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Eintragung einer Kommanditgesellschaft ins Handelsregister

Damit eine Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss ihre Komplementärin, die selbst einer Eintragung ins Handelsregister bedarf, bereits eingetragen sein. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Registergericht wurde ein Antrag auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft gestellt. Das Registergericht hat die Eintragung verweigert. Laut Registergericht könne die Kommanditgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen werden, solange ihre Komplementärin, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) („UG“), nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 10. Juli 2024 – Az.: 7 W 41/24

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Der am 01.01.2024 in Kraft getretene § 707a Abs. 1 S. 2 BGB sieht vor, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Gesellschafterin einer anderen GbR nur eingetragen werden soll, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Gemäß dem Beschluss des OLG gilt diese Vorschrift über den Verweis in §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) HGB für eine Kommanditgesellschaft entsprechend. Über den Wortlaut von § 707a Abs. 1 S. 2 BGB hinaus gelte die doppelte Registerpublizität entsprechend für andere Gesellschaftsformen. Somit könne auch eine Kommanditgesellschaft erst ins Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin, die selbst einer Eintragung ins Handelsregister bedarf, bereits eingetragen ist.

Praxishinweis

Nach der bis zum 01.01.2024 geltenden Rechtslage konnte eine Kommanditgesellschaft bspw. mit einer Vor-GmbH oder Vor-UG als Komplementärin in das Handelsregister eingetragen werden.

Wie die Entscheidung des OLG zeigt, ist dies mittlerweile jedoch nicht mehr möglich. Dies muss von nun an bei der Gründung von Kommanditgesellschaften beachtet werden, u.a. auch bei der häufig in der Praxis vorkommenden GmbH & Co. KG. Wenn in solchen Fällen neben der Kommanditgesellschaft auch die GmbH als Komplementärin neu gegründet werden muss, stellt es für die Kommanditisten den sichersten Weg dar, wenn zunächst die Gründung und Eintragung der GmbH abgewartet und dann die Kommanditgesellschaft zur Eintragung angemeldet wird. Der Zeitpunkt der Eintragung einer Kommanditgesellschaft ins Handelsregister hat u.a. Relevanz für die Haftung der Kommanditisten. So ist nach § 176 Abs. 1 HGB vorgesehen, dass bei einer Kommanditgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und die bereits vor Eintragung am Rechtsverkehr teilgenommen hat, jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft grundsätzlich mit seinem Privatvermögen haftet. Eine zeitnahe Eintragung von Kommanditgesellschaften nach deren Gründung ist also insbesondere für die Kommanditisten von Interesse. Wenn es besonders schnell gehen muss, sollte daher auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, eine (bereits eingetragene) Vorratsgesellschaft zu erwerben und diese zur Komplementärin zu machen.

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