Vollmacht durch Gesellschafter einer künftigen „eGbR“
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können (in manchen Fällen: müssen) sich seit Anfang des Jahres in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, aus dem u.a. die Vertretungsverhältnisse ersichtlich sind. Ohne Registereintragung müssen die Gesellschafter mit Vollmachten arbeiten – dabei steckt der Teufel im Detail, was ein Urteil des KG Berlin vor Augen führt.
Sachverhalt
In der Entscheidung geht es um die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregister und die anschließende Richtigstellung des Grundbuchs.
Eine GbR war Eigentümerin eines Grundstücks und als solche in das Grundbuch eingetragen. Sie hatte sich außerdem in das – erst seit dem 1. Januar 2024 bestehende – Gesellschaftsregister eintragen lassen. Der Grundbucheintrag sollte entsprechend korrigiert werden: Statt der Rechtsformbezeichnung „GbR“ sollte nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister der Zusatz „eGbR“ geführt werden.
Die Gesellschafter beantragten die Änderung nicht selbst, sondern hatten einen Notar entsprechend bevollmächtigt. Die Vollmacht hatten sie noch vor der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erteilt. Nach der Eintragung ins Gesellschaftsregister beantragte der Notar auf Grundlage dieser Vollmacht die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und beanstandete, dass die Zustimmungserklärung der eGbR erst nach der Registereintragung hätte erfolgen können. Mangels Vertretungsnachweis könne für die Gesellschaft zuvor auch keine Vollmacht erteilt werden.
Der Beschluss des KG Berlin vom 04.07.2024 (Az. 1 W 97/24)
Das Kammergericht hob die Beanstandung auf. Es führte aus: Es sei zwar richtig, dass eine Berichtigung des Grundbuchs erst nach Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister stattfinden könne und auch die dafür erforderlichen Zustimmungserklärungen erst nach der Eintragung abgegeben werden könnten. Es sei aber möglich, bereits vor der Eintragung jemanden – hier: den Notar – dazu zu ermächtigen, diese Zustimmungserklärungen nach der Eintragung abzugeben.
Praxishinweis
Die Entscheidung reiht sich ein in die aktuelle Rechtsprechung zum Anfang 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Für Personengesellschaften – also Kommanditgesellschaften (KG), Offene Handelsgesellschaften (OHG) und eben auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) – sind damit teils wesentliche Neuregelungen verbunden. Eine davon ist das Gesellschaftsregister: Erstmals können (ggf. müssen) sich GbRs in ein mit dem Handelsregister vergleichbares öffentliches Register eintragen lassen. Die Eintragungen im Gesellschaftsregister haben öffentlichen Glauben, d.h. grundsätzlich gilt: Was im Register steht, darauf darf man sich im Rechtsverkehr berufen; für nicht eingetragene Tatsachen gilt das umgekehrt gerade nicht.
Die Anmeldung der GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt durch sämtliche Gesellschafter in notariell beglaubigter Form. Die Anmeldung muss neben dem Namen, Sitz und der Anschrift der Gesellschaft auch die Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. (bei juristischen Personen und Personengesellschaften) Rechtsform, Sitz und Registerdaten der Gesellschafter enthalten. Mit der Eintragung ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Änderungen von Namen, Sitz, Anschrift, Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie Ein- und Austritt von Gesellschaftern sind ebenfalls zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Im Grundsatz ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister freiwillig. Hiervon gibt es aber wichtige Ausnahmen. Das betrifft vor allem Fälle, in denen die GbR Geschäftsanteile an einer GmbH oder Grundstücke hält – damit in den dafür relevanten Registern (Handelsregister und Grundbuch) Änderungen eingetragen werden können, ist die Voreintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich. So kann für eine GbR nur dann ein Recht im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt etwa für die Eintragung oder Löschung von Vormerkungen, Grundschulden, Wohnrechten, etc. Bereits bestehende GbRs sollten daher die Eintragung ins Gesellschaftsregister bewirken. Dabei sollten sie – was nicht nur der Beschluss des KG Berlin zeigt, sondern was auch steuerlich entscheidend ist – sorgfältig prüfen, wer wann was anmelden kann.
27. August 2024