
„Alkoholfreier Gin“ bleibt verboten
Die gesetzlich definierte Bezeichnung „Gin“ für ein Produkt ohne Alkohol ist unzulässig, selbst dann, wenn der Hersteller eindeutig den Zusatz „alkoholfrei“ verwendet. Auf eine etwaige Irreführungsgefahr kommt es nicht an. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C-563/24) entschieden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Vorlagefrage des Landgerichts Potsdam. Dieses hatte zu entscheiden, ob der Vertrieb und die Bewerbung eines alkoholfreien Getränks mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ gegen die Bestimmungen der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 verstößt.
Art. 10 Abs. 7 der Spirituosenverordnung verbietet die Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken, die die Anforderungen für die betreffenden Spirituosenkategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b der Spirituosenverordnung wird Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt. Der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol. Dass die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ gegen das gesetzliche Verbot verstößt, war nicht überraschend. Das Landgericht Potsdam wollte aber geklärt wissen, ob das Verbot mit der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist. Der EuGH bejahte dies. Der Verkauf des betreffenden Produkts sei nicht per se verboten, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung Gin. Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Es verhindere die Irreführung über die Zusammensetzung der Erzeugnisse. Zudem schütze es die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts beachten, vor unlauterem Wettbewerb.
Fazit
Bei der Bezeichnung von alkoholhaltigen Getränken, die sich an alkoholhaltige „Klassiker“ anlehnen, ist Folgendes zu beachten:
- Die Bezeichnung „Gin“ (gleiches gilt für „Rum“, „Whiskey“, „Wodka“ etc.) ist ausschließlich nach Anhang I der VO 2019/787 hergestellten Spirituosen vorbehalten. Auch die Anspielung („Typ Gin“, „nach Art von Gin“, „-geschmack“, etc.) ist untersagt, wenn Produkt und Herstellungsweg den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen.
- Varianten wie „alkoholfreier Gin“ unterliegen denselben Beschränkungen, da es sich um eine Verwendung der geschützten Bezeichnung handelt. Auch distanzierende Zusätze („This is not Gin“) helfen nicht weiter (LG Hamburg, Urt. v. 24.07.2025 – 416 HKO 51/23). Der Schutz gilt absolut; auf eine etwaige Irreführung kommt es nicht an.
- Ob die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ oder „Alternative zu Eierlikör“ für ein veganes Produkt zulässig ist, wird nun in der Berufungsinstanz entschieden. Das LG Kiel (Urt. v. 28.10.2025 – 15 O 28/24) sah hierin eine zulässige Abgrenzung zur geschützten Bezeichnung „Eierlikör“. Die Angabe „Veierlikör“ soll hingegen eine unzulässige Anspielung sein (LG Trier, Urt. v. 20.12.2018 – 7 HKO 13/18, so auch LG Hamburg, Urt. v. 23.04.2024 – 406 HKO 76/23 zur Angabe „Vegane Alternative zu Eierlikör).
- Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 12 Abs. 1 der Spirituosenverordnung („Anspielung bei anderen Lebensmitteln“) nur für Lebensmittel gilt, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden.
Der EuGH hat die Tür für „alkoholfreien Gin“ endgültig geschlossen und die Schutzlogik der Spirituosenverordnung bestätigt: Geschützte Bezeichnungen sind streng reserviert; Zusätze wie „alkoholfrei“ oder „entalkoholisiert“ eröffnen keinen zulässigen Kennzeichnungsweg. Auch bei Bezeichnungen, die sich in abgrenzender Beziehung zu einer Spirituosenkategorie setzen, etwa durch Zusätze wie „Alternative zu“, ist Vorsicht geboten.
9. Dezember 2025





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