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Die eigene Stimme im Visier der Künstlichen Intelligenz

Ob Person des öffentlichen Lebens oder Privatperson – der unberechtigte Zugriff auf die eigene Stimme, deren Missbrauch sowie die daraus resultierenden Folgen können jeden treffen und führen darüber hinaus zu einem allgemeinen Vertrauensverlust, sowie einem Wertverlust von Audiodateien aller Art. Umso begrüßenswerter ist es, dass sich das Landgericht Berlin II (Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O 202/24) nun unlängst mit der ebenso spannenden wie hochrelevanten Frage nach dem Recht an der eigenen Stimme im Kontext KI-generierter Nachahmungen zu befassen hatte.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um Ansprüche wegen der Verwendung einer KI-generierten Stimme durch den Beklagten.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen der bekanntesten Synchronsprecher Deutschlands, der u.a. dem beliebten Hollywood-Schauspieler Bruce Willis seine Stimme lieh. Die Stimme des Klägers verfügt daher zumindest im deutschsprachigen Raum ebenfalls über ein gewisses Maß an Prominenz und Wiedererkennungswert. 

Der Beklagte betrieb einen YouTube-Kanal mit knapp unter 200.000 Abonnenten. Auf diesem YouTube-Kanal veröffentlichte der Beklagte zwei Videos, in denen es um die Auseinandersetzung mit der damaligen Regierung ging. Das Besondere an den Videos war, dass sie mit einer durch Künstliche Intelligenz erzeugten Stimme unterlegt waren. Da der Beklagte zusätzlich hierzu auch einen Online-Shop betrieb, dienten die Videos zumindest mittelbar auch werblichen Zwecken.

Der Kläger erkannte in den Videos seine eigene Stimme und ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben wegen der Nutzung „seiner“ Stimme auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten in Anspruch nehmen. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte zwar ab. Die Zahlung des geforderten Lizenzschadens in Höhe von 2.000 Euro pro Video, entsprechend der üblichen Honorarpraxis des Klägers, sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten blieben jedoch aus, weil der Beklagte meinte, bei einer KI-generierten Stimme handle es sich – trotz Ähnlichkeit – eben doch nur um eine Stimmimitation, nicht aber um die echte Stimme des Klägers.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Berlin II verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten, da der Beklagte in das Recht des Klägers an seiner eigenen Stimme eingegriffen habe, welches auch vermögensrechtlich allein dem Kläger zugeordnet sei:

  • Wie in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Recht an der eigenen Stimme. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken stünde dabei der durch Bild- und Namensverwendung in nichts nach. Unter Verweis auf den BGH führte das Landgericht weiter aus, dass der Abbildung, dem Namen, aber auch den sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen im Einzelfall ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen könne. Daher entscheide auch allein der Berechtigte, ob und unter welchen Voraussetzungen er eines seiner Persönlichkeitsmerkmale – zu denen eben auch die Stimme gehört – den Geschäftsinteressen Dritter zur Verfügung stellt.
  • Auch die Nutzung einer KI-generierten Stimmnachahmung in einem Video greife in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Die künstlich erzeugte Imitation der echten Stimme des Klägers sei rechtlich wie die Nachahmung durch einen menschlichen Stimmenimitator zu bewerten. Entscheidend sei insofern die durch die gezielte Stimmähnlichkeit hervorgerufene Zuordnungsverwirrung, die Betrachter annehmen lässt, der Kläger habe als die deutsche Stimme von Bruce Willis deren Verwendung für die Vertonung der Videos des Beklagten zugestimmt.
  • Grundsätzlich sei auch in Bezug auf die Nutzung einer Stimme eine Rechtfertigung entsprechend den Bestimmungen für die Bildnisnutzung (§§ 22, 23 KUG) möglich – hierfür lägen jedoch die Voraussetzungen (wie insbesondere bei einer vorwiegend satirischen Nutzung) nicht vor. Daher verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.000 Euro pro Video, sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dabei stellte das Landgericht fest, dass die Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Wert einer unberechtigten Bildnisnutzung zu kommerziellen Zwecken zu übertragen sei auf die werbliche Nutzung der – auch durch KI-generierten – Stimme eines Dritten. Denn: Wer sich durch die Verwendung einer bekannten Stimme – sei es die eines Prominenten oder von dessen Synchronsprecher – einen kommerziellen Vorteil verschaffe, müsse auch die dadurch geschaffenen vermögensrechtlichen Konsequenzen tragen.

Praxishinweis

Das Landgericht hat sich in seiner richtungsweisenden Entscheidung mit überzeugender Begründung mit den wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwendung KI-generierter Stimmen befasst.

Absolut zuzustimmen, ist zunächst der – insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht – vorgenommenen Zuordnung des Rechts an der eigenen Stimme zum grundgesetzlich verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der eigentliche Wert und Kern der Entscheidung dürfte aber in der Feststellung liegen, dass auch KI-generierte Stimmnachahmungen in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen und daher grundsätzlich verboten sind. Dies ist der erste wichtige Schritt, um den unberechtigten KI-Zugriff auf die Stimme effektiv zu bekämpfen. Dabei sind nicht nur an Fälle wie den vorliegenden zu denken, in denen bekannte und prominente Stimmen zu Werbezwecken oder allgemein zur Verschaffung von Aufmerksamkeit genutzt werden.

Allerdings hat das LG Berlin II einen – auch im vorliegenden Fall – nicht ganz unwesentlichen Aspekt nur am Rande behandelt: Wem wird die Stimme eines Synchronsprechers zugeordnet – dem Sprecher, dem synchronisierten Schauspieler oder der fiktiven Figur (hier z.B. John McClane aus „Die Hard“)? Das Gericht hat dies hierzu lediglich ausgeführt, dem Publikum sei bekannt, dass der Schauspieler nicht Deutscher sei und synchronisiert werde, weshalb die Stimme dem Kläger zugeordnet werde. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich Fälle ergeben, bei denen der Eindruck erweckt wird, der Schauspieler habe sich geäußert bzw. der kommerzielle Wert der fiktiven Figur werde ausgenutzt. An der Nutzung der Stimme des Synchronsprechers und der Verletzung von dessen Rechten ändert dies jedoch nichts.

Praxisrelevant ist auch die Frage, inwieweit die entsprechende Anwendung der Rechtfertigungsgründe aus § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine – insbesondere zeitgeschichtliche (Nr. 1) und künstlerische (Nr. 4) –Nutzung erlaubt. In Bezug auf die künstlerische Verwendung von Bildern bekannter Persönlichkeiten im Rahmen von Werbung ist die Rechtsprechung bekanntermaßen recht großzügig, wie beispielsweise das Urteil des BGH vom 26.10.2006, Az. I ZR 182/04, in Sachen Sixt-Werbung zeigt. Wendet man diesen Maßstab auf die Verwendung der Stimme entsprechend an, ist es durchaus denkbar, dass die Verwertungsmöglichkeiten von Schauspielern und Synchronsprechern beeinträchtigt wären.

Darüber hinaus kann die Nutzung der eigenen Stimme durch den Einsatz von KI aber wirklich jeden treffen. So kann dieses recht neue Phänomen auch in deutlich privateren Fallkonstellationen eine Rolle spielen und dort nicht unerhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn es ist mithilfe der KI auch kein Problem mehr Sprachnachrichten oder andere Audiodateien im Klang einer beliebigen Stimme zu erstellen. Es dürfte daher außer Frage stehen, dass durch eine leicht zu erstellende KI-Stimmimitation je nach Lage des Falls erhebliche Schäden nicht nur im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch im Privatumfeld einer Person angerichtet werden können.

Das Problem betrifft bei genauem Hinsehen jedoch nicht nur den Einzelnen, sondern auch die Allgemeinheit. In den gesamten Geschäfts- wie Rechtsverkehr wird durch die Gefahr der „KI-Stimme“ eine erhebliche Verunsicherung hineingetragen. Dies macht auch vor der Rechtspflege keinen Halt. Der Beweiswert von Tonaufnahmen im Zivil- wie auch im Strafprozess wird zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden. Was früher ein vergleichsweise zuverlässiges Beweismittel war, muss nun deutlich kritischer betrachtet werden.

Angesichts all dieser weitreichenden wie schwerwiegenden Konsequenzen, die mit dem Einsatz KI-generierter Stimmen einhergehen, ist ein klares Bekenntnis zum (zivilrechtlichen) Schutz der eigenen Stimme als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – wie es nun das Landgericht Berlin II getan hat – besonders wertvoll.

Eine weitere Frage für die Zukunft wird sicherlich sein, ob neben dem Zivilrecht auch strafrechtlich gegen die unberechtigte Verwendung fremder KI-Stimmen vorgegangen werden sollte. Derzeit gibt es hierzu noch keinen Straftatbestand, da sich § 201a StGB allein auf unbefugte Bildaufnahmen bezieht. Gerade wegen der Bedeutung von Audiodateien für die Allgemeinheit und insbesondere auch für die Rechtspflege, scheint dies aber zumindest diskussionswürdig.

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