

Zurechnung des arglistigen Verhaltens eines Prüfunternehmens im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens
Wenn ein Hersteller von persönlicher Schutzausrüstung i.S.d. Art. 3 Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-VO) im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren seiner Produkte ein Prüfunternehmen einschaltet, muss er sich ein arglistiges Verhalten dieses Prüfunternehmens zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 25.06.2025 (Az. 9 U 52/23).
Sachverhalt
Dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin machte Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist Herstellerin von FFP2- und FFP-3-Masken. Diese fielen als persönliche Schutzausrüstung (PSA) unter die höchste Risikokategorie der PSA-VO, sodass eine notifizierte Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren miteinzubeziehen war.
Vor diesem Hintergrund beauftragte die Beklagte ein Prüfinstitut u.a. mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens auf die Masken. Das Prüfinstitut stellte sodann Bescheinigungen aus, aus denen sich für den Rechtsverkehr die Konformität der Masken mit den Vorschriften der PSA-VO und der anwendbaren europäischen Normen ergab. Die Beklagte brachte daraufhin das CE-Kennzeichen auf die Masken an.
Später stellte sich heraus, dass das Prüfinstitut nicht als notifizierte Stelle i.S.d. PSA-VO zugelassen war. Folglich hätte die Beklagte mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahren kein CE-Kennzeichen auf die Masken anbringen dürfen. Die fehlende CE-Kennzeichnung wiederum führte zu einer Mangelhaftigkeit der Masken i.S.d. kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften. Die Käuferin der Masken trat daher vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurück und forderte die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Diesen Anspruch trat die die Käuferin sodann an die Klägerin ab. Die Klägerin macht diesen Anspruch nunmehr gerichtlich geltend.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte die Beklagte vollumfänglich zur Rückzahlung des Kaufpreises. Hiergegen legte dieselbe Berufung ein. Die Berufung blieb erfolglos.
Das OLG Frankfurt entschied, dass das Prüfinstitut arglistig (d.h. bewusst täuschend) gehandelt habe. Denn dieses habe durch die ausgestellten Bescheinigungen vorgespiegelt, als notifizierte Stelle i.S.d. PSA-Verordnung zugelassen zu sein.
Dieses arglistige Verhalten müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Denn die Beklagte habe gegenüber der Klägerin die Pflicht, mangelfreie Masken zu verkaufen. Um diese Mangelfreiheit der Masken festzustellen, habe sich die Beklagte des Prüfunternehmens bedient. Letzteres habe im Auftrag der Beklagten die Einhaltung der Anforderungen der PSA-VO geprüft. Entsprechend müsse sich die Beklagte aber auch Fehler bzw. die Arglist des Prüfunternehmens zurechnen lassen.
Das OLG Frankfurt stellte zudem klar, dass im Falle einer Arglist die strikten Mängelanzeigefristen (sog. Rügefristen) nicht gelten. Ein Ausschluss der geltend gemachten Mängelgewährleistungsrechte komme daher auch nicht aufgrund einer ggf. verspäteten Mangelanzeige in Betracht.
Praxishinweise
Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass bei der Einbeziehung von Prüfinstituten im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren Vorsicht geboten ist.
In einem Auswahlprozess sollten Hersteller daher immer zunächst prüfen, ob die beauftragten Unternehmen tatsächlich als notifizierte Stellen zugelassen sind. Hierfür können sich Hersteller der NANDO-Website der Europäischen Kommission bedienen. Dort können über eine Suchmaske, in welcher die einschlägige europäische Norm einzugeben ist, alle entsprechend zugelassenen notifizierten Stellen eingesehen werden (https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/notified-bodies).
22. August 2025





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