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Stimmrechtsausschluss des herrschenden Unternehmens bei Interessenskonflikt

Das herrschende Unternehmen im faktischen Konzern ist bei Beschlüssen in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es in der Sache um eine Pflichtverletzung auf Veranlassung und zugunsten des herrschenden Unternehmens geht. Dies stellte der BGH klar.

Sachverhalt

Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, hatte Anteile an einer ausländischen Gesellschaft erworben. Die Klägerin – die zweitgrößte Aktionärin der Beklagten – war der Ansicht, dass der dafür bezahlte Kaufpreis nicht angemessen gewesen sei. Zudem sei der beherrschenden Mehrheitsaktionärin verdeckt Vermögen der Beklagten zugewendet worden.

In der Hauptversammlung der Beklagten wurde nun darüber abgestimmt, ob Ersatzansprüche der Beklagten aus dem Unternehmenskauf gegen Mitglieder ihres Aufsichtsrates und ihres Vorstandes geltend gemacht werden sollen. Die Mehrheitsaktionärin stimmte bei der Beschlussfassung mit ab. Mit ihren als gültig gezählten Stimmen wurde der Beschlussantrag abgelehnt. Die Klägerin begehrte nun klageweise die Nichtigkeitsfeststellung der Beschlussablehnung, da die Mehrheitsaktionärin nicht zur Stimmabgabe berechtigt gewesen sei. Gleichzeitig erhob sie positive Beschlussfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass der Beschluss gefasst wurde. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG Düsseldorf die Entscheidung auf und erklärte den Beschluss für nichtig und gab der Beschlussfeststellungsklage statt. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Düsseldorf. Die Mehrheitsaktionärin sei in der Hauptversammlung bei der Abstimmung ausgeschlossen gewesen. Hintergrund sei die Vorschrift des § 136 Abs. 1. S. 1 Fall 3 AktG, nach deren Grundgedanke ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht Richter in eigener Sache sein dürfe. Zwar erfasse die Regelung ausdrücklich nur das Stimmrecht des Aktionärs, gegen den die Geltendmachung von Ansprüchen beschlossen werden soll. Die Regelung sei jedoch in vergleichbaren Fällen sinngemäß anzuwenden.

Im faktischen Konzern wie im vorliegenden Fall liege eine vergleichbare Konstellation vor, wenn Gegenstand der Beschlussfassung (auch) das Zusammenwirken des Mehrheitsaktionärs mit den Organen der abhängigen Gesellschaft zum Nachteil der Gesellschaft und zu seinen Gunsten sei. In einem solchen Fall könne der Mehrheitsaktionär den Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen. Andernfalls würde der Mehrheitsaktionär zum „Richter in eigener Sache“ werden.

Der Stimmrechtsausschluss erfasse auch den Beschluss über die Bestellung des Vertreters, der die Gesellschaft bei der Anspruchsverfolgung vertreten soll. Denn es könne von dem betroffenen Gesellschafter nicht erwartet werden, dass er einen Vertreter auswähle, der gegen ihn selbst die Interessen der Gesellschaft effektiv vertrete.

Praxishinweis

Im faktischen Konzern besteht zwischen dem herrschenden und dem abhängigen Unternehmen an Abhängigkeitsverhältnis tatsächlicher Natur. Bei Ausübung der Rechte aus der Mehrheitsbeteiligung können hierbei das Unternehmensinteresse der herrschenden Gesellschaft und das – unter Umständen gegenläufige – Interesse des abhängigen Unternehmens aufeinandertreffen. Um einen Missbrauch der beherrschenden Stellung zu verhindern, sieht das Gesetz an verschiedenen Stellen Mechanismen zum Schutz der Minderheitsgesellschafter der abhängigen Gesellschaft vor. Mit seiner Entscheidung hat der BGH diesen Schutz nun erweitert und klargestellt, dass der Stimmrechtsausschluss gem. § 136 Abs. 1 S. 1 AktG sinngemäß auch dann anzuwenden ist, wenn das Ausmaß des Interessenkonflikts dem im Gesetz geregelten Fall gleichkommt. Maßgebend ist hierfür der Gegenstand der Beschlussfassung: Geht es in der Sache um eine Verfehlung auch des Mehrheitsaktionärs, wird das Stimmverbot ausgelöst. Damit wird sichergesellt, dass im Konzern trotz bestehender Abhängigkeiten Ersatzansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Die Erstreckung des Stimmrechtsverbots auf den Beschluss über die Bestellung des Vertreters, der die Gesellschaft bei der Anspruchsverfolgung vertritt, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck des Stimmrechtsausschlusses konsequent. Es wäre widersinnig, wenn der betroffene Gesellschafter zwar vom Beschluss über die Geltendmachung des Ersatzanspruches ausgeschlossen wäre, im Rahmen der Bestellung des Vertreters jedoch mit abstimmen dürfte (s. zu den Anforderungen an einen wirksamen Bestellungsbeschluss auch bereits BGH, Urt. v. 30.06.2020, Az. II ZR 8/19).

Im Rahmen seiner Entscheidung hat der BGH zugleich die Anforderungen an einen wirksamen Geltendmachungsbeschluss gem. § 147 Abs. 1 AktG gelockert. Die Vorschrift ermöglicht es Aktionären, die Rechtsdurchsetzung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organe selbst herbeizuführen. Das kann notwendig sein, wenn ein Ersatzanspruch nicht von den Organen selbst (d.h. Vorstand und Aufsichtsrat) verfolgt wird, z.B. aus Loyalität gegenüber dem in Anspruch Genommenen oder zur Vertuschung eigener Verfehlungen. In seiner Entscheidung hat der BGH nun klargestellt, dass der Geltendmachungsbeschluss bereits dann hinreichend bestimmt – und damit nicht anfechtbar – ist, wenn der Sachverhalt und die Tatbeteiligungen ausreichend klar und konkret beschrieben werden. Nicht erforderlich sei, dass die Verfolgung des Anspruchs auch Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls würde die Durchsetzung von Ersatzansprüchen unzumutbar erschwert und der Schutz des Gesellschaftsinteresses verfehlt.

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis. Nachdem sich der BGH für eine sinngemäße Anwendung des Stimmverbots gem. § 136 AktG auf vergleichbare Fälle ausgesprochen hat, ist zu erwarten, dass Beschlussfassungen im faktischen Konzern in Zukunft deutlich häufiger mit Blick auf einen etwaigen Interessenkonflikt des an der Abstimmung beteiligen Mehrheitsaktionärs hinterfragt werden. Gleichzeitig öffnet das Urteil den Weg für die Geltendmachung möglicher Ersatzansprüche gegen Organmitglieder. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Lockerung der Anforderungen an einen wirksamen Gelendmachungsbeschluss.

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