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Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG

Auch wenn die Führung der Geschäfte einer GmbH & Co. KG nicht die wesentliche oder alleinige Aufgabe der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH darstellt, haftet der Geschäftsführer derselben gegenüber der GmbH & Co. KG gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Sachverhalt

Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Geschäftsführung einer mittlerweile insolventen GmbH & Co. KG („KG“) war ausschließlich eine Kommanditistin, eine GmbH, berechtigt. Dies stellt insofern nicht den Regelfall dar, als Kommanditisten nicht voll haftende Gesellschafter einer KG sind. Bei der „klassischen“ GmbH & Co. KG ist die geschäftsführende GmbH Komplementärin, also Vollhafterin. Diese GmbH war auch noch in anderen Kommanditgesellschaften die geschäftsführende Kommanditistin. Der Insolvenzverwalter der KG nimmt einen der beiden Geschäftsführer der Kommanditisten-GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Denn die GmbH, die im konkreten Fall durch den zweiten Geschäftsführer vertreten wurde, hatte im Namen der KG ein Darlehen an eine dritte Gesellschaft vergeben. Entgegen der Regelung im Darlehensvertrag war dieses Darlehen jedoch nicht ausreichend besichert worden. Der beklagte Geschäftsführer hatte an der Darlehensvergabe nicht mitgewirkt.

In den ersten beiden Instanzen war der beklagte Geschäftsführer antragsgemäß zur Schadensersatzleistung verurteilt worden.

Das Urteil des BGH vom 14.03.2023 – Az.: II ZR 162/21

Die Revision des beklagten Geschäftsführers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Denn auch der BGH sah die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den beklagten Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG als gegeben.

Nach der Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen einer Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf seine Geschäftsführer-Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG auch auf die Kommanditgesellschaft. Diese Rechtsprechung sei – so der BGH – auch auf den Fall übertragbar, in dem eine Kommanditisten-GmbH für die Geschäftsführung der KG zuständig ist. Hier griffen ebenfalls die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Denn auch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Kommanditisten-GmbH gehe vor allem zu Lasten der (operativ tätigen) KG. Dementsprechend seien die KG sowie deren Kommanditisten, die regelmäßig keine Einwirkungsbefugnisse auf die Geschäftsführung haben, auch im vorliegenden Fall auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH angewiesen.

Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die Führung der Geschäfte der KG die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Kommanditisten-GmbH darstellt. Am Pflichtenkreis des Geschäftsführers – so der BGH – ändere sich durch Mehrfach-Geschäftsführungen im Grundsatz nichts. Die KG dürfe darauf vertrauen, dass die geschäftsführende GmbH und deren Geschäftsführer der KG die geschuldete Obhut und Fürsorge unabhängig von der Anzahl zusätzlich übernommener Geschäftsführungen oder sonstiger Aufgaben entgegenbringt.

Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs hätte der beklagte Geschäftsführer, auch wenn dieser das Darlehen nicht selbst vergeben hatte, die zu gering besicherte Darlehensvergabe verhindern müssen, um eine Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG zu vermeiden. Denn selbst bei einer zulässigen Ressortverteilung verbleibe eine Überwachungspflicht des jeweiligen Geschäftsführers qua seiner Allzuständigkeit.

Praxishinweis

Das Urteil des BGH überzeugt vor dem Hintergrund der Schutzwürdigkeit der jeweiligen GmbH & Co. KG. Denn hierfür spielt es keine Rolle, ob eine Komplementär-GmbH oder eine Kommanditisten-GmbH für die Geschäftsführung der KG zuständig ist.

Da sich Geschäftsführer aufgrund ihrer Überwachungspflichten nicht einfach auf eine zulässig erfolgte Ressortaufteilung berufen können, bleibt das hohe, summenmäßig unbeschränkte Haftungsrisiko auch für die jeweils organisatorisch nicht zuständigen Geschäftsführer bestehen. Daher sollten Geschäftsführer in solchen Fällen stets auch die übrigen Ressorts im Blick behalten und zumindest bei größeren Gesellschaften darauf hinwirken, dass die GmbH zu ihren Gunsten eine D&O-Versicherung abschließt, die ihr Haftungsrisiko abdeckt.

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