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(Vor-)Eintragungspflicht der GbR im Gesellschaftsregister auch bei der Löschung im Grundbuch eingetragener Rechte

Auch im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch. Dies hat das Oberlandesgericht München (OLG München) entschieden.

Sachverhalt

Dem Beschluss des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Eigentümer zweier Flurstücke, die zugunsten einer GbR mit einer Dienstbarkeit belastet waren, sowie die GbR selbst beantragten die Löschung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt. Diesen Antrag auf Löschung lehnte das Grundbuchamt jedoch mit der Begründung ab, dass die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sei. Dies sei nach der seit Januar 2024 geltenden Rechtslage allerdings erforderlich, wenn die GbR über ein im Grundbuch eingetragenes Recht verfügen möchte. Einen weiteren Antrag, die Löschung der Dienstbarkeit aufgrund faktischen Wegfalls des mit ihr gewährten Vorteils vorzunehmen, wurde ebenfalls abgelehnt. Hiergegen wandten der Eigentümer und die GbR ein, dass die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister wohl bei der Eintragung eines Rechts, nicht aber bei dessen Löschung zwingende Voraussetzung sei. Zudem müsse der Wegfall des Vorteils der Dienstbarkeit zu einer Löschung im Grundbuch führen.

Gegen den (Nichtabhilfe-)Beschluss des Grundbuchamts erhoben Eigentümer und GbR Beschwerde vor dem OLG München.

Die Entscheidung des OLG München vom 8. Oktober 2024 – 34 Wx 234/24 e

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG München wies diese unter Verweis auf folgende rechtliche Ausführungen zurück:

Auf Grund der seit dem 01.01.2024 geltenden Rechtslage, sei vor einer Eintragung in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betrifft, zunächst die GbR im Gesellschaftsregister einzutragen. Auch die Löschung eines Rechts stelle eine „Eintragung“ im vorgenannten Sinne dar. Folglich seien von der (Vor-)Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister auch Löschungen im Grundbuch betroffen. Zudem könne nur durch die Eintragung im Gesellschaftsregister nachgewiesen werden, dass die für die GbR handelnden Gesellschafter überhaupt die Löschung des Rechts bewilligen dürften.

Darüber hinaus sei dem Löschungsantrag auch nicht auf Grund eines Wegfalls des Vorteils der Dienstbarkeit stattzugeben. So sei im vorliegenden Einzelfall der Wegfall nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Praxishinweis

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat Anfang 2024 zu einer Reihe relevanter Gesetzesänderungen bei Personengesellschaften geführt (vgl. hierzu bereits: https://www.fgvw.de/neues/archiv-2024/gesellschaftsrechtfreie-wahl-des-sitzes-bei-personengesellschaften sowie https://www.fgvw.de/neues/archiv-2024/gesellschaftsrecht-grundbuchaenderung-bei-grundstuecks-gbrs-erfordert-voreintragung-im-gesellschaftsregister). Diese betreffen auch die GbR: So kann sich für diese seit dem 01.01.2024 und der Einführung des Gesellschaftsregisters eine indirekte Eintragungspflicht ergeben:

Zwar ist es einer GbR im Grundsatz nach wie vor freigestellt, sich in das Gesellschaftsregister als sogenannte „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eintragen zu lassen. Bei fehlender Eintragung droht folglich kein Bußgeld. Eine solche Eintragung wird jedoch dann indirekt „zwingend“, sofern für eine GbR beispielsweise Rechte im Grundbuch eingetragen, oder wie vorliegend alte Rechte gelöscht werden sollen. Ohne Eintragung der GbR verweigert in solchen Fällen das Grundbuchamt die Mitwirkung.

Einen weiteren in der Praxis relevanten Fall der indirekten Eintragungspflicht für GbRs stellen Holding-GbRs dar. Oftmals wurden in der Vergangenheit GbRs als Beteiligungsvehikel an GmbHs genutzt. In der Gesellschafterliste wurde die GbR sodann unter Nennung sämtlicher GbR-Gesellschafter aufgeführt. Sofern sich innerhalb der GbR und/oder deren Beteiligung an der GmbH nichts ändert, wird dieser Zustand weiterhin von den Registergerichten akzeptiert. Bedarf entsteht allerdings, wenn beispielsweise die GbR Anteile an der GmbH zukaufen oder veräußern möchte, oder sich der Gesellschafterbestand auf Ebene der GbR ändert. Die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste erfordert dann, dass die GbR im Gesellschaftsregister voreingetragen ist. Ist dies nicht der Fall ist, wird die korrigierte Gesellschafterliste nicht im Handelsregister veröffentlicht. Sofern die GbR Anteile an der GmbH erworben hat, ist dann Eile geboten: Solange die korrigierte Gesellschafterliste nicht im Handelsregister abrufbar ist, werden die erworbenen Anteile gegenüber dem Rechtsverkehr noch dem vorherigen Veräußerer zugeordnet und können von Dritten gutgläubig erworben werden.

Neben diesen „zwingenden Gründen“ kann die Eintragung auch aufgrund der damit verbundenen „Registerpublizität““ per se nützlich sein: Bei der eingetragenen GbR ergibt sich beispielsweise die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (oder deren Ausschluss) direkt aus dem Gesellschaftsregister und muss nicht im Einzelfall nachgewiesen werden. Dies stärkt das Vertrauen der Geschäftspartner in die GbR und somit deren Akzeptanz im Rechtsverkehr.

Der Eintragungsvorgang ist dabei weder komplex, noch kostenintensiv: Mittels einer stark formalisierten Anmeldung wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Die dabei zu beachtende notarielle Beglaubigung setzt zwar einen Notartermin voraus, ist diese Hürde jedoch gemeistert, ist die Eintragung im Regelfall nach wenigen Tagen erfolgt – und die Handlungsfähigkeit der dann mit einem die Eintragung markierenden Zusatz firmierenden GbR (vgl. hierzu bereits: https://www.fgvw.de/neues/gesellschaftsrecht-rechtsformzusatz-einer-eingetragenen-gesellschaft-buergerlichen-rechts-egbr-nicht-zwingend-am-ende-der-gesellschaftsbezeichnung) (wieder) vollständig hergestellt.

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