
Keine Veröffentlichung im Internetpranger bei überlanger Verfahrensdauer
Lebensmittelüberwachungsbehörden informieren nach § 40 Abs. 1a LFGB regelmäßig die Öffentlichkeit über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße („Lebensmittelpranger“). Die Risiken für betroffene Unternehmen sind erheblich – von Imageschäden bis hin zur existenziellen Bedrohung. Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB muss die Information der Öffentlichkeit „unverzüglich“ erfolgen. Mit Beschluss vom 28.07.2025 – 1 BvR 1949/24 hat das BVerfG einer Betreiberin eines Catering-Unternehmens Recht gegeben, die sich gegen eine geplante Veröffentlichung zur Wehr gesetzt hatte. Über 17 Monate nach Feststellung der Verstöße sollte die Veröffentlichung erfolgen. Allein das gerichtliche Eilverfahren in der Beschwerdeinstanz dauerte mehr als 14 Monate.
Sachverhalt
Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Untersuchung der Betriebsstätte einer Betreiberin eines Event-, Catering- und Partyservices im Februar 2023 wurden mehrere Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt (u.a. verdorbene Lebensmittel im Kühlschrank, Mäusebefall in Küche und Geschirrlagerraum, schimmelähnliche Beläge). Die Behörde gab der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Fristverlängerung wurde gewährt. Nach Abschluss des behördlichen Verfahrens sollten die Missstände auf der Webseite des hessischen Portals für Verbraucherthemen „www.verbraucherfenster.hessen.de“ veröffentlicht werden. Dagegen ging die Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – jedoch erfolglos – vor. Auch die Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtschof blieb erfolglos. Das Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zog sich über mehr als 14 Monate bis zur Entscheidung. Die Betroffene erhob hiergegen Verfassungsbeschwerde und argumentierte, dass eine Veröffentlichung nach so langer Zeit nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes sei und eine Verletzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit darstelle.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.07.2024 - 8 B 676/23 – die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Verstoß und Veröffentlichung, desto geringer ist der objektive Informationswert für Verbraucher und desto schwerer wiegt die grundrechtliche Belastung für das betroffene Unternehmen. Für das Tatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit“ gibt es keine starren zeitlichen Grenzen. Das BVerfG führt aus, dass sich eine späte Veröffentlichung aufgrund einer Verzögerungstaktik des Unternehmens grundsätzlich nicht zu Gunsten des betroffenen Lebensmittelunternehmens auswirken kann. Dies gelte im Grundsatz auch für die zeitliche Verzögerung der Veröffentlichung aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens. Bei der einzelfallbezogenen Gesamtabwägung sei aber die Gesamtdauer des Verfahrens mit einzubeziehen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die Dauer des gerichtlichen Verfahrens vollständig ausgeblendet. Ob der Zweck der Veröffentlichung, die Verbraucher über lebensmittelrechtliche Verstöße zu informieren und ihnen eine bewusste Konsumentenentscheidung zu ermöglichen, nach einer überlangen Verfahrensdauer von allein mehr als 14 Monaten in der Beschwerdeinstanz noch erreicht werden könne, sei deswegen nicht geprüft worden. Diese Prüfung habe sich aber aufgedrängt, zumal der Beschwerdeführerin die eingetretene zeitliche Verzögerung nicht zuzurechnen sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Praxishinweise
Zu lange Verfahrensdauern im Zusammenhang mit Informationsveröffentlichungen im Internetpranger haben bereits in der Vergangenheit die Gerichte beschäftigt.
So war das OVG Bremen (Beschluss vom 24.02.2022) der Ansicht, dass ein Zeitraum von 5 Wochen zwischen einer Betriebskontrolle und dem Abfassen eines Anhörungsschreibens „grenzwertig“ sei. Nach Ansicht des OVG Bremen liegt jedenfalls keine Unverzüglichkeit mehr vor, wenn die Behörde vier bis sechs Monate für das Abfassen eines Anhörungsschreibens benötigt. Die Verzögerung darf jedoch nicht einseitig von dem Lebensmittelbetrieb provoziert worden sein. Ebenso urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2022, dass die Ankündigung einer Veröffentlichung knapp drei Monate nach der Feststellung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes nicht mehr unverzüglich sei. Zudem sei eine Veröffentlichung nicht mehr verhältnismäßig, wenn eine überlange Verfahrensdauer im Vorfeld einer Veröffentlichung vorliege (7 Monate im konkreten Fall).
Gegen zeitlich verspätete Veröffentlichung konnte man sich auch schon in der Vergangenheit – oftmals erfolgreich - zur Wehr setzen. Das Urteil des BVerfG schafft nunmehr aber die gewünschte Klarheit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Unverzüglichkeit“ der Informationsveröffentlichung. Für die Praxis bedeutet dies: Wer vom Lebensmittelpranger betroffen ist, sollte die Rechtsschutzmöglichkeiten sehr sorgfältig prüfen und den Rechtsweg ausschöpfen.
25. August 2025





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