hendrik thies gesellschaftsrecht webh.jpgron fahlteich gesellschaftsrecht webh.jpg

Eintragung der Löschung einer Gesellschaft trotz rechtshängiger Klage

Der Eintragung der Löschung der Gesellschaft steht es grundsätzlich entgegen, wenn gegen die Gesellschaft eine Klage erhoben ist. Wird die Löschung dennoch fehlerhaft eingetragen, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen. Eine Wiedereintragung der Gesellschaft erfolgt nicht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des KG Berlin (22 W 53/22).

Sachverhalt

Der vom KG Berlin entschiedene Fall betraf die Liquidation einer GmbH. Die Gesellschafter hatten durch Beschluss die Gesellschaft aufgelöst. Nach Ablauf des Sperrjahres meldete der Liquidator die Beendigung der Liquidation sowie die Löschung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte im März 2022. Dies jedoch insoweit unzutreffend, als dass zu diesem Zeitpunkt gegen die Gesellschaft noch ein Klageverfahren (Klageerhebung im August 2021) auf Zahlung rückständiger Mieten rechtshängig war. Daher begehrte der Kläger aus diesem Verfahren die Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft, also quasi die Löschung der erfolgten Löschungseintragung. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, da die Eintragung der Löschung ohne Verfahrensfehler erfolgt sei. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.

Die Entscheidung des KG Berlin vom 27.10.2022 (Az. 22 W 53/22)

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des KG Berlin lagen die Voraussetzungen der Wiedereintragung nicht vor. Denn nur wesentliche Verfahrensfehler rechtfertigen eine Wiedereintragung. Dass die GmbH wegen des rechtshängigen Verfahrens vermögensmäßig nicht vollständig abgewickelt wurde, begründet keinen derartigen Fehler. In einem solchen Fall der Eintragung einer Löschung trotz fehlerhafter Liquidation, führt die Notwendigkeit weiterer Liquidationsmaßnahmen nicht zwingend zur Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft. Vielmehr sei eine Nachtragsliquidation anzuordnen.

Praxishinweis

Eine Gesellschaft beruht stets auf dem freiwilligen Zusammenschluss der Gesellschafter. Ebenso können die Gesellschafter auch freiwillig die Beendigung bestimmen – etwa durch Gesellschafterbeschluss, den Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Dauer, der Änderung des Tätigkeitsbereichs, dem Erreichen des Gesellschaftszwecks (z.B. bei Projektgesellschaften) oder durch das Ausscheiden der Gesellschafter.

Die Gesellschaft hat dann das Liquidationsverfahren zu durchlaufen. Durch dieses regulierte Verfahren wird eine Gesellschaft vermögensmäßig abgewickelt, d.h., dass vor der endgültigen Beendigung der Gesellschaft alle Vermögensgegenstände veräußert, alle Verbindlichkeiten beglichen und das restliche Vermögen (sofern dann noch vorhanden) verteilt wird. Dieses Verfahren gewährt, dass die liquidierte Gesellschaft am Ende auch tatsächlich kein Vermögen mehr hat. Zur Klarheit für den Rechtsverkehr ist in diesem Zustand der Zusatz „i. L.“ zu führen.

Zu beachten ist, dass die Einleitung des Liquidationsverfahrens noch nicht die endgültige Beendigung der Gesellschaft ist. Die Gesellschaft erlischt erst, wenn

  • sie kein verteilungsfähiges Vermögen mehr besitzt und
  • im Handelsregister gelöscht ist.

Um zu vermeiden, dass ein Antrag auf Löschung der Gesellschaft abgelehnt wird und um unangenehme und vermeidbare Nachtragsliquidationen zu vermeiden, sollte seitens des Liquidators (in der Regel der ehemalige Geschäftsführer), aber auch der Gesellschafter, stets auf eine ordnungsgemäße und vollständige vermögensmäßige Abwicklung geachtet werden.

Häufiger Knackpunkt in der Praxis ist die Frage, ob bei der zu liquidierenden Gesellschaft tatsächlich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Denn solange Vermögen vorhanden ist, dauert die Liquidation an und die Löschung der Gesellschaft darf eigentlich nicht im Handelsregister eingetragen werden. Neben der Frage nach Bargeld, Kontoständen, beweglichen und unbeweglichen Vermögen sind hierbei auch, wie im vom KG Berlin entschiedenen Fall, rechtshängige Verfahren oder ausstehende Steuerfestsetzungen (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2021 – 27 W 25/21) zu beachten.

Einen Sonderfall bildet die Beendigung einer Gesellschaft wegen Geldmangels. Hierbei haben die Gesellschafter (i) keine eigene Initiative und (ii) da (normalerweise) kein Vermögen mehr vorhanden ist, findet das hochformalisierte Liquidationsverfahren nicht statt. Eine Nachtragsliquidation ist in solchen Fällen aber dann durchzuführen, wenn nachträglich doch noch ausschüttungsfähiges Restvermögen auftaucht – in der Praxis etwa durch Ansprüche gegen Aktionäre und ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2021 – Az. 22 W 68/21).

Kontakt > mehr