

Insolvenzrecht: Grenzen der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 2 InsO
Befriedigt der Schuldner die Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens einer Gesellschaft, ist dies nicht allein deswegen gegenüber dem Gesellschafter des Schuldners anfechtbar, weil dieser zugleich auch maßgeblich an der hilfeleistenden Gesellschaft beteiligt ist und deswegen die Gewährung der Finanzierungshilfe veranlassen konnte. Diese Begrenzung der Reichweite der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Sachverhalt
Der Entscheidung des BGH lag die Forderung auf Erstattung von besicherten Darlehensrückzahlungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter einer GmbH zugrunde.
Vor Anmeldung der Insolvenz hatte die Gesellschaft einen Kredit aufgenommen, der durch Abtretung ihrer Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Drittschuldner an den Kreditgeber sowie im Wege des Schuldbeitritts von einer hilfeleistenden GmbH besichert worden war. Die Beklagten waren sowohl an der Gesellschaft als auch an der hilfeleistenden GmbH beteiligt. Unter Verweis auf einen beherrschenden Einfluss der Beklagten auf die hilfeleistende GmbH bei Zusammenrechnung ihrer Beteiligungen focht der Insolvenzverwalter die im Wege der Forderungsabtretung an die Kreditgeberin auskehrten Zahlungen nach § 135 Abs. 2 InsO an.
Das LG Köln gab der Klage statt, das OLG Köln wies sie ab. Mit der Revision beim BGH begehrte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Urteil des BGH vom 19. September 2024 – Az. IX ZR 173/23
Der BGH wies die Revision des Insolvenzverwalters zurück. Eine Inanspruchnahme der Beklagten als Gesellschafter der hilfeleistenden GmbH gem. § 135 Abs. 2 InsO komme vorliegend nicht in Betracht.
1. Grundsätzlich keine Anfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO bei fehlender formaler Doppelstellung
Der BGH stellte zunächst klar, dass eine Rechtshandlung gem. § 135 Abs. 2 InsO zwar grundsätzlich anfechtbar sei, wenn eine Gesellschaft mit dieser Rechtshandlung einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat und ein Gesellschafter für diese Forderung eine Sicherheit bestellt hatte.
Ein sowohl an der eine Finanzierungshilfe annehmenden Gesellschaft als auch an der hilfeleistenden GmbH maßgeblich beteiligter Gesellschafter sei allerdings nicht allein deswegen Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs aus § 135 Abs. 2 InsO, weil er an der hilfeleistenden GmbH maßgeblich beteiligt ist und deswegen die Gewährung der Finanzierungshilfe veranlassen konnte. Ein Anfechtungsanspruch scheide vielmehr grundsätzlich aus, wenn die Stellung als Gesellschafter und als Darlehensgeber in der Person des Anfechtungsgegners nicht vereint ist. Durch den erklärten Schuldbetritt sei vorliegend lediglich die hilfeleistende GmbH als juristische Person verpflichtet worden, nicht aber die Beklagten als deren Gesellschafter selbst.
2. Keine Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung des BGH anerkannten Ausnahmen bei fehlender formaler Doppelstellung
Anderes ergäbe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH bezüglich des insolvenzrechtlichen Anfechtungsgrundes gem. § 135 Abs. 2 InsO. Zur Überwindung der fehlenden formalen Doppelstellung als Gesellschafter und Darlehensgeber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Einzelfall seien zwar grundsätzlich (i) Finanzierungshilfen zwischen verbundenen Unternehmen bzw. (ii) von Dritten gewährte Finanzierungshilfen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Gesellschafter wie eine eigene Finanzierungshilfe zuzurechnen sind, geeignet.
Ein Anfechtungsanspruch – die gesellschaftergleiche Stellung der hilfeleistenden GmbH unterstellt – gegen ein verbundenes Unternehmen bestünde allerdings allein gegenüber der hilfeleistenden GmbH, nicht aber gegenüber den Beklagten als Gesellschafter der hilfeleistenden GmbH. Einer Zurechenbarkeit einer formal von einem Dritten gewährten Finanzierungshilfe beim Gesellschafter wiederum mangele es an einem Umgehungstatbestand, da die Beklagten als Gesellschafter der hilfeleistenden GmbH keine Unterstützungsleistung aus eigenem Vermögen unter Einschaltung der hilfeleistenden GmbH erbracht hätten.
3. Keine Inanspruchnahme des Gesellschafters eines verbundenen Unternehmens
Ergänzend stellt der BGH erstmals ausdrücklich fest, dass bei Finanzierungshilfen eines verbundenen Unternehmens die Gesellschafter des hilfeleistenden Unternehmens grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden könnten – jedenfalls so lange kein Vertragskonzern vorliege bzw. keine besonderen Umstände vorlägen, die eine Inanspruchnahme des Gesellschafters als einem Darlehensgeber gleichstehend rechtfertigten. Denn allein aus der Möglichkeit des Gesellschafters, aufgrund seiner maßgeblichen Beteiligung Einfluss auf die Entscheidungen der hilfeleistenden GmbH nehmen zu können, folge nicht, dass ihm die Finanzierungshilfe bei wirtschaftlicher Betrachtung wie eine eigene zuzurechnen sei.
Ein von der hilfeleistenden Gesellschaft gewährtes Darlehen stamme aus dem Gesellschaftsvermögen und – wegen der Trennung der Vermögensmassen – nicht aus dem Vermögen ihrer Gesellschafter. Eine von der hilfeleistenden Gesellschaft gewährte Sicherung für eine Darlehensverbindlichkeit einer anderen Gesellschaft, verpflichte nur die Gesellschaft, wegen § 13 Abs. 2 GmbHG aber nicht deren Gesellschafter.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung bildet der BGH seine Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung gem. § 135 InsO fort und begrenzt (unter bestimmten Voraussetzungen) die Reichweite der insolvenzrechtlichen Anfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO zugunsten der Gesellschafter verbundener Unternehmen und damit zugleich die persönlichen Haftungsrisiken der Gesellschafter hilfeleistender verbundener Unternehmen.
Die Begrenzung der Reichweite der insolvenzrechtlichen Anfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO auf die hilfeleistende Gesellschaft bzw. deren Vermögen ist mit Blick auf § 13 GmbHG konsequent, denn nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Der BGH stellt jedenfalls für die Konstellation, dass kein Vertragskonzern bzw. keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Inanspruchnahme des Gesellschafters ausnahmsweise rechtfertigten, erstmals ausdrücklich klar, dass eine Aufweichung dieses gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes auch nicht durch die insolvenzrechtliche Anfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO zu Lasten der Gesellschafter der hilfeleistenden Gesellschaft erfolgt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO sind bei fehlender formaler Doppelstellung von Darlehensgeber und Gesellschafter nicht anwendbar.
So erfreulich die mit der Entscheidung des BGH für die Gesellschafter hilfeleistender verbundener Unternehmen (teilweise) gewonnene Rechtssicherheit ist, so bedauerlich ist, dass der BGH ausdrücklich offenlässt, ob (und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen) er eine insolvenzrechtliche Anfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO gegen den (beherrschenden) Gesellschafter hilfeleistender verbundener Unternehmen bei Vertragskonzernen zulässt bzw. welche Anforderungen an die „besonderen Umstände“ zu stellen sind, die eine Inanspruchnahme des Gesellschafters als einem Darlehensgeber gleichstehend rechtfertigten.
Bei der insolvenzrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO gegenüber dem Gesellschafter der hilfeleistenden Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist nach der Entscheidung des BGH die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Vertragskonzern vorliegt bzw. besondere Umstände in der Person des Gesellschafters der hilfeleistenden Gesellschaft hinzutreten, die eine Insolvenzanfechtung bei Auseinanderfallen von Darlehensgeber- und Gesellschaftereigenschaft erlaubten. Die Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen auf und / oder aus insolvenzrechtlicher Anfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO gegenüber dem Gesellschafter der hilfeleistenden Gesellschaft bleibt rechtlich komplex und ist weiterhin durch die Rechtsprechung des BGH nicht abschließend geklärt. Eine eingehende fachliche Beratung ist entsprechend anzuraten.
18. Dezember 2025





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