sven ufe tjarks gesellschaftsrecht webh.jpglukas reichenbach gesellschaftsrecht webp 1.jpg

EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“: Was Unternehmen wissen müssen

Mit der EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren werden Hersteller, aber u.U. auch Importeure und Händler bestimmter Waren verpflichtet, Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist anzubieten und darüber zu informieren.

Das Ziel: CO2-Emissionen und Abfall reduzieren

Die EU-Kommission hatte im März 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht auf Reparatur“) vorgelegt. Das Europäische Parlament hatte im April mit einer breiten Mehrheit dem Vorschlag zugestimmt. Nach der Billigung durch den Rat wird die Richtlinie in wenigen Wochen in Kraft treten. Die Initiative ist Teil des sog. European Green Deal und steht insbesondere mit dem 2022 vorgelegten Vorschlag für eine europäische Ökodesign-Verordnung in engem Zusammenhang.

Mit dem European Green Deal verfolgt die EU den Plan, bis 2030 mindestens 55% weniger Treibhausgase im Vergleich zum Jahr 1990 zu emittieren. Bis 2050 soll Europa der erste klimaneutrale Kontinent der Welt werden. CO2-Einsparungen bei der Herstellung von Gütern sind dabei ein zentraler Baustein. Schätzungen gehen davon aus, dass die europäischen Verbraucher jährlich rund 35 Millionen Tonnen Müll produzieren, weil Produkte durch neue ersetzt werden, statt sie zu reparieren.

Das Recht auf Reparatur: „Reparieren statt Wegwerfen“

Die Richtlinie zur Reparatur von Waren sieht vor, dass Hersteller bestimmter Waren zukünftig verpflichtet sind, Reparaturen über die Mängelgewährleistungsfrist hinaus anzubieten. Bislang endete die gesetzliche Pflicht zur Nachbesserung oder Nachlieferung mit Ablauf der Gewährleistungsfrist, d.h. in der Regel nach zwei Jahren. Zukünftig soll die Reparatur für Verbraucher attraktiver gestaltet werden und eine echte Alternative zum Neukauf darstellen. Der Richtlinienentwurf sieht hierzu einige Änderungen vor:

  • Der Hersteller darf die Reparatur nur ablehnen, wenn sie für den Hersteller unmöglich ist. Sie kann aber nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass Dritte Reparaturarbeiten an der Ware vorgenommen haben oder die Beschaffung der Ersatzteile mit erheblichen Kosten verbunden sei.
  • Erfolgt eine Reparatur im Rahmen des Mängelgewährleistungsrechts, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern.
  • Die Reparatur ist innerhalb einer angemessenen Zeit durchzuführen. Um die Wartezeit während der Reparatur zu überbrücken, kann der Hersteller dem Verbraucher für den Zeitraum der Reparatur ein Ersatzgerät entgeltlich oder unentgeltlich anbieten.
  • In den Fällen, in denen eine Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller den Verbrauchern auch ein generalüberholtes Produkt anbieten.

Hersteller sind nicht verpflichtet, Reparaturen selbst durchzuführen. Sie können Dritte beauftragen, Reparaturen anzubieten. Wie lange die Reparaturpflicht gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. Einen Hinweis könnte der Vorschlag für die Ökodesign-Verordnung geben, worin allgemein von einem Zeitraum von 10 Jahren ausgegangen wird, der jedoch je nach Produktgruppe auch kürzer oder länger sein kann.

Außerhalb der gesetzlichen Mängelgewährleistung muss die Reparatur nicht kostenlos erfolgen. Die Reparaturkosten müssen aber angemessen sein und die Verbraucher darüber vorab informiert werden. Kostentransparenz und Vergleichsmöglichkeiten für Verbraucher sollen zudem über ein standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen gewährleistet sein, das Verbrauchern kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss.

Außerdem soll eine Europäische Onlineplattform für Reparaturen und überholte Waren geschaffen werden. Damit soll die Sichtbarkeit und Vergleichbarkeit von Reparaturleistungen erhöht und der Wettbewerb gestärkt werden.

Hersteller, die auch Ersatzteile herstellen, müssen diese zu einem angemessenen Preis Dritten bereitzustellen. Die Richtlinie untersagt es den Herstellern auch, Reparaturen vertraglich, technisch oder durch Softwareeinstellungen zu erschweren.

Verstöße gegen das Recht auf Reparatur sollen sanktioniert werden. Die Mitgliedstaaten müssen hierzu angemessene und abschreckende Sanktionen regeln.

Betroffene Waren:

Zunächst wird das Recht auf Reparatur auf bestimmte Waren begrenzt sein, die im Anhang zur Richtlinie aufgezählt sind. Hierzu zählen: Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, -geschirrspüler, Kühlschränke, Bildschirme, Schweißgeräte, Staubsauger, Server bzw. Datenträgersysteme, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets sowie Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel im Sinne der EU (VO) 2023/1542 enthalten. Die EU-Kommission kann die Liste der betroffenen Waren jedoch laufend erweitern.

Verpflichteter Personenkreis:

In erster Linie werden die Hersteller der Produkte verpflichtet. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, so sieht der Entwurf vor, dass ein Bevollmächtigter in der EU die Pflichten des Herstellers zu erfüllen hat. Gibt es keinen Bevollmächtigten, ist der Importeur verpflichtet. Gibt es keinen Importeur, hat der Händler unmittelbar alle Pflichten des Herstellers zu erfüllen.

Was es nun in der Praxis zu beachten gilt:

Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen wird finanzielle, logistische und personelle Ressourcen von betroffenen Unternehmen in Anspruch nehmen. Bei der Produktentwicklung und -herstellung sollte bereits heute darauf geachtet werden, dass die Konstruktion und Programmierung der betroffenen Produkte die Reparaturfähigkeit nicht beeinträchtigt. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Vorgaben der Ökodesign-Verordnung. Es bieten sich jedoch möglicherweise auch Chancen für neue Geschäftsmodelle. Einige Bundesländer fördern bereits jetzt Reparaturen durch finanzielle Zuschüsse. Daher sollten nicht nur Hersteller prüfen, ob sie künftig zur Reparatur verpflichtet sind. Auch Händler und sonstige Unternehmen wie Handwerksbetriebe können sich als Anbieter von Reparaturen positionieren. Sollen Reparaturen durch Dritte durchgeführt werden, sollte die Zusammenarbeit rechtzeitig vertraglich geregelt werden. Hersteller können sich so ausreichende Reparaturkapazitäten in geographisch für sie interessanten Gebieten sichern. Mit der Zunahme der Bedeutung von Reparaturen dürfte zudem auch die Bevorratung mit Ersatzteilen noch weiter in den Fokus genommen werden.

Wie geht es jetzt weiter?

Nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten diese innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umsetzen. Das zuständige Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat bereits angekündigt, den Entwurf für ein deutsches Reparaturgesetz noch im Jahr 2024 vorzulegen. Möglicherweise wird die Richtlinie in Deutschland auch überschießend umgesetzt, sodass die Pflichten auch im B2B-Bereich gelten. Nach der Richtlinie hätten nur Verbraucher ein Recht auf Reparatur.

Kontakt > mehr