

Entwaldungsfreie Lieferketten
Fast unbemerkt ist am 29.06.2023 die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (Regulation (EU) 2023/1115 on deforestation-free products – kurz: EUDR) in Kraft getreten. Nach Ablauf der 18-monatigen Übergangsfrist sollte diese ab 30.12.2024 für eine Vielzahl von Unternehmen gelten. Mittlerweile hat die EU-Kommission jedoch eine Verschiebung um 12 Monate vorgeschlagen – es fehlt lediglich noch die Zustimmung des EU-Parlaments, die jedoch als gesichert gilt. Unternehmen, die bisher noch nicht (ausreichend) einer Umsetzung der EUDR nachgekommen sind, sollten diese „Schonfrist“ nutzen. Doch was ist überhaupt die EUDR? Welchen Zwecken dient sie und welche Pflichten kommen künftig auf Unternehmen zu?
Ein Überblick:
1. Ziel und Problematik: Globaler Entwaldungsschutz als Managementaufgabe
Entwaldung bezeichnet den Prozess der Umwandlung von nachhaltigen und vielfältigen Waldflächen (Primärwälder oder sich verjüngende Wälder) in landwirtschaftliche Nutzflächen. Der damit verbundene dauerhafte Verlust dieser natürlichen Reservate hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, die Biodiversität und das Klima. Die Abholzung des Amazonas-Regenwaldes ist nur ein besonders prominentes Beispiel für die unwiederbringliche Zerstörung uralter Wälder. Verantwortung tragen hierfür auch die Länder der EU, die Produkte nachfragen, deren Herstellungsprozess auf Entwaldung fußt. Nicht umsonst kürte der WWF die EU bereits vor einigen Jahren zum „Vizeweltmeister der Waldzerstörung“.
Hauptursachen der Entwaldung sind:
- Agrarwirtschaft: Der Anbau von Monokulturen wie Soja, Kakao, Kautschuk, Palmöl und Kaffee führt oft zur Rodung von nachhaltigeren Waldflächen.
- Viehzucht: Weideflächen für Rinder tragen signifikant zur Entwaldung bei.
- Holzeinschlag: Kommerzielle Holzernte für Bau- und Brennholz.
Die Folgen der Entwaldung sind dabei weitreichend:
- Klimawandel: Wälder speichern große Mengen an Kohlenstoff. Durch die Abholzung und Rodung gehen diese Kapazitäten verloren, was den Treibhauseffekt verstärkt.
- Verlust der Biodiversität: Wälder sind Heimat für viele Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensraum durch Entwaldung zerstört wird.
- Sozioökonomische Auswirkungen: Etwa ein Drittel der Weltbevölkerung ist für ihre Lebensgrundlage und ihr Einkommen auf Wälder angewiesen. Zudem hat die Zerstörung von Wäldern gravierende Auswirkungen auf die Existenzgrundlagen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, darunter indigene Völker und lokale Gemeinschaften, die stark von Waldökosystemen abhängen.
Das Problem ist folglich offensichtlich – seine notwendige Eindämmung gesellschaftlicher Konsens. Vor diesem Hintergrund zielt die neue EUDR darauf ab, Entwaldung dadurch zu reduzieren, dass sie den Handel mit bestimmten Rohstoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die zur Entwaldung beitragen, reguliert. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur Rohstoffe und Erzeugnisse, die nachweislich entwaldungsfrei sind, in die EU importiert, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden.
Trotz dieser hehren Ziele überschlagen sich die negativen Meldungen zur EUDR. Dies nicht ohne Grund: So nimmt die Verordnung (wie bereits das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) die Unternehmen in die Pflicht, um ein globales Problem zu bekämpfen. Der damit für die betroffenen Unternehmen einhergehende Verwaltungsaufwand ist erheblich.
2. Welche Rohstoffe und Erzeugnisse fallen in den Geltungsbereich?
Grundsätzlich erfasst sind:
- Holz
- Kaffee
- Kakao
- Kautschuk
- Ölpalmen
- Rinder
- Soja
oder aus ihnen hergestellte relevante Erzeugnisse, die im Anhang I der EUDR gelistet sind, nach dem 29.06.2023 hergestellt oder „gewonnen“ wurden und ab dem 30.12.2024 (bei Annahme des Kommissionsvorschlags zur Verschiebung der EUDR: 30.12.2025) in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden.
3. Wer ist von der Verordnung betroffen?
Die EUDR betrifft eine Vielzahl von Akteuren entlang der globalen Lieferketten. Diese werden innerhalb der EUDR in folgende Gruppen unterteilt:
- Marktteilnehmer: Unter die Kategorie Marktteilnehmer fallen alle Unternehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit ein relevantes Erzeugnis erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen. Regelmäßig sind dies also Importeure, Exporteure, oder EU-Hersteller relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse.
- Händler: Hierunter sind alle Unternehmen zu fassen, die – ohne Marktteilnehmer zu sein –, relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Häufigster Anwendungsfall dürften Wiederverkäufer sein.
4. Welche Pflichten haben nun Händler und Marktteilnehmer?
Damit in Zukunft keine relevanten Rohstoffe und/oder relevanten Erzeugnisse mehr auf den EU-Markt gelangen oder von dort exportiert werden, die auf Entwaldung basieren, obliegen betroffene Akteure bestimmten Sorgfaltspflichten. Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass relevante Rohstoffe und/oder relevante Erzeugnisse
- entwaldungsfrei sind,
- nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
- eine entsprechend Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die Sorgfaltspflicht, die in der neu abzugebenden oder in Bezug zu nehmenden bereits bestehenden Sorgfaltserklärung mündet, hat folgende drei Kernpflichten zum Inhalt:
4.1 Innerbetriebliche organisatorische Pflichten
Zu den grundsätzlichen Pflichten, die Unternehmen erfüllen müssen, gehört die Etablierung eines Risikomanagementsystems (insb. die Dokumentation aller erforderlichen Informationen). Daneben ist auch ein Compliance-Beauftragter auf Führungsebene zu benennen sowie eine unabhängige Prüfstelle vorzuhalten. Für KMU gelten Erleichterungen – insbesondere ist ein Compliance Beauftragter für diese nicht vorgeschrieben.
4.2 Informationseinholung und Dokumentation
Unternehmen müssen umfassende Informationen über die Herkunft ihrer Erzeugnisse bzw. der darin verarbeiteten Rohstoffe sammeln, insbesondere die geografischen Koordinaten der Anbauflächen (so genannte Geolokalisierung). Gerade dieser Punkt bedeutet in einer Vielzahl der Fälle einen enormen Aufwand für Unternehmen – und setzt entsprechende Informationen seitens der Lieferanten voraus. Die gewonnen Informationen müssen für 5 Jahre ab Bereitstellung oder Ausfuhr aufbewahrt werden.
4.3 Risikobewertung
Auf Basis der gesammelten Informationen müssen Unternehmen eine Risikobewertung durchführen, um festzustellen, ob ein Risiko besteht, dass die Produkte mit Entwaldung in Verbindung stehen.
4.4 Risikominderungsmaßnahmen
Wenn ein Risiko identifiziert wurde, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Risiko zu minimieren. Dies kann die erneute Erhebung von Informationen bis hin zur Durchführung unabhängiger Audits beinhalten. Erst wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko verbleibt, darf der relevante Rohstoff und/oder das relevante Erzeugnis importiert, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden.
5. Gibt es Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten?
Ja. Zum einen bestehen für KMU wiederum bestimmte Erleichterungen. Diese dürfen zum Beispiel bei Folgeverwertung bereits nach der EUDR geprüfter Erzeugnisse auf die vorherige Prüfung vertrauen und unterliegen – mit Ausnahme von evident rechtwidrigen Fällen – keinen eigenen Sorgfaltspflichten, sondern dürfen auf eine existente Sorgfaltserklärung eines Vorlieferanten verweisen.
Zum anderen sieht die EUDR vor, dass bei Rohstoffen und Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko die Pflichten zur Risikobewertung und -minderung grundsätzlich entfallen. Die entsprechende Einstufung von Ländern obliegt der EU-Kommission – und ließ bis zuletzt auf sich warten. Auch dies erhöhte die Unsicherheit betroffener Unternehmen und veranlasste den deutschen Landwirtschaftsminister dazu, eine Verschiebung des „EUDR-Starts“ zu fordern – dieser Forderung (und gleichlautenden Appellen aus anderen EU-Ländern) kam die EU Kommission nun nach.
6. Bis wann müssen die Pflichten umgesetzt sein?
Die EUDR enthält folgenden, gestuften Ablauf zur Umsetzung der Pflichten:
- Unternehmen müssen spätestens am 30.12.2024 (bei Annahme des Kommissionsvorschlags zur Verschiebung der EUDR: 30.12.2025) ein System implementieren haben, um die Sorgfaltspflichten einhalten zu können.
- Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die bis 31.12.2020 in der EU als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen waren. Diese unterfallen erst ab 30.06.2025 (bei Annahme des Kommissionsvorschlags zur Verschiebung der EUDR: 30.06.2026) den EUDR-Pflichten.
- Für Holz und Holzerzeugnisse gibt es weitere Besonderheiten: Für diese gilt aktuell bereits die EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Die EU-Holzhandelsverordnung wird zwar grundsätzlich durch die EUDR ersetzt, gilt aber für vor dem 29.06.2023 erzeugtes Holz zeitlich beschränkt bis 31.12.2027 (bei Annahme des Kommissionsvorschlags zur Verschiebung der EUDR: 31.12.2028) fort.
7. Fazit
Unternehmen sollten nun die Zeit nutzen, um sich an die neuen Anforderungen der EUDR anzupassen. Wenn noch nicht geschehen, sollten die internen Prozesse zeitnah aufgesetzt werden, um rechtliche Risiken (insbesondere Bußgelder, die bis zu 4 % des unionsweiten Umsatzes ausmachen können) zu vermeiden. Dass die EU-Kommission auf Drängen der Mitgliedstaaten nun hierfür zusätzliche 12 Monate Zeit gewähren will, ist zu begrüßen – ein Jahr vergeht indes schnell.
Erste Hilfestellung bei Fragen, die sich aus der EUDR für Unternehmen ergeben, bieten hierbei von der EU-Kommission herausgegebene FAQs sowie Leitfäden. Hinsichtlich der dann noch verbleibenden Graubereiche sollte im Einzelfall ein nach Sinn und Zweck der EUDR vertretbares Vorgehen gewählt werden. Denn wie immer gibt die EUDR als europäische Verordnung zwar den rechtlichen Rahmen des Erlaubten vor – die vielfältigen Fragen, die sich Unternehmen im Zuge der praktischen Umsetzung stellen, kann sie jedoch nicht beantworten.
29. Oktober 2024