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Rechtssichere Gestaltung von Wandeldarlehen

Wandeldarlehen sind seit geraumer Zeit ein beliebtes Finanzierungsmittel bei Investoren und jungen Unternehmen. Dabei gibt es immer wieder Unklarheiten zur Frage, wann ein Wandeldarlehen der notariellen Form bedarf. Hierüber sind sich auch Gerichte und Literatur nicht einig und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weiterhin nicht absehbar. Diese rechtliche Unsicherheit birgt erhebliche Risiken, denn im Zweifel wäre der gesamte Vertrag nichtig.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Insolvenzverwalter macht Erstattungsansprüche gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer der mittlerweile insolventen GmbH („Schuldnerin“) aufgrund unerlaubter Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geltend (§ 64 S. 1 GmbHG a.F., fortan § 15b InsO). Nach Ansicht des Insolvenzverwalters war die insolvente GmbH bereits zum 01.01.2016 überschuldet, der Insolvenzantrag wurde jedoch erst sechs Monate später gestellt. Für die in der Zwischenzeit getätigten Zahlungen hafte daher der Geschäftsführer. Daneben wäre die Schuldnerin aber auch spätestens zum 01.02.2016 zahlungsunfähig gewesen. Denn das gewährte Wandeldarlehen sei formunwirksam, so dass das Darlehen zu jeder Zeit hätte zurückgefordert werden können.

Der Beschluss des BGHs vom 25.04.2023, Az. II ZR 96/22

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte letztendlich nur die Frage zu entscheiden, ob das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) die Revision hätte zulassen müssen. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies verneinte der BGH, denn die Frage, ob das Wandeldarlehen formunwirksam war oder nicht, war für das Urteil des OLGs Zweibrücken (Urteil vom 17.05.2022 – 8 U 30/19) nicht entscheidend. Denn das OLG Zweibrücken hatte der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass die Schuldnerin bereits zum 01.01.2016 überschuldet gewesen sei. Zwar hat das OLG Zweibrücken auch entschieden, dass das gewährte Wandeldarlehen formunwirksam sei. Hierauf kam es aber für den Erfolg der Klage nicht an, so dass der BGH die Revision nicht zulassen konnte.

Praxishinweis

Rechtlich ist die Entscheidung des BGHs nicht zu beanstanden. Für die Praxis bleibt aber die unbefriedigende Situation, dass weiterhin offen ist, welche Formerfordernisse bei einem Wandeldarlehen einzuhalten sind. Wie der Sachverhalt zeigt, kann dies erhebliche (Haftungs)Risiken für sämtliche beteiligte Akteure nach sich ziehen. Denn werden die Formerfordernisse nicht eingehalten, ist im Zweifel der ganze Vertrag nichtig. Dem Darlehensgeber würde dann kein Wandlungsrecht zustehen und das Unternehmen müsste befürchten, dass das Darlehen jederzeit zurückgefordert wird. Dies dürfte regelmäßig zur Zahlungsunfähigkeit und somit zur Insolvenzantragspflicht bei der Gesellschaft führen. Daneben enthält ein Wandeldarlehensvertrag häufig einen sog. qualifizierten Rangrücktritt. Auch dieser wäre unwirksam, so dass zusätzlich die Überschuldung droht. Dies birgt letztendlich ein hohes Haftungsrisiko für die Geschäftsführung. Denn wird die Formunwirksamkeit nicht erkannt, wird die Geschäftsführung ihrer Insolvenzantragspflicht regelmäßig nicht rechtzeitig nachkommen.

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