Keine Legitimationswirkung der Gesellschafterliste bei Rechtsmissbrauch
Nur derjenige, der in der Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen ist, gilt formell als Gesellschafter und kann seine Rechte ausüben. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die GmbH bewusst eine unrichtige Liste zum Handelsregister eingereicht hat. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG).
Sachverhalt
Dem Beschluss des OLG München liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war ursprünglich zu 50% Gesellschafter der beklagten GmbH. Weitere Gesellschafterin der Beklagten ist die Erbengemeinschaft D, wobei einer der Erben auch Geschäftsführer der Beklagten ist. In der Gesellschafterversammlung vom 30.12.2016 wurde der Ausschluss des Klägers aus der beklagten GmbH beschlossen. Der Beschluss sollte dabei als Grundlage für eine Ausschließungsklage dienen. Anschließend erhob die Beklagte entsprechend Ausschließungsklage und der Geschäftsführer reichte eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, in der der Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen wurde. Gegen die neue Gesellschafterliste wurde am 08.03.2017 Widerspruch im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2019 wurde dann die Auflösung der Beklagten beschlossen. Zu der Gesellschafterversammlung war der Kläger weder eingeladen worden noch hatte er teilgenommen. Dabei lag eine Entscheidung über die Ausschließungsklage zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Der Kläger erhob daher Nichtigkeitsklage gegen den Auflösungsbeschluss.
Die Entscheidung des OLG München vom 24.01.2024, Az. 23 U 9287/21
Das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt, da der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagte sei. Der Kläger sei daher als Gesellschafter zur Versammlung einzuladen gewesen. Die Nichteinladung führe somit zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Auch durch den Ausschließungsbeschluss habe der Kläger seine Gesellschafterstellung nicht verloren; diese Wirkung würde erst mit dem rechtswirksamen Ausschließungsurteil eintreten. Ebenso könne sich die Beklagte nicht auf die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen, denn die Beklagte habe selbst durch unredliches Verhalten die unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht.
Praxishinweis
Jede GmbH hat im Handelsregister eine aktuelle Liste ihrer Gesellschafter zu hinterlegen. Ergeben sich Änderungen bei den Gesellschaftern, ist die Gesellschafterliste von den Geschäftsführern (bzw. soweit ein Notar involviert ist, vom Notar) zu aktualisieren. Ist ein Anteilsinhaber nicht in der im Handelsregister hinterlegten Liste eingetragen, gilt dieser im Verhältnis zur GmbH auch nicht als Gesellschafter (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Dies hat zur Folge, dass der nicht eingetragene Gesellschafter auch keine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten geltend machen kann; ihm sind daher z.B. die Ausübung des Stimmrechts, die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Anfechtungsrecht, etc. zu verwehren. Umgekehrt kommen einer Person, die als Gesellschafter eingetragen ist und gar nicht (mehr) Gesellschafter ist, formell noch sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH zu. Auch wenn die Gesellschafterliste keine Auswirkung auf die tatsächliche Inhaberschaft hat, kann nur diejenige Person ihre Gesellschafterrechte ausüben, die auch in der Liste aufgeführt ist (sog. Legitimationswirkung). Die Gesellschafterliste sollte daher stets mit größter Sorgfalt geführt werden, da ansonsten die Aushöhlung der Gesellschafterstellung droht. Zwar hat die Rechtsprechung die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste in rechtsmissbräuchlichen Fällen eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt aber nur in Ausnahmefällen, wenn die GmbH unredlich gehandelt hat.
23. April 2024