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Organhaftung – Ex-Wirecard-Vorstände zu Millionen-Schadensersatz verurteilt

Das Landgericht München I hat die ehemaligen Vorstände der Wirecard AG zur Zahlung von 140 Millionen Euro Schadensersatz an den Insolvenzverwalter verurteilt. Kern des Urteils war die pflichtwidrige Vergabe eines unbesicherten Großkredits, die das Vermögen der Gesellschaft erheblich gefährdet hatte.

Sachverhalt

Im Jahr 2018 gewährte die Wirecard AG ein Darlehen in Höhe von 100 Millionen Euro. Bereits zum Zeitpunkt der Kreditvergabe befand sich die Darlehensnehmerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Kreditvergabe erfolgte ohne jegliche Sicherheiten und ohne angemessene Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die ehemaligen Vorstände der Wirecard AG auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen.

Das Teilurteil des LG München I vom 05.09.2024 (Az. 5 HK O 17452/21)

Nach Ansicht des LG München I verstießen die ehemaligen Vorstandsmitglieder mit Gewährung des Darlehens gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Bereits in der Gewährung eines Darlehens ohne Vereinbarung von Sicherheiten erkannte das Gericht einen objektiver Sorgfaltspflichtverstoß. Auch nicht unmittelbar für die Darlehensvergabe verantwortliche Vorstandsmitglieder wurden in die Haftung genommen, da sie trotz erkennbarer Hinweise auf Missstände keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hatten. Ebenso nahm das Gericht ein pflichtwidriges Verhalten eines ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds an, verneinte eine Haftung mangels Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gleichwohl. Der Insolvenzverwalter erhielt – zumindest erstinstanzlich – Schadensersatz in Millionenhöhe zugesprochen. Die Berufung gegen das Urteil ist noch beim Oberlandesgericht anhängig (Az. 23 U 3359/24 e).

Praxishinweis

Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften, namentlich der Geschäftsführer in der GmbH und der Vorstand in der Aktiengesellschaft, müssen ihre Geschäftsführungsmaßnahmen – so sehen es die jeweiligen Haftungsnormen im GmbHG und im AktG vor – an der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters messen lassen. Der Gesetzgeber hat die Ausdifferenzierung des Haftungsmaßstabs bewusst offengelassen und die Konkretisierung der Geschäftsleiterpflichten der Rechtsprechung überlassen. Grob zusammengefasst heißt das:

  • Handeln im Interesse der Gesellschaft („Treuepflicht“): Geschäftsleiter müssen immer das Wohl der Gesellschaft in den Vordergrund stellen. Entscheidungen müssen darauf abzielen, die Gesellschaft zu schützen und zu fördern. Dem Geschäftsleiter ist es beispielsweise verboten, mit der Gesellschaft in den Wettbewerb zu treten oder Geschäftschancen der Gesellschaft für sich selbst zu ergreifen.
  • Sorgfalt und Umsicht („Legalitätspflicht“): Geschäftsleiter müssen sorgfältig prüfen, ob Entscheidungen – wie Investitionen oder Vertragsabschlüsse – wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich korrekt sind. Dazu gehört, dass Risiken realistisch eingeschätzt und wichtige Informationen eingeholt werden. Der Geschäftsleiter kann dazu verpflichtet sein, externe Expertise einzuholen, wenn er insbesondere rechtliche Risiken nicht vollständig zu überblicken vermag.
  • Verantwortung für eigenes und fremdes Handeln („Organisationspflicht“): Jedes Geschäftsleitungsmitglied trägt in erster Linie Verantwortung für sein Handeln in seinem Zuständigkeitsbereich (= Ressort) und für das Verhalten der ihm ggf. zugeordneten Mitarbeiter. Das betrifft auch eine Pflicht zur Gewährleistung rechtmäßigen Verhaltens nachgelagerter Unternehmensebenen (sog. Compliance-Pflicht). Aber auch, wenn es Anhaltspunkte für Fehler oder Missstände eines Geschäftsleitungskollegen gibt, sind Geschäftsleiter ebenso zum Handeln gezwungen und müssen – auch bei einer Ressortunzuständigkeit – tätig werden.
  • Krisen- und insolvenzbezogene Pflichten: In Krisensituationen trifft die Geschäftsleiter die Pflicht zur fortlaufenden Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen und – wenn solche erkannt werden – auch die Pflicht, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Wenn sich die Situation zuspitzt und auch die Gegenmaßnahmen nicht fruchten, trifft den Geschäftsleiter schließlich die Insolvenzantragspflicht. Hiernach muss bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Eintritt der Überschuldung spätestens nach sechs Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Ein durch die Geschäftsführungsmaßnahme geschädigter Gläubiger muss sich in erster Linie an die Gesellschaft halten. Meist folgt hieraus auch erst der Schaden für die Gesellschaft, den sie nun – im Falle eines objektiv pflichtwidrigen und zumindest fahrlässigen Verhaltens des Geschäftsleiters – im Regressweg gegen einen oder mehrere Geschäftsleiter geltend machen kann.

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