Update Lebensmittelrecht: Herkunftskennzeichnung in der Fleischtheke
Für nicht vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist ab dem 01.02.2024 eine Herkunftskennzeichnung verpflichtend. Dies regelt der neue § 4b LMIDV. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIDV) vom 03.08.2023 ist am 10.08.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Regelungsgegenstand § 4b LMIDV
Der neue § 4b LMIDV sieht vor, dass frisches Fleisch der oben genannten Tierarten, welches ohne Verpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt wird oder im Hinblick auf seinen unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten wird, mit einer Herkunft zu kennzeichnen ist. Die Herkunftsangabe erfolgt ähnlich wie bei vorverpacktem, frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch der oben genannten Tierarten gemäß den Vorgaben in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013. Das heißt, dass zukünftig auch in der Fleischtheke eine Herkunftsinformation zur Aufzucht und zur Schlachtung der Tiere erfolgen muss. Die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches muss nicht angegeben werden. Die Ausnahmeregelungen zur Kennzeichnung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten gelten entsprechend.
Die Informationen müssen entsprechend dem System in der LMIDV auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels oder durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote erfolgen. Die Angaben sind so bereitzustellen, dass diese vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels zur Kenntnis genommen werden können.
Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, so reicht eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle aus, wie z. B. „Unser gesamtes Schweinefleisch in der Theke hat den Ursprung Deutschland.“ Auf die Möglichkeit einer abweichenden Herkunft ist hinzuweisen. Fleisch, dessen Herkunft nicht mit der überwiegenden Herkunft übereinstimmt, ist gesondert zu kennzeichnen.
Da keine Partienummer zu kennzeichnen ist, gelten auch die Rückverfolgbarkeitsregelungen in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 nicht.
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen der Herkunftsangabe vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Ausblick
Die neuen Regelungen zur Herkunftskennzeichnung von unverpacktem frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind bei weitem nicht so konsistent wie die Regelung bei vorverpacktem frischem Fleisch der o. g. Tierarten, weil an der Fleischtheke keine Zuordnung zwischen Herkunft und Partienummer erfolgen muss. Das heißt, dass die allgemeinen Rückverfolgbarkeits- und Dokumentationsanforderungen hinsichtlich der Herkunft des Fleisches in der Theke bereits dann erfüllt sind, wenn bspw. der Lieferschein eine Information über die Aufzucht und die Schlachtung der Tiere enthält. Die weitaus strengeren Regelungen zur Herkunftskennzeichnung von unverpacktem frischem Rindfleisch gemäß der Rindfleischetikettierungsverordnung gelten nach wie vor.
11. August 2023