
BGH-Entscheidungen zur Unzulässigkeit von Negativzinsen für Banken und Kunden
Der BGH hat Negativzinsen für Giro-, Tagesgeld-und Sparkonten jüngst für unzulässig erklärt - aus unterschiedlichen Gründen. Wie wirkt sich diese Entscheidung auf Banken und Kunden aus?
Im Zuge der langanhaltenden Niedrigzinsphase hatten zahlreiche Banken zwischen 2019 und 2022 über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte Verwahrentgelte eingeführt, besser bekannt als Negativzinsen. Diese galten für größere Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten und wurden häufig ab bestimmten Freibeträgen fällig. Anfang des Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Parallelver fahren über die Wirksamkeit entsprechender Vereinbarungen entschieden und damit Rechtsklarheit sowie Leitlinien für Banken und Bankkunden gleichermaßen geschaffen.
So urteilte der BGH, dass Verwahrentgelte in den geprüften Klauselfassungen bei Verbraucherverträgen für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Bei der Begründung differenziert der BGH zwischen Girokonten einerseits sowie Tagesgeld- und Sparkonten andererseits. Bei Girokonten weichen Kontoführungsgebühren und damit auch Negativzinsen nicht von den gesetzlichen Regelungen für den unregelmäßigen Verwahrungsvertrag ab, der grundsätzlich auch entgeltlich ausgestaltet werden kann.
Damit unterlagen die entsprechenden Klauseln in den Giroverträgen keiner Inhaltskontrolle, verstießen aber gegen das sogenannte Transparenzgebot, das voraus setzt, dass die Bestimmungen für einen durchschnittlichen Vertreter des angesprochenen Kundenkreises klar und verständlich sein müssen. Dies sei bei den zu prüfenden Klauseln nicht der Fall, weil unter anderem nicht klar sei, auf welchen Guthabenstand Verwahrent gelte zu zahlen seien und ob dies auch für bestehende Verträge gelte. Bei Tagesgeld und Sparkonten weichen Negativzinsen dagegen schon vom Hauptvertragszweck Anlage und Sparen beziehungsweise Vermögensaufbau ab und wurden im Wege der Inhaltskontrolle als unangemessene Benachteiligung angesehen.
Was folgt auf diese Urteile? Für Banken besteht die Herausforderung nun darin, die eigene Entgeltpraxis im lichte der neuen Rechtsprechung zu überprüfen und noch stärker auf Rechtssicherheit und Klarheit zu setzen. Gerade im Bereich von Girokonten erteilt der BGH Negativzinsen keine generelle Absage. Hier ist eine rechtssichere und wirksame Ausgestaltung im Wege von AGBs möglich, sofern sich Banken an den Leit linien des BGH zur transparenten Gestaltung orientieren: Für den Kunden muss aufgrund der Formulierung klar erkennbar sein, dass ein Verwahrentgelt nur nach Abschluss einer ausdrücklichen beiderseitigen Vereinbarung erhoben werden darf und nicht rückwirkend für bereits bestehende Verträge. Da sich das Guthaben eines Girokontos im Verlauf eines Tages ändern kann, muss durch die Festlegung eines klar definierten Zeitpunkts mit Uhrzeit oder dem durchschnittlichen Tagessaldo als Anknüpfungspunkt nachvollziehbar sein, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht. Weiter muss die Höhe des Verwahrentgeltsfehler- und widerspruchsfrei angeben werden.Schließlich dürfen Banken das Verwahrentgelte in ihrem Preisverzeichnis auf der Homepage nicht unter "Verzinsung" führen, sondern unter „Preise", wie es bei anderen Kontoführungsgebühren auch der Fall ist.
Umgekehrt herrscht für Kunden im Bereich von Tagesgeldkonten und Spareinlagen Klarheit und Rechtssicherheit. Für diese Arten von Konten, bei denen laut BGH das Anlegen und Sparen den Hauptzweck des Vertrags darstellt, können Negativzinsen per AGB nicht wirksam vereinbart werden. Diesen Hauptvertragszweck sieht der BGH durch Verwahrentgelte konterkariert. Diese stellen damit eine unangemessene Benach teiligung dar. Auch eine transparentere Formulierung oder die Einräumung von Freibe trägen als Gestaltungsmöglichkeiten von Banken ändert nichts an der Unwirksamkeit entsprechender Klauseln.
22. September 2025





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