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Die EU-Entwaldungsverordnung kommt (ggf. doch wieder später)

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (Regulation (EU) 2023/1115, kurz: EUDR) steht vor einer weiteren Verschiebung. Nachdem der eigentlich für Ende 2024 angedachte Geltungsbeginn letztes Jahr „kurz vor Toresschluss“ bereits um 12 Monate verschoben wurde, deutet sich nun eine weitere 12-monatige Verschiebung an – und auch inhaltliche Änderungen scheinen möglich zu sein.

Erst vor kurzem wurde auf EU-Ebene mit den so genannten „Omnibus-Paketen“ der gegenwärtige Trend zu weniger EGS-Regulierung eingeläutet. Anders als beispielsweise die europäische Lieferkettenrichtlinie („CSDDD“, siehe hier), war die EUDR indes bisher nicht Gegenstand einschränkender Regelungen. Nun kommt die Kehrtwende, wenngleich mit anderer Begründung: So gibt es bei der EU-Kommission offenbar aktuell Zweifel, ob die vorhandene IT-Infrastruktur (konkret das System „Traces“) die mit dem Start der EUDR einhergehenden erheblichen Datenmengen verarbeiten kann. Da „Traces“ nicht nur für Nachweise nach der EUDR genutzt wird, sondern vielmehr eine zentrale Datenbank darstellt, wäre ein Systemkollaps höchst problematisch. Die Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR um weitere 12 Monate soll nun die für einen sicheren Ausbau der IT-Infrastruktur nötige Zeit verschaffen.

Für betroffene Unternehmen ergibt sich somit voraussichtlich eine weitere Schonfrist, bis die Umsetzung der Compliance-Pflichten, die einen erheblichen bürokratischen Kraftakt darstellen, verpflichtend wird. Dies dürfte auch insofern zu Erleichterung führen, als die als Hilfestellung gedachten Leitlinien, Beispiele und FAQs der EU-Kommission, die teilweise ein vom Text der EUDR losgelöstes Eigenleben entwickelt haben, die Unsicherheit über den Umfang des EUDR-Pflichtenprogramms tendenziell eher verstärkt haben. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird bereits der Ruf nach inhaltlichen Änderungen der EUDR wie der Einführung einer „Null-Risiko-Kategorie“ laut: Eine solche „Null-Risiko-Kategorie“ würde dazu führen, dass die EUDR-Pflichten bei dieser Kategorie zugeordneten Ländern komplett entfielen. Profitieren dürften aller Voraussicht nach die (meisten) Staaten des EWR.

Für betroffene Unternehmen ist die aktuell wieder herrschende Ungewissheit trotz der Hoffnung auf später greifende Pflichten eine Herausforderung: Interne Prozesse müssen gegebenenfalls nicht nur vertagt, sondern bei inhaltlichen Änderungen der EUDR auch modifiziert werden. Gleichzeitig ist eine Verschiebung der EUDR Stand jetzt nicht beschlossen, sodass Unternehmen weiterhin mit einem Geltungsbeginn Ende 2025 rechnen müssen. Es bleibt daher spannend, wann und in welcher Form die EUDR letztendlich Geltung entfalten wird – die Frage nach dem „ob“ wird jedenfalls bisher noch nicht verbreitet gestellt.

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