
Dubai-Schokolade – Herkunftsangabe oder Gattungsbegriff?
Der „Hype“ um die Dubai-Schokolade hat sein juristisches Nachspiel. Die Frage, ob es sich bei „Dubai-Schokolade“ um eine geografische Herkunftsangabe oder um die Angabe einer Machart/Rezeptur handelt, wird derzeit in der Judikatur unterschiedlich beantwortet.
Worum geht es?
Der „Hype“ um die Dubai-Schokolade ist zurückzuführen auf die in Dubai lebende Unternehmerin und Influencerin Sarah Hamouda als Erfinderin der Dubai-Schokolade. Was einst für sie als Schwangerschaftsgelüst begann, führte zu einer weltweiten Verbreitung solcher Produkte im „Dubai-Style“. Typisch für das wohl bekannteste Produkt, die Dubai-Schokolade, ist ihre Zusammensetzung aus Pistaziencreme und „Kadayif“ (auch: Engelshaar). Inzwischen gibt es auch Kaffeegetränke und Eis, aber auch andere Lebensmittel im „Dubai-Style“.
Entscheidungen
Die ersten Entscheidungen zur Dubai-Schokolade kamen aus Köln. Das Landgericht Köln bestätigte mit Urteil vom 25.02.2025 seine am 20.12.2024 erlassene einstweilige Verfügung (Az. 33 O 513/24), wonach es sich bei „Dubai Chocolate“/„Dubai Schokolade“ um eine irreführende geografische Herkunftsangabe handelt, wenn das Erzeugnis nicht in Dubai hergestellt wird.
Am 06.01.2025 (Az. 33 O 525/24) entschied das Landgericht ebenso. Eine weitere gleichlautende einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln erging am 13.01.2025 (Az. 33 O 544/24) zu der Bezeichnung „Alyan Dubai Homemade Chocolate“.
Die Erzeugnisse wurden allesamt in der Türkei hergestellt, wie die Rückseite der Verpackungen zu erkennen gab. Sie wurden mit weiteren Angaben wie „mit einem Hauch von Dubai“, „Taste of Dubai“ oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ gekennzeichnet.
Das Landgericht Köln war der Auffassung, dass der „klarstellende“ Hinweis auf der Verpackungsrückseite „Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“ die Irreführungsgefahr nicht beseitige, ebenso wenig wie die inzwischen bestehende mediale Präsenz. Dabei stellte es auf die streitgegenständlichen Produktaufmachungen ab, die gerade nicht als Nachahmung der bekannten – tatsächlich in Dubai hergestellten – Schokolade zu erkennen waren.
Auch das Landgericht Bochum entschied am 20.01.2025 (Az.: I – 17 O 5/25) in diese Richtung.
Nunmehr aber die Überraschung aus Köln: Die Handelskammer des Landgerichts Köln entschied mit Datum vom 26.02.2025 (Az.: 84 O 8/25) anders als die Kölner Zivilkammer und verneinte eine irreführende Herkunftsangabe. Nach Ansicht der Handelskammer handelt es sich bei „Dubai-Schokolade“ nur um die Angabe einer Rezeptur und nicht um eine Herkunftsangabe.
Das Landgericht Frankfurt hatte bereits mit Beschluss vom 21.01.2025 (Az. 2-06 O 18/25) in diese Richtung entschieden. Für das Gericht war – am Maßstab der Verkehrsauffassung gemessen – keine Irreführung gegeben. Der Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ habe sich in den letzten Wochen und Monaten zu einem Gattungsbegriff gewandelt, weshalb Kunden nicht davon ausgehen würden, dass Bestandteile oder das gesamte Produkte in Dubai hergestellt würden. Selbst wenn es Unsicherheit über die tatsächliche Herkunft der Schokolade bzw. der Zutaten geben würde, wäre diese im gegenständlichen Fall auf der Rückseite ausreichend klargelegt. Hier war angegeben „mit Schokolade, Pistazien und Kadayif aus der EU/Nicht-EU“.
Fazit
Die entscheidende Frage ist also, ob sich wegen eines medialen Marketing-Hypes eine geografische Herkunftsangabe innerhalb von nur wenigen Wochen zu einem Gattungsbegriff entwickeln kann. In Zeiten von Social Media entwickeln sich Verkehrsauffassungen scheinbar jedenfalls sehr dynamisch. Zweifel bleiben aber bestehen, da nicht auszuschließen ist, dass Teile der Bevölkerung von dem medialen Rummel um die Dubai-Schokolade keine Kenntnis haben. Zudem kommt es entscheidend auf die Produktaufmachung an.
Wegen der bestehenden Unsicherheiten ist man derzeit gut beraten, bei derartigen Produkten mit eindeutigen Hinweisen die Herkunft klarzustellen, auch wenn damit die Pflicht zur Kennzeichnung der Primärzutat nach der Durchführungs-VO (EU) 2018/775 ausgelöst wird. Die Folgeprobleme im Hinblick auf die Frage, wie die primäre Zutat zu bestimmen ist, sind dabei – leider – inkludiert.
10. März 2025