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Stolperfallen bei der Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft

Wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellt, stellt dies ein Insichgeschäft dar, bei dem die Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB zu beachten sind. Dies folgt aus einem Beschluss des BGH.

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft (AG) gründete eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Die Gründung erfolgte durch einen durch zwei von drei Vorstandsmitgliedern der AG bevollmächtigten Vertreter. Der Vertreter bestellte bei der Gründung die drei Vorstandsmitglieder der AG zu Geschäftsführern der GmbH.

Das Registergericht sah darin einen Verstoß gegen das Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 Alt. 1 BGB und lehnte die Eintragung ins Handelsregister ab. Es forderte die Vorlage einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat der AG nebst einer Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB. Das von der Gesellschaft hiergegen angerufene OLG Frankfurt (OLG) bestätigte das Erfordernis der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Zwar sei § 112 AktG nicht anwendbar, weil es sich bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds der AG zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH um einen Organakt der Tochtergesellschaft und nicht der AG handle. Allerdings liege ein Verstoß gegen § 181 Alt. 1 BGB vor, der zumindest entsprechend heranzuziehen sei. Denn die beiden Vorstandsmitglieder der AG, die die Vollmacht erteilt haben, hätten vorliegend in einer Doppelrolle, nämlich als Vorstand für die AG und als GmbH-Geschäftsführer für sich selbst, gehandelt. Der Umstand, dass die Beschlussfassung nicht durch die Vorstandsmitglieder selbst, sondern durch einen bevollmächtigten Vertreter durchgeführt wurde, ändere daran nichts, denn auf einen Untervertreter könnten nie mehr Rechte übertragen werden als dem Vertreter (hier: die Vorstandsmitglieder) selbst zustünden.

Der Beschluss des BGH vom 17.01.2023 – Az.: II ZB 6/22

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und die Sache wurde vom BGH an das Registergericht zurückgewiesen. Zwar sei das OLG richtigerweise davon ausgegangen, dass ein Eintragungshindernis vorliegt. Allerdings sei – so der BGH – die Entscheidung des OLG in einem Punkt rechtsfehlerhaft: Der Aufsichtsrat der AG sei vorliegend nicht für die Genehmigung zuständig.

Der BGH bestätigte, dass der Beschluss über die Bestellung der beiden Vorstandsmitglieder als Geschäftsführer der Tochter-GmbH wegen Verstoßes gegen § 181 Alt. 1 BGB schwebend unwirksam sei. Jedoch sei für der Erteilung der Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB jedes vertretungsberechtigte und nicht durch § 181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkte Vorstandsmitglied der AG zuständig. Eine Abweichung von dieser Grundregel komme nur in Betracht, soweit anderen Organen die gesetzliche Vertretung übertragen wurde. § 112 AktG, der die Vertretung der AG gegenüber dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vorsieht, sei vorliegend jedoch nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall könne daher das dritte Vorstandsmitglied der AG (das die Vollmacht nicht ausgestellt hat) die AG nach der getroffenen Vertretungsregelung gemeinsam mit einem nicht durch § 181 BGB ausgeschlossenen Vorstandsmitglied oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ob diese Möglichkeit besteht, habe das OLG nicht festgestellt.

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft den in der Praxis häufigen Fall, dass zum Geschäftsleiter einer Tochtergesellschaft ein Organmitglied der Muttergesellschaft bestellt werden soll. Dabei müssen die Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB beachtet werden. Um eine (schwebende) Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses zu vermeiden, sollte die Bestellung oder eine diesbezügliche Bevollmächtigung daher immer durch jeweils andere Organmitglieder erfolgen (bspw. Vorstandsmitglieder A und B bestellen Vorstandsmitglied C zum Geschäftsleiter der Tochtergesellschaft). Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Organmitglieder umfassend von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Dies wird allerdings aufgrund der mit dem Verbot des Insichgeschäfts bezweckten Verhinderung von Interessenkonflikten bisweilen nicht gewünscht. In jedem Fall müssen die Vorgaben der Rechtsprechung bereits bei der Vorbereitung der Bestellungsbeschlüsse berücksichtigt werden, da sonst Verzögerungen bei der Eintragung im Handelsregister drohen.

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