv begründet sind.

7. Compliance

  • Neues EU-Umweltstrafrecht vor nationaler Umsetzung

    Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1203 legt Mindeststandards zur Prävention und Strafbarkeit von Umweltkriminalität fest. Die Frist für die nationale Umsetzung endet am 21. Juni 2026. Der Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 verschärft das deutsche Umweltstrafrecht. Mit neuen Straftatbeständen, erweiterten Tathandlungen, der Einbeziehung des „Ökosystems“ sowie erheblich erhöhten Verbandsgeldbußen steigt das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen für Unternehmen und ihre Leitungspersonen. Unternehmen sollten die Regelungen rechtzeitig in ihre Compliance-Management-Systeme übernehmen.
  • CBAM: Der CO2-Grenzausgleichmechanismus

    Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte aus Nicht-EU-Staaten einführen. Ab 2026 startet der reguläre Betrieb: Nur Unternehmen mit dem Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ dürfen weiterhin entsprechende Waren importieren. Zudem werden sie schrittweise verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben sowie CBAM-Erklärungen einzureichen. Ab 1. Januar 2026 gelten die CBAM-Regeln für Unternehmen, die mindestens 50 Tonnen CBAM-relevante Waren pro Jahr importieren. Wer darunter bleibt, ist ausgenommen. Die EU-Kommission hat jüngst wichtige Leitlinien veröffentlicht. Diese enthalten u.a. Vorgaben zur Berechnung der Emissionen sowie zu anzuwendenden Standardwerten und Benchmarks, um die Umsetzung für Unternehmen zu konkretisieren.
  • Entwaldungsverordnung kommt doch (noch) nicht

    Der europäische Gesetzgeber hat sich auf eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EU) 2023/1115 verständigt. FGvW hatte bereits über die geplante Verschiebung und deren Inhalte informiert. Ursprünglich sollte die Verordnung Ende 2024 in Kraft treten, dieser Termin wurde jedoch bereits im vergangenen Jahr kurzfristig auf Ende 2025 und nunmehr nochmals bis zum 30.12.2026 verschoben. Für kleinere Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten gelten die Regelungen erst ab dem 30. Juni 2027. Auch einige inhaltliche Vereinfachungen wurden beschlossen.
  • Änderungen EU Lieferkettengesetz

    Der europäische Rat und das Parlament haben sich am 9. Dezember 2025 darauf verständigt, die Richtlinie zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz deutlich abzuschwächen. Der Anwendungsbereich wurde stark reduziert. Nun soll die Richtlinie nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro gelten (zuvor 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Umsatz). Auch der Umfang der Überwachungspflichten wurde eingeschränkt: Unternehmen müssen nur noch dort aktiv werden, wo sie selbst ein hohes Risiko vermuten, und können sich auf „annehmbarerweise verfügbare“ Informationen ihrer Lieferanten verlassen. Zudem verschiebt sich die Umsetzungsfrist der neuen Vorgaben weiter bis zum 26. Juli 2028.

    Unabhängig davon ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die Bundesregierung plant jedoch Erleichterungen durch eine anwendungs- und vollzugsfreundlichere Ausgestaltung des Gesetzes. So soll etwa die Berichtspflicht entfallen, während die Sorgfaltspflichten selbst weiterhin bestehen bleiben – künftig sollen jedoch nur noch schwere Verstöße sanktioniert werden. Wann diese Änderungen beschlossen und wirksam werden sollen, ist noch offen.

8. Änderungen im Zivilprozessrecht

Die Streitwertgrenze, bis zu der die Amtsgerichte über allgemeine zivilrechtliche Verfahren entscheiden, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben. Da vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang besteht, bleibt abzuwarten, ob dies den Zugang zu den Gerichten tatsächlich verbessert. Positiv zu bewerten ist die geplante Erweiterung der Spezialkammern an den Landgerichten, etwa für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabeverfahren und Veröffentlichungen (§ 71 Abs. 2 GVG-E).

9. Neues EU-Verpackungsrecht

Ab dem 12. August 2026 greift die neue EU-Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 („PPWR“) – eine der größten Umwälzungen im europäischen Abfallrecht seit Jahren. Hersteller, Händler und Importeure müssen künftig neue Kennzeichnungen, Recyclingvorgaben und Lizenzierungspflichten erfüllen. Die neuen Regelungen treten ab dem 12. August 2026 stufenweise in Kraft.

10. Schutz vor Greenwashing

Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 setzt die EU ab dem 27. September 2026 strengere Regeln gegen irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“ oder „klimaneutral“ dürfen Unternehmen künftig nur noch verwenden, wenn sie diese durch konkrete, überprüfbare Daten belegen können. Ohne entsprechende Nachweise sind solche Aussagen unzulässig. Ziel ist es, Verbraucher verlässlich und nachvollziehbar über Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte zu informieren.

11. Das Recht auf Reparatur kommt

Bis spätestens 31. Juli 2026 muss Deutschland die „Recht auf Reparatur“-Richtlinie (EU) 2024/1799 ins nationale Recht übernehmen. Hersteller bestimmter Produkte sind dann verpflichtet, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Reparaturen zu fairen Konditionen anzubieten. Wählen Verbraucher im Mängelfall eine Reparatur statt Ersatz, verlängert sich ihre Gewährleistungsfrist. Über weitere Einzelheiten zum Recht auf Reparatur hatten wir bereits in einem Beitrag aus dem Jahr 2024 informiert.

12. Änderung Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Ab dem 1. Januar 2026 treten für den Handel neue Verpflichtungen in Kraft. Einweg- und Mehrweg-E-Zigaretten müssen künftig an allen Verkaufsstellen zurückgenommen werden. Zudem ist eine einheitliche Kennzeichnung von Sammelstellen vorgeschrieben. Zusätzlich wird im Ladenregal künftig das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne deutlich darauf hinweisen, dass Elektrogeräte am Ende ihrer Nutzungsdauer getrennt entsorgt werden müssen. Eine verbesserte Information der Kundinnen und Kunden ist entscheidend, um mehr Altgeräte dem Recycling zuzuführen und somit Ressourcen zu schonen.

13. Sonstige wichtige Änderungen im Verbraucherrecht

Ab dem 28. September 2026 sollen Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Europa ein einheitliches Piktogramm zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Garantien sehen. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2024/825. Durch die neuen Piktogramme sollen Missverständnisse über den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie vermieden werden. Die bisherige Umsetzung der Richtlinie und die Veröffentlichungen auf EU-Ebene legen aber nahe, dass die Piktogramme Verbraucher teilweise sogar irreführen könnten.

Zudem gilt ab 19. Juni 2026 für alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über Online-Shops an Verbraucher vertreiben, die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons – unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Auch Händler auf Online-Marktplätzen müssen einen Widerrufsbutton anbieten, wobei die technische Umsetzung hier Aufgabe des Plattformbetreibers ist. Wer keinen oder einen fehlerhaften Button anbietet, riskiert hohe Bußgelder: Bis zu 4% des Jahresumsatzes bei großen Unternehmen, bis zu 50.000 Euro bei kleineren.

Fazit

Das Jahr 2026 bringt einige wichtige Neuerungen mit sich, auf die sich Unternehmer einstellen müssen. Einige Änderungen werden voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte umgesetzt. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten und unterstützen Sie auch im neuen Jahr gerne bei Ihren Fragen.

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