

Ein abberufener Geschäftsführer einer GmbH kann eine Gesellschafterversammlung auch dann nicht einberufen, wenn er noch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist
Ein abberufener GmbH-Geschäftsführer ist nicht berechtigt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Eine noch bestehende Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister ändert dies nicht. Die auf einer solchen Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse sind angreifbar. Dies stellte das Kammergericht Berlin klar.
Sachverhalt
Der Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein abberufener Geschäftsführer einer GmbH trotz seiner Abberufung zu einer Gesellschafterversammlung geladen hatte. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass dieser abberufene Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister als Geschäftsführer der GmbH eingetragen war. Einer der Gesellschafter der GmbH erachtet dies als Einberufungsfehler und focht die in dieser Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse an. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt.
Die Entscheidung des KG Berlin vom 25.11.2024 – 23 U 97/21
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Eine Gesellschafterversammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden. Anderenfalls sind die dort gefassten Beschlüsse unwirksam. Ein abberufener Geschäftsführer kann eine Gesellschafterversammlung nicht mehr einberufen. Nach Ansicht des KG Berlin gilt dies auch dann, wenn der abberufene Geschäftsführer noch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist. Eine entsprechende Anwendung der Regelung zur Aktiengesellschaft (§ 121 Abs. 2 S. 2 AktG), die für die Hauptversammlung einer AG die Ladungsbefugnis der im Handelsregister eingetragenen Vorstände fingiert, komme wegen der strukturellen Unterschiede zwischen einer AG und einer GmbH nicht in Betracht. Denn anders als die GmbH-Gesellschafter sind die Aktionäre einer AG bei der Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht unmittelbar eingebunden und hätten daher ein berechtigtes Schutzinteresse daran, dass der eingetragene Vorstand weiterhin als zur Ladung legitimiert gilt.
Praxishinweis
Die Gesellschafterversammlung ist das grundlegende Willensbildungsorgan der GmbH. Hier üben die Gesellschafter ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte aus – insbesondere Teilnahmerecht, Stimmrechte, Rederechte und Auskunftsrechte.
Außerhalb von Vollversammlungen mit der Anwesenheit aller Gesellschafter haben formelle Fehler bei der Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen erhebliche Auswirkungen. Denn es besteht die Gefahr, dass einzelne Gesellschafter Beschlüsse angegriffen und zu der Unwirksamkeit einzelner und/oder aller auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führen.
Um dies zu vermeiden, sind bei der Einberufung und der Durchführung der Gesellschafterversammlung zwingend die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zu beachten:
1. Zuständigkeit für die Einberufung
Die Einberufung kann durch jeden Geschäftsführer erfolgen. Dies unabhängig davon, wie die Geschäftsführung und Vertretung der Geschäftsführer im Einzelfall konkret geregelt sind. Die Entscheidung des KG Berlin stärkt insoweit den Schutz der GmbH-Gesellschafter, da bestätigt wird, dass ein abberufener Geschäftsführer oder ein nicht rechtwirksam bestellter Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer, der sein Amt niedergelegt hat, keine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Dies gilt nach Ansicht des KG Berlin im Übrigen auch dann, wenn bei einer GmbH ein fakultativer Aufsichtsrat für die Abberufung der Geschäftsführer zuständig ist.
2. Adressat der Einberufung
Es müssen alle – auch die nicht stimmberechtigten Gesellschafter – geladen werden. Im Verhältnis zu der Gesellschaft gelten nur diejenigen Personen als Gesellschafter, die in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter benannt sind. Deshalb sollte die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste immer dem aktuellen Gesellschafterbestand entsprechen. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, gleich ob rechtsgeschäftlich oder von Todes wegen, sind immer unmittelbar durch eine neue Gesellschafterliste nachvollziehbar zu machen.
3. Inhalt und Form der Einberufung
Die Einberufung muss das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Bezogen auf die Form sieht das Gesetz den eingeschriebenen Brief vor; in der Satzung können aber auch andere Formen vereinbart werden (z.B. E-Mail, Telefax, Messenger-Systeme).
4. Frist
Grundsätzlich muss die Ladung zur Gesellschafterversammlung mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Gesellschafter zugehen. Abweichend können in der Satzung längere Ladungsfristen vorgesehen werden.
5. Folgen einer fehlerhaften Einberufung
Mängel bei der Einberufung können die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der auf der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge haben. Sollten Ladungsfehler einmal passieren bestehen insbesondere 2 Möglichkeiten:
- „Heilung durch Vollversammlung“: Sind alle Gesellschafter anwesend (Vollversammlung), können die Gesellschafter auf die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse zur Einberufung verzichten und Beschlüsse auch so wirksam fassen.
- „Heilung durch Neuladung“: Sind nicht alle Gesellschafter anwesend oder haben einzelne Gesellschafter Einberufungsfehler gerügt, sollten die Geschäftsführer gehalten sein bzw. gehalten werden, schnellstmöglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen – dieses Mal unter Beachtung der formalen Vorgaben.
Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist ein formaler Akt. Fehler hierbei können schnell passieren, haben jedoch erhebliche rechtliche Auswirkungen. Denn gefasste Entscheidungen der Gesellschafter können nachträglich „null und nichtig werden“. Dies kann den unternehmerischen Fortschritt einer Gesellschaft bremsen. Bei der Ladung ist deshalb besondere Achtung der Formalien geboten.
17. September 2025





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