tina bieniek gesellschaftsrecht webp 1.jpg

Der EU-Gesetzgeber im Strafraum – Geldwäscheprävention (auch) für Profifußballvereine

Die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus ist zum gesetzgeberischen Dauerbrenner geworden. Allein das deutsche Geldwäschegesetz wurde seit 2020 sechzehn Mal geändert. Und auch die EU bleibt aktiv: In den letzten Monaten wurden umfassende Neuregelungen auf den Weg gebracht. Die geldwäscherechtlichen Pflichten treffen dabei schon lange nicht mehr nur den Finanzsektor – inzwischen erstreckt sich der „sportliche Ehrgeiz“ des EU-Gesetzgebers bis hin zum Profifußball.

Hintergrund: Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Sorgenkinder der EU

Geldwäsche – also die Einschleusung von illegal erworbenen Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf – bereiten der EU und ihren Mitgliedsstaaten große Sorge. Jedes Jahr verursachen sie allein in der EU Schäden in dreistelliger Milliardenhöhe – vom mit dieser Form der (häufig organisierten) Finanzkriminalität verbundenen erheblichen Sicherheitsrisiko ist da noch gar nicht gesprochen.

Seit Jahrzehnten hat sich die EU der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verschrieben und mehrere Richtlinien und Verordnungen in diesem Bereich erlassen. Die gesetzgeberische Umsetzung und Strafverfolgung erfolgen in der Regel auf Ebene der Mitgliedsstaaten. In Deutschland trat gerade erst das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz in Kraft, in dem u.a. die nationalen Geldwäschevorschriften verschärft und Neuregelungen für die deutsche Behördenlandschaft getroffen wurden.

Im Frühjahr folgte nun nach längerer Vorbereitung ein gesetzgeberischer Rundumschlag auf EU-Ebene: Europäische Kommission, Europäischer Rat und Europäisches Parlament stellten ein umfassendes Paket zur Geldwäscheprävention vor. Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen wird eine Anti-Geldwäsche-Verordnung sein, die die geldwäscherechtlichen Pflichten EU-weit (d.h. ohne die Notwendigkeit weiterer Umsetzungsakte auf Ebene der Mitgliedsstaaten) regelt. Die Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden erhalten neue und weitergehende Befugnisse und erstmals wird eine EU-Geldwäschebehörde geschaffen.

Der Profifußball als Geldwäscheproblem (?): Ausweitung des Verpflichtetenkreises

Zur Geldwäscheprävention ist nicht jedes Unternehmen verpflichtet, sondern nur die, von denen sich die EU erhofft, dass sie als „Gatekeeper“ besonders gut verdächtige Transaktionen erkennen können (sog. „Verpflichtete“). Der Verpflichtetenkreis ist inzwischen aber recht weit gezogen und reicht von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen über Rechtsanwälte und Steuerberater bis hin zu Immobilienmaklern und Güterhändlern.

Mit der neuen Anti-Geldwäsche-Verordnung werden zukünftig auch Unternehmen im Krypto- und Profifußballagenten und -vereine zu Verpflichteten. Für Güterhändler hingegen könnte es Entlastung geben: Während sie bislang generell als Verpflichtete galten (wenn sie keine Bargeschäfte tätigen allerdings mit eingeschränkten Sorgfaltspflichten), werden sie zukünftig wohl nur noch beim Handel mit Luxus- und Kulturgütern zur Geldwäscheprävention verpflichtet sein. Das hat auch damit zu tun, dass erstmals eine allgemeine Bargeldschwelle für Güterhändler von 10.000 Euro eingeführt wird.

Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten: Ausweitung des Pflichtenkatalogs

Geldwäscheprävention heißt für die Verpflichteten im Regelfall: Daten erheben. Der Vertragspartner, für ihn handelnde Personen und die hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten müssen geldwäscherechtlich identifiziert werden; von ihnen sind personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit zu erheben und – jedenfalls teilweise – zu verifizieren (z.B. durch die Vorlage von Ausweisdokumenten). Im Einzelfall müssen darüber hinaus Information zur Herkunft und Verwendung der im Rahmen einer Geschäftsbeziehung relevanten (Geld-)Mittel eingeholt werden. In den Neuregelungen der EU wird es dazu detailreichere (und schärfere!) Vorgaben für die Verpflichteten geben.

Register über Register: Transparenz-, Bankkonten- und Immobilienregister

Ein wichtiger Teil der Geldwäscheprävention war es aus Sicht des Gesetzgebers in den letzten Jahren immer schon, Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten oder Zusammenhängen in Registern zu sammeln. Seit 2017 gibt es in den meisten europäischen Ländern Transparenzregister („UBO-Register“), in die die wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owners) von Gesellschaften eingetragen werden. Perspektivisch sollen diese Register miteinander verknüpft werden, bislang ist die Registerlandschaft allerdings ein gewisser Wildwuchs: Von Land zu Land ist es unterschiedlich, wer als wirtschaftlich Berechtigter zu melden ist und wie die Meldung konkret auszusehen hat. Auch die Möglichkeit, Daten aus den Transparenzregistern abzurufen, ist sehr unterschiedlich ausgeprägt.

Zukünftig soll insofern mehr Klarheit geschaffen werden. Die Anti-Geldwäsche-Verordnung regelt beispielsweise den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten einheitlich, die im Geldwäschepaket ebenfalls enthaltene 6. Geldwäscherichtlinie macht ergänzende Vorgaben, wie Transparenzregister zu führen sind und welche Daten dort wie bereitgestellt werden müssen. Wie effizient und erfolgreich die Konsolidierung der europäischen Transparenzregistern gelingen wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Neben dem Transparenzregister spielen im EU-Geldwäschepaket das Bankkontenregister – das zukünftig auch für Kryptovermögenswerte gilt – und ein neu zu schaffendes Immobilienregister eine Rolle.

Die Behördenlandschaft: Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden

Wer die EU jetzt schon als „Bürokratiemonster“ ansieht, wird sich mit Blick auf das Geldwäschepaket in dieser Meinung vielleicht bestätigt sehen. Denn: Es soll eine EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (Anti-Money Laundering Authority, kurz: „AMLA“) neu geschaffen werden, übrigens mit Sitz in Frankfurt am Main. Die AMLA soll die Geldwäscheaufsicht in den einzelnen Mitgliedsstaaten ergänzen, die wiederum bei ganz verschiedenen Behörden angesiedelt ist (in Deutschland u.a. den Regierungspräsidien, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Rechtsanwaltskammern und – seit dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz neu – einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität). Ob „mehr Behörde“ auch mehr Geldwäschebekämpfung mit sich bringt, wird die Zukunft zeigen.

Ausblick und Handlungsbedarf

Das EU-Geldwäschepaket gilt nicht „von jetzt auf gleich“, sondern wird in verschiedenen Schritten über die nächsten Jahre umgesetzt werden. Grund zur Panik gibt es also nicht – aber wie es auch im Fußball gilt, vorausschauend zu spielen, sollte man auch im Rechtlichen die zukünftige Entwicklung voraussehen. Daher sollten sich Unternehmen grundsätzlich mit den im Raum stehenden Neuregelungen befassen und den eigenen Handlungsbedarf prüfen. Dafür sollten sie hinreichend Zeit einplanen, denn es sind nicht nur die schon bekannten Regelungen umfangreich und kompliziert, sondern es ist außerdem zu erwarten, dass für die Praxis entscheidende Detailregelungen erst in weiteren Delegierten Rechtsakten, Guidelines etc. getroffen werden.

Kontakt > mehr