

Gesellschaftsrecht: Rechtsformzusatz einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts („eGbR“) nicht zwingend am Ende der Gesellschaftsbezeichnung
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) besteht für eine in das Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB die Pflicht zur Führung der Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
Wie der Beschluss des OLG Köln zeigt, ist der Rechtsformzusatz einer im Gesellschaftsregister eingetragenen eGbR jedoch nicht zwingend am Ende ihres Namens zu führen, sondern kann auch innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung an beliebiger Stelle stehen.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer eGbR haben die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" beantragt. Die Anmeldung wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln (Registergericht) vom 24. Januar 2024 (Az. 44 AR 257/24) mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Namenszusatz "eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse. Die Gesellschafter legten dagegen Beschwerde ein, worüber das OLG Köln in dem gegenständlichen Beschluss zu entscheiden hatte.
Beschluss des OLG Köln vom 24.04.2024 (Az. 4 Wx 4/24)
In seinem Beschluss vom 24.04.2024 erklärte das OLG Köln die gegen den zurückweisenden Beschluss des Registergerichts eingelegte Beschwerde für zulässig und begründet und hob den ablehnenden Beschluss auf. Entgegen der Ansicht des Registergerichts muss der Zusatz „eGbR“ dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden, sodass die zur Eintragung angemeldete Gesellschaftsbezeichnung “O. eGbR D.-straße N01“ zulässig und eintragungsfähig ist.
In seiner Begründung führte das OLG aus, dass die Frage, ob die Abkürzung eGbR zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung stehen muss, nicht einheitlich beurteilt wird. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht handelt es sich bei der Bezeichnung um einen „Zusatz“, welcher dem Namen angefügt werden muss. Im Gegensatz zur Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung nach § 19 HGB, sei gerade nicht ausreichend, dass der Zusatz innerhalb des Namens „enthalten“ sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der im Gesellschaftsregister geführte Name der Gesellschaft mit dem Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ abschließt.
Dieser Ansicht folgte das OLG in seinem Beschluss nicht. Unter Verweis auf die registerrechtliche Praxis seien bereits erfolgreiche Eintragungen zu finden, bei denen der Zusatz „eGbR“ in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen worden ist (Vgl. AG Düren GsR 75). Des Weiteren begründet das OLG seine Entscheidung mit dem Wortlaut des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB. Demnach bestehe mit der Eintragung im Gesellschaftsregister eine Pflicht die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ als Namenszusatz zu führen. Der Wortlaut der Norm gebe jedoch keine Auskunft darüber, an welcher Stelle dieser Zusatz aufzunehmen sei, sodass in die Gesellschaftsbezeichnung integrierte Zusätze grundsätzlich zulässig seien.
Auch nach dem Sinn und Zweck von § 707a Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nach Auffassung des OLG Köln keine Verpflichtung entnehmen, nach welcher der Rechtsformzusatz zwingend dem Namen der Gesellschaft folgen müsse. Die Pflicht zur Führung des Rechtsformzusatzes diene dem Schutz des redlichen Rechtsverkehrs und verfolge den Zweck, diesen über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zu informieren. Hierzu sei lediglich erforderlich, dass sich der Namenszusatz, wie im Firmenrecht, vom Namenskern deutlich absetze und mit diesem nicht verschwimme, um so eine Beeinträchtigung der Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes zu vermeiden. Solange die Rechtsform durch den Rechtsformzusatz nicht unklar werde, sei es für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird. Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall sah das OLG Köln in dem Umstand, dass die geographische Bezeichnung (hier: "D.-straße N01) am Schluss steht, keinen Hinweis auf eine wirtschaftliche oder rechtliche Verflechtung mit anderen Unternehmen und hatte keine Zweifel an der Rechtsform der Gesellschaft.
Praxishinweis
Auch wenn nach der vorliegenden Rechtsprechung des OLG Köln der Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ nicht zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung, sondern auch innerhalb dieser an beliebiger Stelle stehen kann, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit auch weiterhin den Rechtsformzusatz am Ende der Gesellschaftsbezeichnung anzufügen. Um das Risiko der Ablehnung der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister zu minimieren, sollte jedenfalls von einer Aufteilung der Bezeichnung, d.h. dem Einschub des Namens zwischen „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“ abgesehen werden und zugleich die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes sicherzustellen. Es wird voraussichtlich noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis sich eine rechtssichere, der Rechtsprechung des OLG Köln entsprechende, einheitliche Linie der Entscheidungen der Registergerichte herausgebildet hat.
10. Oktober 2024