tina bieniek gesellschaftsrecht webp 1.jpgjonas doser gesellschaftsrecht webh.jpg

Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen

In das Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften einzutragen. Es ist aber nicht immer einfach, den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu ermitteln; das gilt gerade in komplexeren Gesellschaftsstrukturen. Dass es inzwischen immer wieder Urteile zu diesem Thema – Anfang des Jahres beispielsweise durch das Verwaltungsgericht Köln – gibt, führt das nur zu gut vor Augen.

Der Sachverhalt

Im Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln ging es um Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Kommanditgesellschaft und dem Bundesanzeiger Verlag über die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und dessen Eintragung in das Transparenzregister.

Die Kommanditgesellschaft bildete die unterste Stufe einer komplexen mehrstufigen Beteiligungsstruktur. Kommanditistin war u.a. eine weitere GmbH & Co. KG, deren Komplementär-GmbH von einer natürlichen Person mehrheitlich kontrolliert wurde.

Von dem Bundesanzeiger Verlag – der registerführenden Stelle des Transparenzregisters – wurde die Kommanditgesellschaft (und spätere Klägerin) aufgefordert, diese natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte zu melden. Das Bundesverwaltungsamt meinte, dass diese durch ihre Mehrheitsbeteiligung an der Komplementärin (auf zweiter Ebene) alle darunterliegenden Stufen kontrolliere und daher die mittelbare Kontrolle über die Kommanditgesellschaft auf unterster Ebene ausübe.

Die Kommanditgesellschaft verweigerte die Meldung. Sie verwies darauf, dass die angeblich wirtschaftlich Berechtigte zwar die Komplementärin kontrolliere, aber diese selbst zu wenig Einfluss auf die von ihr geleitete GmbH & Co. KG hätte. Denn: Aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen sei in entscheidenden Angelegenheiten stets die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig. Bei einer so atypischen Komplementärstellung habe man keine Kontrolle im Sinne der geldwäscherechtlichen Vorschritten.

Der Bundesanzeiger Verlag hielt weiter an seiner Ansicht fest und eröffnete das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dagegen klagte die betroffene Kommanditgesellschaft.

Die Entscheidung des VG vom 29.01.2024, Az. 9 K 6020/21

Das VG Köln gab der Klage statt. Aufgrund der besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen übe die nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts angebliche wirtschaftlich Berechtigte keine mittelbare Kontrolle „auf vergleichbare Weise“ (über die Komplementärstellung) aus. Sie sei daher nicht in das Transparenzregister einzutragen.

Praxishinweis: Geldwäsche-Compliance ernst nehmen

Die geldwäscherechtliche Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft an das Transparenzregister besteht seit knapp sieben Jahrenund ist mittlerweile fester Bestandteil von Compliance-Pflichten in Unternehmen. Banken, Leasinggesellschaften, Rechts- und Steuerberater und Immobilienberater fragen regelmäßig Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten – auch „UBOs“ (Ultimate Beneficial Owners) genannt – ab; mitunter sind mehrseitige Fragebögen zur Verfügung zu stellen.

Sind für eine Gesellschaft Unstimmigkeitsmeldungen im Transparenzregister eingetragen – und das ist aufgrund eines umfassenden Vorgehens des Bundesverwaltungsamtes für die meisten Gesellschaften in den letzten Monaten zu irgendeinem Zeitpunkt der Fall gewesen –, sind sie ungerne gesehen. Sie führen bei den betroffenen Gesellschaften zu Nachfragen und teils aufwendigen Erklärungsversuchen gegenüber Vertragspartnern. Bußgelder und das Risiko, als „Transparenzsünder“ in den sog. „naming and shaming“-Listen öffentlich abrufbar geführt zu werden, machen das Maß voll.

Das Urteil verdeutlicht daher einmal mehr, wie wichtig „Geldwäsche-Compliance“ und die sorgfältige Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten ist. Das gilt in komplizierten Gesellschaftsstrukturen ganz besonders. Dabei handelt sich um eine Dauerpflicht: Wann immer sich die wirtschaftlich Berechtigten ändern (z.B. aufgrund von Anteilsübertragungen, Umwandlungsmaßnahmen oder Geschäftsführerwechseln), müssen das Transparenzregister und ggf. auch Angaben gegenüber Vertragspartnern zu den wirtschaftlich Berechtigten aktualisiert werden.

Kontakt > mehr