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Unternehmensnamen – Wie sehr müssen sich Firmen unterscheiden?

Als Firma wird der Name eines Unternehmens bezeichnet. Dieser muss sich deutlich von dem Namen anderer Unternehmen abgrenzen. Dafür reicht es nicht aus, dass sich zwei Firmen durch einzelne Vokale unterscheiden, wenn sie im Übrigen aus gleichen oder ähnlich lautenden Worten bestehen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 17.05.2024 (22 W 10/24).

Sachverhalt

Dem Beschluss des KG Berlin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde eine GmbH unter der Firma „Pex Logistik GmbH“ gegründet. Der Geschäftsführer beantragte beim Registergericht deren Eintragung in das Handelsregister. Im Handelsregister war jedoch bereits die Firma „Pax Logistics GmbH“ eingetragen. Der Eintragung der „Pex Logistik GmbH“ stand daher laut Registergericht die Vorschrift des § 30 HGB entgegen. Nach § 30 HGB muss sich – kurz gefasst – jede neue Firma von bereits eingetragenen und in derselben Gemeinde bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. Das Registergericht wies daher den Antrag des Geschäftsführers zurück. Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zum KG Berlin begehrt die GmbH in Gründung (i.G.) die Aufhebung des Registerbeschlusses und die Eintragung in das Handelsregister.

Entscheidungsgründe

Das KG Berlin wies die Beschwerde der GmbH i.G. als unbegründet zurück. Das Gericht teilte die Auffassung des Registergerichts. Die Firmen ließen sich nicht deutlich genug voneinander abgrenzen.

Das KG Berlin führte insofern aus, dass sich der Wortbestandteil „Logistik“ der neu gegründeten GmbH von dem Ausdruck „Logistics“ der bereits eingetragenen Gesellschaft zwar sprachlich unterscheide. Allerdings seien die Worte klanglich und inhaltlich nahezu identisch. Auch die Zusätze „Pex“ und „Pax“ bestünden aus der gleichen Buchstabenanzahl und würden sich lediglich um einen Vokal unterscheiden. Die Namen der Gesellschaften würden außerdem beide mit den gleichen Zusätzen beginnen. Schließlich seien die Gesellschaften in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig.

Diese Umstände würden dem Schutzzweck des § 30 Abs. 1 HGB zuwiderlaufen. Dieser erschöpfe sich im öffentlichen Interesse und im Verkehrsrechtsschutz. Der Rechtsverkehr solle nicht der Verwechslungsgefahr von zwei Firmen ausgesetzt sein.

Dass die bereits eingetragene Gesellschaft mit der Anmeldung der neuen Firma einverstanden sei, sei im Übrigen nicht erheblich. Ein Verzicht auf die Schutzwirkung des § 30 Abs. 1 HGB könne nicht erfolgen.

Praxishinweis

Gesellschaftsgründern ist vor der Stellung des Eintragungsantrags eine Überprüfung des Handelsregisters auf ähnliche oder gleichnamige Firmen zu empfehlen. Diesem Hinweis liegen zum einen die soeben dargestellten gesellschaftsrechtlichen Ausführungen zugrunde. Zum anderen sind auch markenrechtliche Aspekte zu beachten: Hat die bereits eingetragene Gesellschaft ihren Namen markenrechtlich schützen lassen, darf dieser nicht von einem anderen Unternehmen verwendet werden.

Auch im Allgemeinen will der Unternehmensname gut gewählt sein: Unter der Firma soll das Unternehmen schließlich langfristig im geschäftlichen Verkehr auftreten. Unternehmen ist daher der markenrechtliche Schutz der eigenen Firma zu empfehlen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung sowohl auf Personen- als auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung finden dürfte. Das Handelsregister umfasst im Anwendungsbereich grundsätzlich beide Gesellschaftstypen. Die obenstehenden Empfehlungen gelten daher für beide Gesellschaftsformen gleichermaßen.

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