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Abgabe einer Habilitätsversicherung bei Bestellung zum Liquidator

Jeder Liquidator muss gegenüber dem Handelsregister eine sog. Habilitätsversicherung abgeben. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erklärung schon bei der Bestellung zum Geschäftsführer abgegeben wurde. Dies entschied das Kammergericht Berlin. 

Sachverhalt

Im Fall des Kammergerichts ging es um die Eintragung des Liquidators in das Handelsregister.

Nach Auflösung der GmbH wurde der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Die Anmeldung dieser Tatsache zum Handelsregister enthielt keine Habilitätsversicherung, d.h. die Versicherung, für das Amt als Geschäftsführer geeignet zu sein. Außerdem war die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung in türkischer Sprache verfasst. Dies beanstandete das Registergericht und lehnte die Eintragung ab. Hiergegen legte der beglaubigende Notar Beschwerde ein. 

Der Beschluss des KG vom 01.07.2022 – 22 W 31/22

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Kraft Gesetzes sei der Liquidator zur Abgabe einer Habilitätsversicherung verpflichtet. Dies gelte auch, wenn der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator der Gesellschaft bestellt werde und bereits bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer eine solche Erklärung abgegeben habe. Grund dafür sei unter anderem, dass der Liquidator nicht das alte Amt fortsetze, sondern ein neues antrete.

Auch die notarielle Beglaubigung entsprach nach Ansicht des Kammergerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ob der Notar bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung durch den Liquidator die erforderliche Identitätsprüfung durchgeführt habe, könne durch das Registergericht nur nachvollzogen werden, wenn der Beglaubigungsvermerk jedenfalls auch in deutscher Sprache verfasst sei. 

Praxishinweis

Die vermögensmäßige Abwicklung einer GmbH erfolgt im sogenannten Liquidationsverfahren. Die Liquidation erfolgt nach dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall durch die bisherigen Geschäftsführer der Gesellschaft als sog. „geborene Liquidatoren“. Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Gesellschafterbeschluss kann die Liquidation auch anderen Personen übertragen werden (sog. „gekorene Liquidatoren“). Ein Liquidator kann in besonderen Fällen auch durch das Gericht benannt werden, beispielsweise um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Aufgabe des Liquidators ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, ausstehende Verpflichtungen zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. 

Die Liquidatoren einer GmbH müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Die dafür notwendige Handelsregisteranmeldung bedarf der öffentlich beglaubigten Form. Die Beglaubigung kann ein deutscher Notar oder ein ausländischer Notar vornehmen; bei der Einbindung ausländischer Notare kann aber neben der Beglaubigung ein zusätzlicher Echtheitsnachweis (z.B. eine Apostille oder Legalisation) erforderlich sein. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn dem Gericht die Sprachkenntnisse fehlen, kann durch eine gerichtliche Auflage zusätzlich die Vorlage einer Übersetzung angeordnet werden.

Bei der Handelsregisteranmeldung muss der Liquidator gegenüber dem Handelsregister eine sog. Habilitätsversicherung abgeben. Er muss u.a. erklären, dass er keinem Berufsverbot unterliegt und nicht wegen bestimmter Straftaten (beispielsweise Betrug oder Insolvenzverschleppung) vorbestraft ist. Das gilt auch – wie das Kammergericht entschied -, wenn bereits bei der Bestellung zum Geschäftsführer eine solche Erklärung abgegeben wurde. Falsche Habilitätsversicherungen sind strafbar, worüber der Notar bei der Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung i.d.R. auch belehrt. Die Handelsregisteranmeldung ist somit keine Formalie, sondern ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Eintragung von Liquidatoren. Jeder Liquidator sollte deswegen aufmerksam prüfen, was er eigentlich unterschreibt und ggf. bei seinem Notar oder Rechtsanwalt nachfragen.

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