hendrik thies gesellschaftsrecht webh 1.jpgron fahlteich gesellschaftsrecht webh 1.jpg

Der Rechtsformzusatz „eGbR“ ist auch vor dem eigentlichen Namen der Gesellschaft möglich

Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) besteht für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Möglichkeit zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Mit der Eintragung geht dann die Verpflichtung zu Führung der Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ als Bestandteil der Firma einher. Diese Vorgabe ist auch dann erfüllt, wenn dieser Zusatz dem weiteren Gesellschaftsnamen vorangestellt ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung des OLG Hamburg lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine GbR beantragte die Eintragung in das Gesellschaftsregister mit der Firmierung „eGbR B“. Jedoch versagte das Registergericht nicht nur diese Eintragung, sondern verlangte vielmehr per Zwischenverfügung zudem auch eine Änderung der Firmierung der GbR. Denn nach Ansicht des Registergerichts müsse der Rechtsformzusatz (hier „eGbR“) hinter dem Namen der Gesellschaft (hier: „B“) stehen. Hiergegen wandte sich die Gesellschaft mit der Beschwerde.

Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 22.04.2024 – 11 W 19/24

Die Beschwerde hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG Hamburg kann auch bei einer GbR die genaue Positionierung des Rechtsformzusatzes innerhalb der Firma beliebig gewählt werden. Der Rechtsformzusatz könne dem weiteren Gesellschaftsnamen (Namenskern) auch vorangestellt werden. Insoweit gelten für die eGbR dieselben Anforderungen wie bei den anderen Wirtschaftsakteuren der Einzelkaufleute, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Das entscheidende Erfordernis, dass die Rechtsform im Namen der Gesellschaft eindeutig erkennbar wird, sei nach Ansicht des Gerichts auch bei der Voranstellung erfüllt. Denn auch bei einer solchen Voranstellung werde der Zweck des Rechtsformzusatzes in Form der Information und des Schutzes des Rechtsverkehrs gewährleistet. Dass es sich im zu entscheidenden Fall um eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, werde durch die Firmierung „eGbR B“ deutlich.

Praxishinweis

Der Name einer Gesellschaft (Firma) ist für das Unternehmen nach außen hin kennzeichnend. Daher hat die Firma im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhebliche Bedeutung für die Wahrnehmung des Unternehmens. Grundsätzlich können Gesellschaften ihre Firma frei gestalten. Allerdings sind hier gewisse Schranken und Anforderungen zu beachten. Insbesondere darf ein Firmenname (i) nicht irreführend sein, (ii) muss klar und unterscheidbar sein und (iii) muss das Unternehmen im Außenverhältnis abgrenzbar kennzeichnen.

Bei der Firmierung ist zudem die Rechtsform mit aufzunehmen. Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, indem er Klarheit über den Geschäftspartner und dessen Rechtsform (insbesondere auch betreffend der Haftungsverhältnisse) schafft und damit auch eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Unternehmensformen ermöglicht. Der Rechtsformzusatz hat eine durchaus herausragende Bedeutung bei der Firmierung.

Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das neue Gesellschaftsregister geschaffen. Seither besteht die Möglichkeit zur Eintragung einer GbR in ein öffentliches Register. Folge der Eintragung ist, dass eine solche im Gesellschaftsregister eingetragene GbR für den Rechtsverkehr durch den Namenszusatz „eGbR“ kenntlich gemacht wird.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister werden auch die wesentlichen Tatsachen der Gesellschaft im Register eingetragen und damit transparent (z.B. Name, Sitz, Anschrift, Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern, Vertretungsverhältnisse). Dies dient einem höheren Schutz für den Rechtsverkehr bei am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden GbRs.

Ob eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird, steht grundsätzlich in der Entscheidungshoheit der jeweiligen Gesellschafter. Es besteht somit keine allgemeine Eintragungspflicht. Allerdings entsteht ein faktischer Eintragungszwang, wenn die (Außen-)Gesellschaft registrierungspflichtige Rechte in ihrem Vermögen halten möchte (z.B. bei Immobilienbesitz oder dem Erwerb/Halten von Anteilen an anderen Gesellschaften).

Mit der Entscheidung des OLG Hamburg wird eine aktuell liberalere Rechtsprechungstendenz im Zusammenhang mit der Firmierung fortgesetzt und eine grundsätzlich weitere Gestaltungsfreiheit akzeptiert. Grenzen werden insoweit allerdings noch bei nicht artikulierbaren Sonderzeichen oder Bilderzeichen sowie bei Verwendung nicht lateinischer Buchstaben (etwa arabisch oder chinesisch) gezogen.

Insgesamt sollte bei der Wahl der Firma zur Vermeidung der Ablehnung durch das Registergericht auf klare Bestandteile der Firma und klare Zusätze geachtet werden. Registergerichtliche Ablehnungen von Firmen sind lästig und führen zu zum Teil zeit- und kostenintensiven Änderungen, verbunden mit nicht zu verkennenden Imageschäden. Dies kann durch bewusste Gestaltung der Firma vermieden werden.

Kontakt > mehr