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Unterlassungsverfügung führt nicht zu Korrektur der Gesellschafterliste

Wer durch einstweilige Verfügung die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste untersagen lässt, kann aus dieser Verfügung nicht die Korrektur einer bereits eingereichten Liste im Zwangsvollstreckungsverfahren betreiben. Für eine solche Korrektur ist ein gesonderter Titel erforderlich, da die Unterlassungsverfügung lediglich die (bevorstehende) Einreichung einer neuen Liste betrifft. Dies war Gegenstand des Beschlusses des OLG Köln vom 28.02.2025 (18 W 5/25).

Sachverhalt

Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein GmbH-Gesellschafter stritt mit der Gesellschaft über die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste. Seine Geschäftsanteile waren zuvor zwangsweise eingezogen und abgetreten worden. Der Gesellschafter erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Diese untersagte der Gesellschaft, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Für den Fall, dass eine solche Liste bereits vor Erlass der Verfügung eingereicht worden sein sollte, wurde die Gesellschaft hilfsweise verpflichtet, eine korrigierte Liste einzureichen, in der der antragstellende Gesellschafter wieder als Gesellschafter genannt wird.

Die Gesellschaft hat dennoch eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht. In der neuen Liste war der antragstellende Gesellschafter nicht mehr genannt. Der Gesellschafter leitete sodann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ein und beantragte eine Korrektur durch die Einreichung einer neuen Liste. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Der betroffene Gesellschafter legte dagegen sofortige Beschwerde ein.

Beschluss des OLG Köln vom 28.02.2025 – 18 W 5/25

Das OLG Köln wies das Rechtsmittel zurück. Für die Verhängung eines Zwangsgeldes fehlte es an einem vollstreckbaren Titel.

Das Gericht stellte klar: Die Unterlassungsverfügung verpflichtet die Gesellschaft nur, eine Handlung zu unterlassen – nicht dazu, nachträglich eine korrigierte Liste einzureichen. Ein aktives Tun darf also nicht aus einer Unterlassungspflicht abgeleitet werden.

Auch der Hilfsausspruch des Landgerichts könne dafür nicht herangezogen werden. Das Landgericht hatte über die Hauptanträge bereits positiv entschieden und eine Unterlassungsverfügung erlassen. Diese untersagte der Gesellschaft, eine Gesellschafterliste einzureichen, in der die Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt wurden. Eine hilfsweise Titulierung – wie das Landgericht entschieden hatte – sei schon deshalb nicht möglich gewesen.

Praxishinweis

Die Gesellschafterliste erfüllt bei der GmbH eine zentrale Legitimationsfunktion. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG nur ein in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter als berechtigt, Gesellschafterrechte auszuüben. In Gesellschafterstreitigkeiten kommt der Gesellschafterliste daher besondere Bedeutung zu. Nach Zwangseinziehung oder -abtretung der Geschäftsanteile eines unliebsamen Gesellschafters werden die übrigen Gesellschafter regelmäßig versuchen, umgehend eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, um fortan ohne den ausgeschlossenen Gesellschafter Beschlüsse fassen und Maßnahmen ergreifen zu können. Zur Abwehr solcher Folgen steht dem betroffenen Gesellschafter der vorläufige Rechtsschutz offen. Im Wege einer einstweiligen Verfügung kann die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste vorläufig untersagt werden. Die mitgliedschaftlichen Rechte bleiben so bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert.

Das OLG Köln hat klargestellt, dass sich aus einem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Unterlassungsgebot nicht zugleich ein Handlungsgebot zur aktiven Korrektur einer bereits eingereichten Gesellschafterliste ableiten lässt. Zur Begründung verweist das Gericht auf die im Zwangsvollstreckungsverfahren strikt einzuhaltende Trennung zwischen Unterlassungs- und Handlungspflichten.

In der Praxis steht der betroffene Gesellschafter häufig vor dem Problem, nicht sicher beurteilen zu können, ob die Gesellschaft bereits eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat. Wurde dies noch nicht veranlasst, kann er eine Unterlassungsverfügung beantragen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sollte zugleich ein empfindliches, aber verhältnismäßiges Ordnungsgeld angedroht werden.

Ist die neue Gesellschafterliste hingegen bereits beim Handelsregister eingereicht, bedarf es einer positiven Handlungsanordnung. Die Gesellschaft müsste dann verpflichtet werden, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, in der der ausgeschlossene Gesellschafter bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin als Gesellschafter geführt wird.

Das OLG Köln hat dabei eine sogenannte „Vorratsantragsstellung“, die beide Konstellationen abdeckt, ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen; es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH in dieser Frage bald für Rechtsklarheit sorgen wird. Um Vollstreckungsprobleme zu vermeiden, sollte – wenn bei Antragstellung nicht bekannt ist, ob bereits eine neue Gesellschafterliste eingereicht wurde – zunächst nur ein Unterlassungsantrag gestellt werden. Erfolgt die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung oder wird dies nachträglich bekannt, kann ein weiterer Antrag auf Eintragung einer korrigierten Gesellschafterliste „nachgereicht“ werden.

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