

Neuerungen im Jahr 2025
Seit dem Jahreswechsel gelten zahlreiche rechtliche Neuerungen. Weitere werden im Laufe des Jahres in Kraft treten. Einige Gesetzesvorhaben, deren Inkrafttreten zum Jahreswechsel erwartet wurde, sind aufgrund des Scheiterns der Ampelregierung nicht mehr realisiert worden. Ob und ggf. wie diese noch kommen, ist nicht klar. Es gilt daher, auch die weitere Entwicklung im Blick zu behalten. Die wichtigsten Neuerungen für 2025, die Sie als Unternehmer kennen sollten, möchten wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen, wobei wir auf steuerliche Änderungen hier nur punktuell eingehen können.
1. Produktsicherheitsverordnung und Produkthaftungsrichtlinie
Bereits zum 13.12.2024 ist die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Produkte, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sofern diese nicht bereits spezielleren EU-Bestimmungen zur Produktsicherheit unterliegen. Ausgenommen sind beispielsweise Arznei-, Lebens- und Futtermittel sowie Antiquitäten. Die Verordnung regelt Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler im Hinblick auf die Produktsicherheit, z.B. zur Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette und zur Meldung von Unfällen und Sicherheitsproblemen an zuständige Behörden und den Hersteller.
Flankiert wird die Produktsicherheitsverordnung durch die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die nun auch neue Technologien (insbesondere Künstliche Intelligenz) und neue Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft berücksichtigt. So ist Software nunmehr ausdrücklich erfasst und die Produkthaftung erstreckt sich auch auf digitale Dienste im Zusammenhang mit Produkten. Änderungen gibt es auch beim maßgeblichen Zeitpunkt für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts. Bislang wurde allein auf das Inverkehrbringen abgestellt. Künftig kann sich der Zeitpunkt verschieben, wenn das Produkt z.B. durch Updates oder Upgrades weiter der Kontrolle des Herstellers unterliegt.
Neue Vermutungsregeln schaffen Beweiserleichterungen für geschädigte Verbraucher und in Anspruch genommenen Unternehmen müssen künftig nach Plausibilisierung des Anspruchs Beweismittel offenlegen. Damit wird ein insbes. aus dem US-Recht bekanntes Rechtsinstitut („discovery and disclosure“) in unser Prozessrecht Einzug finden. Eine Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie in das nationale Recht hat bis zum 09.12.2026 zu erfolgen.
Zur Vertiefung der praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Produktsicherheitsverordnung und der Produkthaftungsrichtlinie finden in regelmäßigen Abständen Fortbildungsveranstaltungen statt.
2. NIS-2 Richtlinie und Cyberresilienzverordnung
Den Schutz vor Cyberattacken sowie gezielten Hackerangriffen verstärken soll die zweite Netzwerk- und Informationssicherheitsrichtlinie der EU („NIS-2-Richtlinie“), die eigentlich bereits zum 17.10.2024 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Bislang liegt allerdings nur ein Referentenentwurf vor, sodass eine Umsetzung wohl erst nach den Neuwahlen im Februar erfolgt. Rund 30.000 Unternehmen und damit mehr als bisher dürften in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen. Sie müssen geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische sowie organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer IT-Systeme, Komponenten und Prozesse zu vermeiden. Gleichzeitig sollen sie Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf eigene und andere Dienste eindämmen. Bei Verstößen ist die Geschäftsleitung grundsätzlich persönlich verantwortlich.
Während die NIS-2-Richtlinie und die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor („DORA“) branchenspezifische Anforderungen definieren, verpflichtet die bereits zum 11.12.2024 in Kraft getretene Cyberresilienzverordnung („CR-Verordnung“) Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette von Software- und Hardwareprodukten, die mit Netzwerken verbunden sind, ihre Produkte und Prozesse gegen Cyberattacken zu sichern. Zu den wesentlichen Pflichten zählen unter anderem regelmäßige Sicherheitsupdates sowie die Einführung eines Schwachstellenmanagements. Die Umsetzung erfolgt allerdings in mehreren Etappen. Unternehmen haben bis September 2026 Zeit, sich auf die Meldepflichten für Schwachstellen vorzubereiten.
3. Regulierung der Künstlichen Intelligenz
Ab dem 02.02.2025 gelten gemäß der KI-Verordnung 2024/1689 die ersten Verbote unzulässiger Nutzung von Künstlicher Intelligenz („KI“) wie die Nutzung zur unterschwelligen Beeinflussung, zur Ausnutzung von Verwundbarkeit und zur sozialen Bewertung, die zu ungerechtfertigten Benachteiligungen führen. Mit einem risikobasierten Ansatz will die EU das Vertrauen der Bürger in diese Technologie stärken und zugleich KI-Praktiken unterbinden, die mit den fundamentalen Werten der EU unvereinbar sind. Die Regelungen der KI-Verordnung treten schrittweise in Kraft. Ab August 2025 werden auch die Verpflichtungen für GPAI-Systeme („General Purpose Artificial Intelligence“) wirksam.
4. Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 („CSR-Richtlinie“), haben verpflichtete Unternehmen über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2025 beginnen, müssen alle großen Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren, erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Darin müssen sie sowohl über die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Gesellschaft, Umwelt und Klima berichten als auch über Auswirkungen auf ihr Unternehmen, wie z.B. negative finanzielle Konsequenzen des Klimawandels. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2026 beginnen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSR-Vorgaben erstellen. Aber auch Unternehmen, die nicht unmittelbar verpflichtet sind, können als Teil der Lieferkette mit der CSR-Richtlinie in Berührung kommen.
5. Pflicht zur E-Rechnung, Jahressteuergesetz 2024 und Kleinunternehmerregelung
Seit dem 01.01.2025 ist die Empfangsmöglichkeit von E-Rechnungen im B2B-Verkehr verpflichtend. Übergangsregelungen, über die wir bereits im Juli des vergangenen Jahres informiert haben, bleiben jedoch bestehen. E-Rechnungen sind Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format, das die elektronische Übermittlung, den Empfang und die Auswertung ermöglicht. Rechnungen im PDF-Format erfüllen diese Anforderungen nicht mehr. Bis Ende 2026 dürfen Unternehmer für ihre B2B-Umsätze weiterhin andere Rechnungsformate, wie PDF- oder Papierdokumente, verwenden, sofern der Rechnungsempfänger der Nutzung nicht strukturierter Formate ausdrücklich zustimmt.
Im Zuge des Jahressteuergesetzes hat der deutsche Gesetzgeber zudem eine ganze Reihe weiterer Änderungen beschlossen. Eine wichtige Änderung ist die Vereinheitlichung der Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen, von denen bislang nur Einfamilienhäuser profitieren konnten. Die Steuerbefreiung gilt zukünftig für alle Gebäudearten mit einer maximalen Bruttoleistung von bis zu 30 kWp.
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Ab 01.01.2025 können auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Dazu wurde ein besonderes Meldeverfahren in § 19a UStG eingeführt.
6. Arbeitsrecht
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV soll der Verwaltungsaufwand für Unternehmen gesenkt werden. Seit dem 01.01.2025 dürfen Arbeitgeber auch per E-Mail über wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses informieren und Änderungen von Arbeitsverträgen übermitteln. Eine Unterzeichnung mit Papier und Tinte ist nicht mehr erforderlich. Der digitale Arbeitsvertrag muss dem Arbeitnehmer aber zugänglich und gespeichert sein und ausgedruckt werden können. Der Arbeitgeber ist zudem dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Übermittlung dazu aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers müssen Arbeitgeber weiterhin unverzüglich einen schriftlichen Nachweis übersenden. Allerdings sind bestimmte Branchen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weiter von den Formerleichterungen ausgenommen und für bestimmte Vertragsinhalte gilt weiter das strenge Schriftformerfordernis (z. B.: Befristungsvereinbarungen oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote).
Außerdem wurde der Mindestlohn zum 01.01.2025 auf EUR 12,82 pro Stunde erhöht. Die Mindestausbildungsvergütung ist ebenfalls auf monatlich EUR 682 gestiegen. Die Bemessungsgrenze für das Elterngeld wird für Geburten ab dem 01.04.2025 weiter abgesenkt. Oberhalb eines Bruttoeinkommens von EUR 175.000 erhalten Eltern danach kein Elterngeld mehr.
7. Barrierefreiheit von Produkten, Dienstleistungen und Apps
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, um auch Menschen mit Behinderungen den Zugang zu erleichtern. Verpflichtet sind unter anderem Hersteller, Importeure und Händler von Computern, Smartphones und Selbstbedienungsterminals sowie Anbieter von Websites mit Interaktionsmöglichkeiten, Telefondiensten und digitalen Bankdienstleistungen. Betroffen sind damit u.a. sämtliche Webshops und Apps für Verbraucher. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
8. Entwaldungsverordnung
Die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 ist bereits am 29.06.2023 in Kraft getreten. Nach Ablauf der 18-monatigen Übergangsfrist sollte diese ab dem 30.12.2024 für eine Vielzahl von Unternehmen gelten. Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das EU-Parlament aber einer Verschiebung um weitere 12 Monate zugestimmt. Die Verordnung gilt damit ab dem 30.12.2025 und verpflichtet Händler und Marktteilnehmer, weitreichende Sorgfaltspflichten einzuhalten und Compliance-Maßnahmen einzuführen. Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass relevante Rohstoffe und/oder Erzeugnisse entwaldungsfrei im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt werden und eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegt. Über Einzelheiten hatten wir bereits in einem anderen Beitrag für unseren Newsletter berichtet.
9. Zollrecht und Außenwirtschaftsverordnung
Seit dem 01.01.2025 gilt eine neue Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Änderungen betreffen u.a. den Handel mit Waren der Informationstechnologie, Biokraftstoffen und Tomaten. Außerdem hat China seine Exportkontrollvorschriften für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) Ende 2024 verschärft; was sich auch auf die Compliance von Unternehmen in Deutschland auswirken kann.
Kleine und Mittlere Unternehmen könnten außerdem von der Erhöhung der Meldeschwellen für Transaktionen profitieren. Für Zahlung an/von Ausländer(n) gilt nunmehr eine Meldepflicht ab einem Wert von EUR 50.000 (bisher EUR 12.000). Direktinvestitionsbestände und Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern müssen inländische Unternehmen künftig erst ab einer Forderungssumme oder einem Gegenwert von mehr als 6 Millionen Euro melden.
10. Geplante Änderungen
Auf europäischer Ebene wurden bereits weitere Vorhaben angekündigt, die Unternehmen im Blick behalten sollten. Mit der Verpackungsverordnung sieht die EU Vorgaben zu Nachhaltigkeit und Design von Verpackungen vor, die über die bisherigen Anforderungen hinausgehen. Verpackungen müssen künftig so gestaltet sein, dass der Verpackungsabfall eine solche Qualität hat, dass er in der weiteren stofflichen Verwertung im Vergleich zu den Ausgangsstoffen Primärrohstoffe ersetzen kann. Außerdem müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie trennbar sind, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen. Eine Einigung im europäischen Gesetzgebungsverfahren konnte am 16.12.2024 erreicht werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – voraussichtlich im Januar 2025 – werden die Bestimmungen nach einer Übergangsfrist für Unternehmen gelten.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft stehen die Änderungen durch das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das Batteriegesetz (BattG) ersetzen soll. Im Einklang mit der EU-Batterieverordnung, die seit Anfang des vorangegangenen Jahres in Kraft ist, soll die ordnungsgemäße Sammlung und Verwertung von Altbatterien gefördert werden, insbesondere in Bezug auf die Abfallphase. Dafür werden vornehmlich die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien in die Pflicht genommen. Ursprünglich geplant war, dass das BattDG zum 18.08.2025 in Kraft treten soll. Hierfür müsste das Gesetz aber noch vor den Neuwahlen im Februar beschlossen werden.
Die Ampelregierung hatte auch geplant, durch eine Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes die verpflichtende Kennzeichnung auf Außer-Haus-Verpflegung zu erweitern. Dies wäre v.a. für die Gastronomie von erheblicher praktischer Relevanz. Derzeit ist nicht absehbar, ob dieses Vorhaben weiterverfolgt wird.
Fazit
Das Jahr 2025 bringt einige wichtige Neuerungen mit sich, auf die sich Unternehmer einstellen müssen. Einige Änderungen werden – auch mit Blick auf die anstehenden Neuwahlen in Deutschland – voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte umgesetzt. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten und unterstützen Sie auch im neuen Jahr gerne bei Ihren Fragen.
14. Januar 2025