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Bundeskartellamt untersagt Verbund der Unikliniken Heidelberg und Mannheim

Es sollte das „europäische Leuchtturmprojekt der Medizin“ werden, nun hat am 26. Juli 2024 das Bundeskartellamt den Erwerb eines Mehrheitsanteils der Universitätsklinik Mannheim durch die Universitätsklinik Heidelberg untersagt.

Nach einer umfassenden Evaluierung gelangte das Amt zu der Einschätzung, dass der Zusammenschluss mit signifikanten wettbewerblichen Nachteilen einhergehen würde. Dies betrifft insbesondere die Märkte für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen sowie die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in den Regionen Mannheim, Heidelberg und Heppenheim, auf denen die beteiligten Kliniken bereits eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, sagte dazu, dass wettbewerblichen Nachteile infolge eines Zusammenschlusses zutage treten würden „denn in der Region verbleiben neben den Kliniken der Beteiligten nur wenige vergleichbare und unabhängige Wettbewerber, in manchen medizinischen Fachbereichen fast gar keine“.

Die Untersagung wurde seitens des Bundeskartellamts mit der Begründung ausgesprochen, dass durch den Zusammenschluss die ohnehin dominante Marktstellung der Universitätsklinik Heidelberg weiter verstärkt würde, was die Auswahlmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten sowie für einweisende Ärzte erheblich einschränken würde. Im Bereich der Spitzenmedizin wäre eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu erwarten, da die Universitätskliniken bereits eine herausragende regionale Stellung einnehmen.

Effizienzvorteile und Alternativen

Obgleich die involvierten Kliniken Effizienzvorteile durch erhöhte Fallzahlen und Spezialisierung postulierten, erachtete das Bundeskartellamt diese Vorteile als nicht hinreichend, um die wettbewerblichen Nachteile zu kompensieren. Es wurde vorgebracht, dass ähnliche Effekte auch durch Kooperationen ohne Verlust der Unabhängigkeit der Kliniken erreicht werden könnten.

Das Bundeskartellamt hatte zur Beurteilung etwaiger Effizienzvorteile das Leistungsspektrum und die Patientenherkunft von mehr als 320 Krankenhäusern in einem Umkreis von rund 150 Kilometern um Heidelberg analysiert. Außerdem wurden 30 Krankenhäuser und 215 niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte in der Region befragt.

Rechtsmittel

Der Beschluss des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf angefochten werden.

Außerdem wird unter anderem vom Landesgesundheitsminister ein Antrag auf Ministererlaubnis durch den Wirtschaftsminister, Robert Habeck, befürwortet. Voraussetzung für eine solche ist, dass die Fusion gesamtwirtschaftlich gesehen mehr Vor- als Nachteile bringt oder für die Allgemeinheit ein überragendes Interesse an diesem Zusammenschluss besteht. Allerdings darf die zu erwartende Wettbewerbsbeschränkung insgesamt nicht gefährden. Die Ministererlaubnis kann auch mit weiteren Auflagen verbunden werden. Wir sind gespannt, wie es weitergehen wird!

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