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Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl aufgrund von Wahlwerbung in WhatsApp-Gruppe

Wahlwerbung, die über Kommunikationsmittel, die nicht jedem Wahlbewerber gleichermaßen zustehen, verletzt den Grundsatz der Chancengleichhalt aller Wahlbewerber und führt deshalb zur Unwirksamkeit der Wahl. Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 26.01.2023 (Az. 11 BV 101/22) entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragssteller waren Wahlberechtigte einer Betriebsratswahl, bei der neun Betriebsratsmitglieder gewählt wurden. Für die Wahl gab es fünf Vorschlagslisten. Am Tag vor der Betriebswahl versendete der amtierende Betriebsratsvorsitzende und Listenführer der Liste 2 eine WhatsApp-Nachricht, die über eine Broadcast Gruppe rund 80% der Beschäftigten erreichte. Die Nachricht enthielt Kritik an anderen Listen, betonte die Zurückhaltung der eigenen Liste bezüglich Wahlwerbung aufgrund eines Unglücksfalls und machte auf die Bedeutung der Wahlbeteiligung aufmerksam. Die Antragsteller sahen sich durch diese Nachricht im Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber verletzt. Da die Telefonnummern der wahlberechtigten Beschäftigten nicht frei zugänglich gewesen seien, habe die WhatsApp-Nachricht eine Wahlbeeinflussung auf einem Wege, der den übrigen Wahlbewerbern nicht zur Verfügung stand, ermöglicht. Der Listenführer der Liste 2 habe nur aufgrund seiner Funktion als Dienstplaner Zugriff auf die Nummern der Angestellten gehabt. Aus diesem Grund klagten die Antragssteller auf Unwirksamkeitserklärung der durchgeführten Betriebsratswahl.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Köln entschied zugunsten der Antragssteller. Die Betriebsratswahl wurde für unwirksam erklärt. Der Grundsatz der Chancengleichheit sei verletzt, wenn zum Zwecke der Wahlwerbung Kommunikationsmittel genutzt werden, auf die nicht jeder Wahlbewerber gleichermaßen Zugriff habe. Dieser Grundsatz erfordere, dass alle Wahlbewerber gleiche Möglichkeiten im Wahlkampf hätten. Indem der amtierende Betriebsratsvorsitzende die WhatsApp-Gruppe, die ein Medium des Betriebsrats darstelle, genutzt habe, habe er einen unzulässigen Vorteil gegenüber den anderen Bewerbern erlangt. Die anderen Listen hätten keinen Zugang zu der Broadcast-Gruppe oder den Telefonnummern gehabt, wodurch ein Nachteil für diese entstanden sei. Dieser Verfahrensverstoß sei dazu geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Hinweis für die Praxis

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich verankert, stellt jedoch, wie das Arbeitsgericht feststellt, „notwendiges Element einer demokratischen Wahl und damit eine wesentliche Verfahrensvorschrift“ dar. Jeder Wahlbewerber muss die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben. Werden einzelnen Kandidaten Vorteile, etwa in Form der Bereitstellung von Betriebsmitteln für Werbezwecke, gewährt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz vor. Da Neuwahlen jedoch zu erhöhten Kosten auf Seiten des Arbeitgebers führen, sollte drauf geachtet werden, dies zu verhindern und nicht etwa die besonders favorisierten Kandidaten arbeitgeberseitig zu unterstützen.

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