Investitionskontrolle seit 1. Januar 2024 gebührenpflichtig
Seit dem 1. Januar 2024 erhebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) u.a. für Leistungen in der Investitionsprüfung erstmalig Gebühren.
Anders als Entscheidungen des Bundeskartellamts in Fusionskontrollverfahren war die Investitionskontrolle in Deutschland für die beteiligten Unternehmen bisher gebührenfrei – dies hat sich nun wenig überraschend geändert. Rechtsgrundlage für die neue Gebührenerhebung sind das Bundesgebührengesetz und die am 16. September 2023 in Kraft getretene „Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung“ („BMWKB-GebKAIV“).
Höhe der Gebühren
Die Gebührenhöhe ist abhängig von der Prüfphase, Dauer und dem Schwierigkeitsgrad des Verfahrens. Für die Beendigung eines Investitionskontrollverfahrens in der grundsätzlich zweimonatigen Prüfphase I (Vorprüfung) sieht das Gebührenverzeichnis eine Gebühr in Höhe von EUR 800 vor. Dies gilt sowohl bei Beendigung durch Verwaltungsakt oder Freigabefiktion aufgrund Fristablaufs nach Meldepflicht und Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die beteiligten Unternehmen als auch im Falle eines von Amts wegen eröffneten und in Phase I beendeten Investitionskontrollverfahrens. Auch bei einvernehmlichen Fristverlängerungen in Phase I bleibt es bei dieser Gebühr.
Leitet das BMWK ein Prüfverfahren (zweite Phase) ein, beträgt die Gebühr für die Beendigung der investitionskontrollrechtlichen Prüfung in Phase II durch Verwaltungsakt innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten oder mittels Fiktion durch Fristablauf EUR 2.500. Bei einseitiger Verlängerung der Prüffrist in Phase II durch das BMWK um drei Monate bzw. zusätzlich um einen weiteren Monat bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art betragen die Gebühren EUR 5.000 bzw. EUR 6.000.
Eine einmalige Erhöhung der Gebühr kommt im Phase II-Verfahren bei besonders zu ergreifenden Schutzmaßnahmen hinzu, z.B. bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder Auflagen zur Freigabe eines Erwerbs. Die Erhöhung ist gestaffelt, unterschieden wird zwischen einfachem (EUR 10.000), erhöhtem (EUR 20.000) und hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad (EUR 30.000). Nachvollziehbare Maßstäbe, anhand derer sich Aufwand und Schwierigkeitsgrad des Investitionskontrollverfahrens einschätzen lassen, setzt die Gebührenverordnung nicht, hier ist die künftige Praxis des BMWK abzuwarten.
Praktische Umsetzung der Gebührenerhebung
Gebührenschuldner ist der unmittelbare Erwerber. Der Gebührenbescheid ergeht zusammen mit der Sachentscheidung im Investitionsprüfungsverfahren, er ist damit Bestandteil der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. des Freigabe-, Anordnungs- oder Untersagungsbescheids des BMWK.
Da der unmittelbare Erwerber als Gebührenschuldner seinen Sitz häufig im Ausland hat und zudem vielfach durch einen (anwaltlichen) Bevollmächtigten vertreten wird, hat das BMWK bereits angekündigt, die Fälligkeit der Gebühr statt der gesetzlichen zehn Tage standardmäßig auf 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids festzulegen.
9. Februar 2024