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Die EU-Batterieverordnung – eine Herausforderung für Unternehmen

Die am 17.08.2023 in Kraft getretene EU-Batterieverordnung ((EU) 2023/1542) hat in Teilen schon seit dem 18.02.2024 – unmittelbare – Geltung. Unternehmen sind dabei ohne Zweifel mit einem komplexen Rechtsakt konfrontiert, der sowohl einen unternehmerischen als auch juristischen Durchblick verlangt. Die praktischen Herausforderungen sind vielschichtig.

Regelungsgegenstand im Überblick

Die Batterieverordnung soll den gesamten Lebenszyklus einer (fast) jeden Batterie umfassen und deckt damit mehr denn je eine Vielzahl von Regelungsbereichen in einem einzigen Gesetzgebungsakt ab. Anknüpfend an das Produktsicherheitsrecht und Produktumweltrecht werden unter anderem Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen definiert. Zentral sind die CE-Kennzeichnungsvorschriften sowie Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) bei Altbatterien. Dem Kapitel VII sind darüber hinaus Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu entnehmen.

Betroffene Wirtschaftsakteure

Im Einklang mit der Reglungsweite der Verordnung stehen auch die ausgewählten Wirtschaftsakteure, denen Pflichten auferlegt werden. Eine Besonderheit: Die Rolle des „Erzeugers“ tritt neben die Rolle des „Herstellers“. Sowohl Erzeuger, Bevollmächtigte des Erzeugers, Einführer als auch Händler können Hersteller sein (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 47 BattVO) und damit insbesondere dem ab dem 18.08.2025 geltenden Pflichtenkatalog zur Bewirtschaftung von Altbatterien unterfallen (Kapitel VIII). Doch ob Hersteller oder nicht: Die Wirtschaftsakteure treffen in jedem Fall die weitreichenden Pflichten nach Kapitel VI, welches bereits mit dem 18.08.2024 (Teil-)Geltung erlangt hat.

Im Fokus: Die „anderen“ Pflichten nach Kapitel VI

Die unternehmerischen Pflichten aus Kapitel VI dienen im Wesentlichen dazu, die Einhaltung der Anforderungen aus Kapitel II (Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen), Kapitel III (Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen) sowie Kapitel IV (Konformität von Batterien) sicherzustellen. Das Ziel ist klar: Batterien sollen nur dann in Verkehr gebracht werden oder nachfolgend erneut auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn sie mit den vorgenannten Anforderungen konform sind. Dabei nehmen die Anforderungen vom Erzeuger über den Einführer bis hin zum Händler und Fulfilment-Dienstleister ab. Doch Achtung: Die Pflichten des Erzeugers gelten auch für andere Wirtschaftsakteure, etwa wenn diese Batterien unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringen (Artikel 44 a) BattVO).

Herausforderung der sukzessiven Pflichtenerweiterung – ein Praxisbeispiel

Der Umstand, dass sich die Verordnungsanforderungen aufgrund verschiedener Stichtage sukzessiv erweitern, ist mit Blick auf den Herstellungsprozess sowie Einkaufsabläufe von erheblicher Bedeutung. Zugespitzt formuliert: Die hergestellte oder erworbene Batterie, die nach der Batterieverordnung gestern noch EU-konform war und eine CE-Kennzeichnung trägt, kann morgen bereits nicht konform sein. Ein Beispiel: Eine Batterie durchläuft das Konformitätsverfahren vor dem 18.02.2025 erfolgreich. Sie wird jedoch erst nach dem in Artikel 7 (Erklärung zum CO2-Fußabdruck) geregelten ersten Stichtag des 18.02.2025 in Verkehr gebracht. Wurde die Batterie nicht nach den Anforderungen ab dem 18.02.2025 zertifiziert, z.B. weil sie auf längere Zeit (ohne bereits zur Verfügung gestellt worden zu sein) bei einem Einführer lagerte, hält der Wirtschaftsakteur eine (nunmehr) nicht konforme Batterie in den Händen, die einem Inverkehrbringen entgegensteht.

Ausblick und Durchblick für die Zukunft

Die EU-Batterieverordnung ist und wird ein unternehmerisches und juristisches Dauerthema sein. Denn die einmalige Auseinandersetzung mit der Thematik wird der stufenweisen „Freischaltung“ der Pflichten nicht gerecht. Um Nachzertifizierungen zu vermeiden und die risikolose Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sicherzustellen, haben sich Unternehmen mit der Materie „fließend“ zu befassen.

Mit Blick auf den deutschen Rechtsraum lohnt es sich, das Gesetzgebungsverfahren zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) zu verfolgen. Dieses soll das Batteriegesetz zum 18.08.2025 ablösen, wenn auch strukturell in dessen Fußstampfen treten.

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