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Sachmittel für einzelne Betriebsratsmitglieder

Einzelne Betriebsratsmitglieder können eigene Ansprüche auf Bereitstellung von Sachmitteln aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen, sofern diese für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder erforderlich sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 25.04.2025 – 17 TaBV 62/24 entschieden.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller sind Mitglieder des im Bezirksratsbezirk 5 gewählten Betriebsrats. Diesem Betriebsrat steht eine E-Mail-Adresse unter der von der Arbeitgeberin betriebenen Domain „n.-online.de“ zur Verfügung. Auf diese E-Mail-Adresse können die Betriebsratsmitglieder zugreifen.

Die Antragsteller verlangen, dass die Arbeitgeberin ihnen personalisierte E-Mail-Adressen bereitstellt und diese E-Mail-Adressen so einrichtet, dass die Antragsteller damit auch E-Mails an Adressen schreiben können, die nicht zur Domain „n.-online.de“ gehören, und von solchen Adressen E-Mails empfangen können. Anderen Mitarbeitern, z.B. freigestellten Betriebsratsmitgliedern, stellt die Arbeitgeberin personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, da es der Auffassung war, dass die Ansprüche auf Ausstattung mit Sachmitteln allein dem Betriebsrat zustehen würden. Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Antragsteller vor dem Landesarbeitsgericht hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG könne auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied Ansprüche auf § 40 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern Sachmittel für seine Tätigkeit in eigener Verantwortung erforderlich sind. Weder der Wortlaut der Norm noch Systematik und Sinn und Zweck von § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG würden einer solchen Auslegung entgegenstehen.

Um Kosten der Betriebsratstätigkeit geltend zu machen, sei auch nicht in jedem Fall ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Es gebe Fälle, in denen ein einzelnes Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung tätig wird und tätig werden darf, denn jedes Betriebsratsmitglied übe sein Amt in eigener Verantwortung aus. Nicht in jedem Fall sei daher ein Gremienbeschluss notwendig.

Auch durften die Antragsteller die Einrichtung von E-Mail-Adressen, über die auch mit solchen außerhalb der Domain „n.-online.de“ kommuniziert werden kann, für erforderlich halten. Insofern sei es nicht mehr zeitgemäß, die Kommunikation des Betriebsrats auf schriftliche Notizen oder Telefon zu beschränken. Die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer über die allgemeine Betriebsratsadresse Kontakt aufnehmen könnten, sei ungenügend, da dies eine vertrauliche Kontaktaufnahme nicht ermöglichen würde.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des LAG zeigt, dass moderne Kommunikationswege für die Betriebsratstätigkeit äußerst relevant sind und daher auch personalisierte E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich sein können, um eine reibungslose Betriebsratstätigkeit sowie die Vertraulichkeit der Kommunikation zu gewährleisten. Auch das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass Ansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen können (BAG, Beschluss vom 23.06.2010 – 7 ABR 103/08; BAG, Beschluss vom 16.01.2008 – 7 ABR 71/06). Handelt das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung, ist auch kein Gremienbeschluss des Betriebsrats erforderlich.

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