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Erstanmeldung einer GbR – Vertretung unzulässig?

Bei der Erstanmeldung ist nach § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB eine Versicherung abzugeben, wonach die ins Gesellschaftsregister einzutragende GbR nicht bereits in einem Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Diese Erklärung ist als sog. Wissenserklärung grundsätzlich durch die Gesellschafter selbst abzugeben. Eine Vertretung ist in diesem Fall allenfalls dann denkbar, wenn der Wortlaut der Vollmacht hinreichend konkret ist. Der Wortlaut sollte eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Vollmacht auch Anmeldungen zum Gesellschaftsregister und die Abgabe der in diesem Zusammenhang abzugebenden Erklärungen umfasst. Dies sollte im Zweifel mit dem zuständigen Registergericht abgeklärt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.

Sachverhalt

Das OLG Karlsruhe hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Mit notariellem Schreiben wurde beim Registergericht die (Neu-) Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beantragt. Dieser Antrag wurde nur durch den Vater der beiden GbR-Gesellschafter unterzeichnet, der dabei aufgrund notariell beurkundeter Generalvollmachten der Gesellschafter handelte. Die Vollmacht führte im Eingangstext aus, dass der Bevollmächtigte (Vater) zur „Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise befugt“ sein soll. In dem Antrag an das Registergericht war u.a. folgende Erklärung enthalten: „Alle Gesellschafter erklären: Wir versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.“ Das Registergericht wies den Antrag u.a mit der Begründung zurück, dass die Versicherung nach § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB höchstpersönlich abzugeben sei. Eine Unterzeichnung nur durch den Vater reiche gerade nicht aus.

Beschluss des OLG Karlsruhe (1. Zivilsenat) vom 13.01.2025 – 1W 14/24 (Wx)

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG ist die bei der Erstanmeldung gemäß § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorzulegende Versicherung grundsätzlich durch die Gesellschafter der neu einzutragenden GbR abzugeben.

Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 707 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Nach § 707 Abs. 1 BGB seien die Gesellschafter berechtigt die Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers müsse somit auch die mit der Anmeldung vorzulegende Versicherung durch die Gesellschafter selbst erklärt werden. Im Übrigen sei eine Vertretung grundsätzlich nur bei der Abgabe von Willenserklärungen möglich. Bei der Versicherung nach § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB handle es sich aber um eine sogenannte Wissenserklärung. Würde man eine Vertretung bei der Abgabe der Versicherung zulassen wollen, wäre es notwendig, dass der Wortlaut der Vollmacht diese Versicherung eindeutig umfasse. Es müsse sich klar ergeben, dass die Vollmacht auch Anmeldungen zum Gesellschaftsregister und die Abgabe der in diesem Zusammenhang abzugebenden Erklärungen umfasse. Im Wortlaut der hier strittigen Generalvollmacht fehle bereits jeder Bezug zu einer Registereintragung. Daher lasse sich nicht erkennen, ob die Vollmacht überhaupt zu dem Antrag auf Eintragung berechtige.

Praxishinweis

Der Beschluss des OLG lässt die Frage offen, ob es sich bei der vorzulegenden Versicherung um eine höchstpersönliche Erklärung handelt. Das OLG geht jedoch davon aus, dass es sich um eine Wissenserklärung handelt. Bei Wissenserklärungen ist umstritten, ob für solche Erklärungen überhaupt eine Vertretung möglich ist. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht ausdrücklich von einer Willenserklärung. Bei einer Annahme der Vertretungsmöglichkeit gelten strenge Anforderungen bei der Auslegung einer Vollmacht zur Registeranmeldung. Eine allgemeine Vollmacht oder eine Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten zwar zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise befugt, reichten nach dem OLG Karlsruhe nicht aus. Vielmehr ist eine Spezialvollmacht erforderlich, die gerade für die Abgabe der konkreten zur Gesellschaftsregisteranmeldung erforderlichen Erklärung bevollmächtigt. Die Vollmacht sollte so konkret ausgestaltet werden, dass das Registergericht eindeutig und zweifelsfrei erkennen kann, dass diese auch Anmeldungen zum Gesellschaftsregister und die Abgabe der in diesem Zusammenhang abzugebenden Erklärungen umfasst. Die Vollmacht ist schließlich aus Sicht des Registergerichts zu beurteilen, sodass einzig dessen Verständnis maßgeblich ist. Es ist daher (jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte) unbeachtlich, was die Beteiligten tatsächlich gewollt hätten.

Solange auch weiterhin Unklarheit über die Möglichkeit der Vertretung bei Wissenserklärungen im Zusammenhang mit Gesellschafts- oder Handelsregisteranmeldungen besteht, ist in zeitkritischen Angelegenheiten eine persönliche Abgabe der Anmeldung zum Gesellschaftsregister zu empfehlen. Im Falle einer Vertretung sollten die Anforderungen des Registergerichts mit diesem vorab geklärt werden. Generell sind Vollmachten stets sehr sorgfältig und ausführlich zu formulieren, um etwaige Zweifel über den Umfang der Bevollmächtigung so gering wie möglich zu halten. Im Fall von persönlichen Erklärungen gehen außerdem sog. Reparaturvollmachten ins Leere, die den Notar oder dessen Mitarbeitern bei Beanstandungen des Registers eine erleichterte Behebung des Vollzugshindernisses ermöglichen.

Dr. Jan Henning Martens
Frederik Erdmann

 

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