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Keine Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots in einer zweigliedrigen GmbH durch Klage des Mitgesellschafters

In einer Gesellschaft mit nur zwei Gesellschaftern kann ein Anspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter nicht einfach im Wege der actio pro socio (Gesellschafterklage) durchgesetzt werden. Der verbleibende stimmberechtigte Gesellschafter muss die Klage im Namen der Gesellschaft anstrengen. Er kann die Gesellschaft vor Gericht vertreten oder einen Prozessvertreter bestellen, ohne dass es dafür eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Dies folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14.05.2025 (4 U 40/25).

Sachverhalt

Dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verfügungskläger („Kläger“) erwarb 2023 im Rahmen eines Kauf- und Abtretungsvertrags 15 % der Anteile an einer GmbH („Gesellschaft“). Der Verfügungsbeklagte („Beklagte“) hielt die restlichen Anteile an der Gesellschaft und darüber hinaus zur Geschäftsführung befugt. Die Gesellschaft organisiert Messen, darunter seit 2016 auch eine Hanfmesse. Der Beklagte gestattete der Gesellschaft die unentgeltliche Nutzung einer von ihm eingetragenen Wortmarke.

Die Gesellschaft wurde per Gesellschafterbeschluss aufgelöst. Dagegen erhob der Kläger Anfechtungsklage. Für 2025 organisierte der Beklagte die Messe über eine von ihm 2024 gegründete GmbH. Diese neue Gesellschaft schloss die Ausstellerverträge und übernahm den Ticketverkauf.

Der Kläger beantragte daraufhin im eigenen Namen eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten mit dem Ziel, dem Beklagten die Organisation der Messe zu untersagen. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte verstoße gegen ein Wettbewerbsverbot. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2025 – 4 U 40/25

Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Brandenburg stellte klar, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im eigenen Namen zu stellen. Die Ansprüche beträfen die Gesellschaft, und nur diese könne sie vor Gericht durchsetzen. Zwar sei eine Gesellschafterklage als actio pro socio grundsätzlich möglich, doch die Voraussetzungen hierfür lägen aber nicht vor. Es fehlte an der erforderlichen Subsidiarität, weil die Gesellschaft die Ansprüche auch gegen den Willen des Beklagten hätte geltend machen können. In einer zweigliedrigen Gesellschaft sei dafür nicht einmal ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbH notwendig.

Das OLG stellte außerdem klar, dass auch die Gesellschaft vom Beklagten nicht verlangen könne, dass er (bzw. seine GmbH) die Messe nicht selbst organisiert. Nach der Auflösung der Gesellschaft und der Eintragung der Liquidation im Handelsregister sei das Geschäft nur noch auf die zur Liquidation nötigen Handlungen beschränkt gewesen (§ 88 Abs. 1 AktG). Deshalb gebe es keinen Grund mehr für ein weiter gehendes Wettbewerbsverbot. Ein solches weitergehendes oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot war auch nicht anderweitig vereinbart.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Brandenburg behandelt mehrere praxisrelevante Fragen aus dem Gesellschaftsrecht.

Das OLG betont, dass eine Gesellschafterklage grundsätzlich nur subsidiär ist, als nachrangig gegenüber der Klage der Gesellschaft. In zweigliedrigen Gesellschaften muss daher sorgfältig geprüft werden, ob ein Gesellschafter ausnahmsweise Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen kann. In der Regel muss die Gesellschaft selbst klagen. Ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbH ist hierfür nicht erforderlich. Der verbleibende Gesellschafter kann die Gesellschaft dann auch ohne einen solchen Beschluss vertreten.

Um Streitigkeiten über den Umfang von Konkurrenztätigkeiten zu vermeiden, sollten Wettbewerbsverbote vertraglich und klar geregelt werden. Ohne vertragliche Regelung gilt ein Wettbewerbsverbot nur aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Dies betrifft grundsätzlich Gesellschafter mit beherrschender Stellung. Sie sollten stets sorgfältig prüfen, ob sie Geschäftschancen der Gesellschaft für sich selbst nutzen dürfen. Daher ist es ratsam, bereits im Vorfeld klare Tätigkeitsabgrenzungen im Vorfeld festzulegen. Wettbewerbsverbote dürfen die Gesellschafter auch nicht unangemessen in ihrer Berufsausübung einschränken. Deshalb müssen sie inhaltlich, räumlich und zeitlich auf das notwendige Maß beschränkt werden.

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