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Geldwäscheverdacht – und nun?

Viele Akteure des Wirtschaftslebens sind zur Geldwäscheprävention – häufig auch unter dem Stichwort „Know your customer“ (KYC) – verpflichtet. Entsteht bei ihnen der Verdacht auf Geldwäsche durch einen Vertragspartner, dürfen sie im Regelfall nicht untätig bleiben. Dazu mahnen inzwischen auch einige gerichtliche Entscheidungen.

Der Sachverhalt: Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (Hinweisbeschluss vom 15.04.2024 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 29.05.2024, Az. 3 U 192/23) ging es um Schadensersatzforderungen gegen eine Bank wegen der Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung.

Den Mitarbeitern der Bank war aufgefallen, dass ein Kunde Aktienverkäufe getätigt hatte, bei denen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dem ein unzulässiger Insiderhandel zugrunde lag. Sie erstattete daraufhin eine Geldwäscheverdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU). Daraufhin wurde gegen den Kunden (und späteren Kläger) Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche und Insiderhandel eingeleitet; davon erfuhr auch die Presse.

Der Verdacht gegen den Kunden stellte sich im Ergebnis als unbegründet heraus. Gleichwohl erhob er Klage gegen die Bank und machte gegen diese Schadensersatzansprüche geltend. Er vertrat die Auffassung, dass die Bank nicht zu der Geldwäscheverdachtsmeldung berechtigt oder verpflichtet gewesen sei. Man habe ihn zu Unrecht verdächtigt. Dadurch seien ihm materielle und immaterielle Schäden entstanden, die die Bank ihm zu ersetzen habe.

Der Beschluss des OLG Frankfurt: Keine Haftung der Bank für Verdachtsmeldung

Die Klage des Bankkunden blieb erfolglos; zuletzt beschloss das OLG Frankfurt als Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung. Die Gerichte hielten die Geldwäscheverdachtsmeldung für zulässig; es habe hinreichende Anhaltspunkte für einen unzulässigen Insiderhandel mit Aktien gegeben; auf dieser Grundlage habe die Bank einen berechtigten Geldwäscheverdacht haben und eine entsprechende Verdachtsmeldung abgeben dürfen. Vor diesem Hintergrund sei die Bank nicht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verpflichtet.

Praxishinweis: Geldwäscherechtliche Pflichten verstehen und umsetzen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ruft in Erinnerung – etwas „exotisch“ in den Kontext eines Schadensersatzanspruchs eingebettet –, welche Bedeutung der Geldwäscheprävention inzwischen zukommt. Denn, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (auch) in Deutschland ein Problem sind, hat der Gesetzgeber inzwischen erkannt; auf nationaler und europäischer Ebene werden immer wieder neue geldwäscherechtliche Regelungen verabschiedet. Auch im Geschäftsleben stößt man immer wieder auf das Stichwort „Geldwäsche“, ganz besonders häufig, weil man umfangreiche „Know your customer“-Anfragen bearbeiten, Daten zu seinen wirtschaftlich Berechtigten bereitstellen und sich mit den Unstimmigkeitsverfahren des Transparenzregisters herumschlagen muss.

Hinter diesem oft als überflüssig empfundenen Aufwand stehen die Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Danach gelten viele Akteure des Wirtschaftslebens – Banken, Zahlungsinstitute und Versicherungen, Mitglieder der rechts- und steuerberatenden Berufe, aber auch Immobilienmakler und Güterhändler – als sog. Verpflichtete. Sie müssen in vielen Fällen ihre Vertragspartner und Ansprechpersonen geldwäscherechtlich identifizieren (einschließlich der Überprüfung von Ausweisdokumenten), Risikoanalysen er- und Geldwäschebeauftragte bestellen und diese Vorgänge natürlich auch dokumentieren. Der dadurch entstehende Aufwand für die Verpflichteten ist teils erheblich.

Wer als Verpflichteter einen Geldwäscheverdacht entwickelt – also vermutet, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingesetzten Mittel aus einer Straftat stammen – muss ggf. eine Verdachtsmeldung bei der zuständigen Behörde abgeben, wie es auch in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Sachverhalt der Fall war. Dafür muss man – was das Gericht klargestellt hat – weder sichere Kenntnis von einer Geldwäschestraftat haben noch selbst zur Strafverfolgungsbehörde werden; schon ein niedriger Verdachtsgrad reicht aus. Wer eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgibt, wird außerdem vom Gesetzgeber geschützt: Wer einen Verdachtsfall meldet, darf dafür nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden oder, wenn es sich um eine/n Angestellte/n handelt, Nachteile im Beschäftigungsverhältnis erleiden. Nur, wer eine Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet, kann sich auf diesen Schutz nicht berufen.

Das ist tröstlich und wird in vielen Fällen dazu führen, dass die Verpflichteten bei Bedarf einigermaßen guten Gewissens eine Verdachtsmeldung abgeben können. Einfach „drauf los melden“ ist natürlich auch nicht der richtige Weg. Den Verpflichteten bleibt es also nicht erspart, sich mit ihren geldwäscherechtlichen Pflichten beschäftigen und im Einzelfall prüfen zu müssen, welche Maßnahmen – von der Identifizierung der Vertragspartner bis hin zur Verdachtsmeldung – zu veranlassen sind.

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