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Drittzahlungen als unentgeltlich anfechtbar bei Zahlungsunfähigkeit – Kurzfristige Realisierbarkeit entscheidend

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte erneut klar, dass bei der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO nur solche Mittel zu berücksichtigen sind, die dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen oder die er innerhalb von maximal drei Wochen realisieren kann. Zudem konkretisiert der BGH die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit solcher Drittzahlungen im Sinne des § 134 InsO und hebt hervor, dass eine Anfechtung möglich ist, wenn die Forderung gegen den Dritten aufgrund dessen Zahlungsunfähigkeit wirtschaftlich wertlos ist und für den Zahlungsempfänger kein echter wirtschaftlicher Verlust entsteht (Urteil vom 31.07.2025, IX ZR 160/24).

Sachverhalt

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG (Schuldnerin) forderte der Insolvenzverwalter die Rückgewähr von Zahlungen, die die Schuldnerin zur Begleichung von Steuerschulden des alleinigen Kommanditisten und Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH an das beklagte Land geleistet hatte. Der Kommanditist bezog zu diesem Zeitpunkt Sozialleistungen nach SGB II, hatte keine weiteren Einkünfte und galt als vermögenslos. Der klagende Insolvenzverwalter focht die Zahlungen auf die Steuerverbindlichkeiten gem. § 134 InsO mit der Begründung an, die Zahlungen seien unentgeltlich erfolgt, da der Kommanditist zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen sei und die Steuerforderung des beklagten Landes gegen ihn somit wertlos. Das beklagte Finanzamt hielt dem entgegen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich dem Kommanditisten zugestanden habe und ein Gewinnanspruch somit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Köln wies sie in der Berufung ab.

Entscheidungsgründe

Die Revision des klagenden Insolvenzverwalters vor dem BGH hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und präzisierte in diesem Drei-Personen-Verhältnis zwei insolvenzrechtliche Prinzipien:

1. Maßgeblichkeit tatsächlich verfügbarer Mittel

Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und der Werthaltigkeit von Forderungen gegen Dritte sind nur solche Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig – das heißt innerhalb von maximal drei Wochen – verschaffen kann. Forderungen gegen Dritte zählen nur dann zu den verfügbaren Mitteln, wenn sie tatsächlich bestehen und innerhalb dieser Frist realisiert werden können. Nicht kurzfristig realisierbare Ansprüche sind hingegen bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit außer Betracht zu lassen. Damit kommt es für die Bewertung nicht auf die abstrakte Existenz der Forderung an, sondern auf ihre tatsächliche kurzfristige Verfügbarkeit.

2. Unentgeltlichkeit bei Drittzahlungen

Der BGH stellte weiter klar, dass eine Zahlung auf eine Verbindlichkeit eines Dritten dann als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO gilt, wenn die zugrundeliegende Forderung gegen den Dritten zum Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich wertlos ist – etwa aufgrund von dessen Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall erleidet der Zahlungsempfänger keinen wirtschaftlichen Nachteil und erhält folglich keine Gegenleistung für die Zahlung. Entscheidend ist nicht der bloße rechtliche Bestand der Forderung, sondern ihre tatsächliche Werthaltigkeit und kurzfristige Realisierbarkeit. Für die fehlende Werthaltigkeit trägt der klagende Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast, während der Anfechtungsgegner seinerseits insolvenzbeständige Zugriffsmöglichkeiten nachweisen muss, wenn er sich darauf beruft. Solche Drittzahlungen sind damit regelmäßig insolvenzrechtlich als unentgeltlich anfechtbar, wenn bei dem Dritten nachweislich eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Praxishinweise

Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass es bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung stets auf die objektive wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Leistung ankommt und Forderungen, die sich nicht kurzfristig durchsetzen lassen, bei der Liquiditätsprüfung nicht berücksichtigt werden. Für Insolvenzverwalter bedeutet dies, dass sie ihr Tatsachenvorbringen und ihre Beweismittel gezielt auf die tatsächlichen Verhältnisse des Drittschuldners ausrichten müssen. Anfechtungsgegner sowie deren rechtliche Berater sollten umgekehrt nachweisen, dass noch insolvenzbeständige Zugriffsmöglichkeiten bestanden haben. Insgesamt erhöht die Entscheidung die Transparenz und Rechtssicherheit für die insolvenzrechtliche Praxis und betont die maßgebende Rolle einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen.

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