Ein Kläger sieht Rot – und verliert
Der Arbeitgeber darf die Farbe Rot für Arbeitsschutzhosen vorschreiben. Dies entschied das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 21.05.2024 (Az. 3 SLa 224/24).
Sachverhalt
Dem Urteil des LAG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist seit vielen Jahren bei dem beklagten Industriebetrieb als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. das Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie bestimmte Tätigkeiten, die er kniend ausführt.
Im Betrieb der Beklagten gilt eine Kleiderordnung. Auf deren Grundlage stellt die Beklagte für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehören u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen sind. Nachdem der Kläger die roten Hosen über Jahre hinweg getragen hat, verweigert er dies und führt ästhetische Gründe an. Als er auch im Nachgang zu zwei Abmahnungen weiterhin eine schwarze Hose trägt, kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht.
Entscheidungsgründe
Durch zwei Instanzen wehrte sich der Kläger ohne Erfolg. Nachdem bereits das erstinstanzliche Gericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, urteilte das LAG Düsseldorf erneut zu Gunsten des Arbeitgebers und ließ die Revision nicht zu. Die Beklagte, so die 3. Kammer, sei aufgrund ihres Weisungsrechts dazu berechtigt gewesen, Rot als Farbe für ihre Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Mit der Vorgabe sei zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert, dies allerdings nur in der Sozialsphäre. Bereits ein Vorliegen sachlicher Gründe könne diesen Eingriff rechtfertigen, was vorliegend gegeben sei. So könne die Beklagte vor allem den Aspekt der Arbeitssicherheit anführen. Sie habe Rot als Signalfarbe wählen dürfen, da der Kläger in Produktionsbereichen eingesetzt worden sei, in denen Gabelstapler fahren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich, so das Gericht, erhöhe die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Auch die Wahrung der „Corporate Identity“ in den Werkshallen der Beklagten sah das Arbeitsgericht als sachlichen Grund an. Die Interessenabwägung, in die lediglich das ästhetische Empfinden des Klägers einzubeziehen war, ging damit trotz langer Beschäftigungsdauer zu seinen Lasten aus.
Hinweis für die Praxis
Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber gestellt oder vom Arbeitnehmer selbst gekauft werden. Beschäftigte können durch Gesetz, vertragliche Vereinbarung oder Weisung des Arbeitgebers zum Tragen bestimmter Arbeitskleidung verpflichtet sein. Je gewichtiger der sachliche Grund hierfür ist, desto weniger besteht die Möglichkeit auszuscheren. Bei Weigerung drohen dem Arbeitnehmer Abmahnung und Kündigung. Welches Problem im vorliegenden Fall hinter der roten Hose verborgen gewesen sein mag, bleibt das Geheimnis der Parteien.
31. Mai 2024