

Zulässige Firmierung mit der konkreten Geschäftsanschrift als Bestandteil der Firma
Die Anmeldung einer Gesellschaft setzt voraus, dass der Name der Gesellschaft (Firma) eine ausreichende Unterscheidungskraft zu bereits bestehenden Gesellschaften im räumlichen Bereich der Gesellschaft aufweist. Wird die Firma mit der konkreten Anschrift der Geschäftsräume – Straße und Hausnummer – gebildet, ist eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg.
Sachverhalt
Dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gesellschafter einer neu gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wollten unter Angabe der Geschäftsanschrift mit der Straßenbezeichnung „[Straßenname] [Hausnummer] GbR“ firmieren. Zweck dieser Gesellschaft ist die Verwaltung eines in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhauses, dessen Standort auch die Geschäftsanschrift ist. Das Registergericht lehnte die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ab. Nach Ansicht des Registergerichts sei die Firmenbezeichnung „[Straßenname] [Hausnummer] GbR“ unzulässig, da diese rein geografisch und ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft sei.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 09.04.2025 – 7 W 20/25
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG Brandenburg ist die Firmierung unter Verwendung der Straßenbezeichnung mit der Hausnummer zulässig. Denn die für eine Firmierung erforderliche Unterscheidungskraft ist nach Ansicht des Gerichts durch die Verwendung der konkreten Angaben „[Straßenname]“ und „[Hausnummer]“ als Bestandteil der Firma gegeben. Vorliegend werde gerade nicht nur der Straßenname oder die Gemeinde genannt. Vielmehr werde die erforderliche Individualisierbarkeit der Firma durch die Angabe der Hausnummer hergestellt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nach Ansicht des Gerichts daher nicht.
Praxishinweis
Die Gesellschafter einer GbR haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) grundsätzlich die Wahl, ob sie ihre GbR unregistriert lassen oder in das Gesellschaftsregister eintragen und somit zur „eGbR“ werden lassen. Eine Pflicht zur Eintragung der GbR besteht, wenn die Gesellschaft Grundbesitz (Immobilien, Grundstücke) hat. Denn soll die GbR als Eigentümerin einer Immobilie im Grundbuch eingetragen werden, ist die parallele Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich. Der Rechtsformzusatz „eGbR“ kann auch vor dem Namen der Gesellschaft stehen (hierzu auch >).
Für die Eintragung einer Gesellschaft – nicht nur in der Rechtsform der GbR – sind die Eintragungsvoraussetzungen einzuhalten, insbesondere auch die Wahl eines geeigneten Namens für die Gesellschaft.
Der Name einer Gesellschaft ist für das Unternehmen nach außen hin kennzeichnend. Die Firma hat im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhebliche Bedeutung für die Wahrnehmung des Unternehmens – im positiven, wie auch im negativen Sinne. Unüberlegt gewählte Namen, schlechtes Wording oder eine nicht oder nur schwer aussprechbare Firma können Geschäftschancen bereits zum Start der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen, trotz bester Geschäftsideen. Daher ist die Wahl einer geeigneten Firma für die Unternehmung auch von erheblicher kommerzieller Bedeutung.
Grundsätzlich können Gesellschaften ihre Firma frei gestalten. Allerdings sind hierbei gewisse rechtliche Schranken und Anforderungen zu beachten. Insbesondere darf ein Firmenname (i) nicht irreführend sein, (ii) muss klar und unterscheidbar sein und (iii) muss das Unternehmen im Außenverhältnis abgrenzbar kennzeichnen.
Gerade hinsichtlich der notwendigen Unterscheidbarkeit können durch die Einbeziehung von geografischen Angaben im Firmennamen Unklarheit entstehen. Reine Orts- oder Straßenbezeichnungen sind regelmäßig nicht ausreichend (z.B. „Deutschland GmbH“). Allerdings kann die genaue Angabe des Straßennamens plus Hausnummer der Geschäftsanschrift die erforderliche Individualisierbarkeit und Wiedererkennbarkeit erzeugen. Damit wird ermöglicht, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Firmenbezeichnung zulässig ist.
Insgesamt sollten Gesellschafter bei der Wahl der Firma darauf achten, dass diese ausreichende Unterscheidungskraft hat, sich von anderen abgrenzt und nicht irreführend ist. Registergerichtliche Abweisungen können den Start einer neuen Gesellschaft bzw. den Beginn der Tätigkeiten unter einer neuen Firmierung verzögern. Solche Probleme und wirtschaftlichen Schäden können durch die bewusste Gestaltung der Firma vermieden werden.
16. Oktober 2025





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