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Die Einheits-KG

Eine gleichzeitige Gründung von KG und Komplementärgesellschaft einer Einheitsgesellschaft ist nicht möglich. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des OLG Celle.

Sachverhalt

Dem Beschluss des OLG Celle liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die bestellten Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) meldeten deren Gründung zur Eintragung in das Handelsregister an. Alleingesellschafterin dieser UG (haftungsbeschränkt) i.Gr. sollte eine am gleichen Tag – vermeintlich – gegründete UG & Co. KG (im Folgenden: „KG“) sein. Als alleinige Komplementärin dieser KG wurde die oben benannte UG (haftungsbeschränkt) i.Gr. bestimmt, womit eine sogenannte Einheitsgesellschaft zur Entstehung gebracht werden sollte.

Das Registergericht hat die oben genannte Handelsregisteranmeldung zurückgewiesen. Nach dem Registergericht sei die UG (haftungsbeschränkt) nicht wirksam gegründet worden. Denn die gründende Alleingesellschafterin (hier die KG) existiere ohne wirksam gegründete Komplementärin als persönlich haftende Gesellschafterin noch nicht.

Der Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2022 – Az.: 9 W 81/22

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach dem OLG Celle (im Folgenden: „OLG“) sei das Registergericht richtigerweise davon ausgegangen, dass die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) mangels der Existenz der Gründerin selbst unwirksam gewesen ist. Eine quasi gleichzeitige Gründung von der KG und ihrer Komplementärin sei nicht möglich. Diese Betrachtungsweise sei auch keine bloße Förmelei, sondern vielmehr Ausdruck zwingender Logik. Denn die UG (haftungsbeschränkt) könne nicht vor ihrer eigenen Gründung als Komplementärin bzw. persönlich haftende Gesellschafterin ihrer eigenen Gründerin, der KG, auftreten. Dementsprechend könne auch die UG (haftungsbeschränkt) nicht durch die noch nicht existente KG als Alleingesellschafterin gegründet werden.

Praxishinweis

Der Beschluss des OLG Celle überzeugt. Denn das OLG zeigt auch zwei für die Praxis gangbare Wege auf, nach denen eine GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft ordnungsgemäß gegründet werden kann (entsprechend gilt dies für die UG & Co. KG):

Einerseits ist es möglich, dass eine bereits – wirksam – gegründete Kommanditgesellschaft alle Geschäftsanteile an einer GmbH entweder durch Anteilserwerb oder durch Neugründung erwirbt. In einem zweiten Schritt wird dann der Komplementär der KG ausgewechselt, so dass neue Komplementärin der KG die GmbH (als 100%-Tochtergesellschaft der KG) wird.

Andererseits könnte auch zunächst eine GmbH gegründet werden. In einem nächsten Schritt müssten die Gründer der GmbH als Kommanditisten und die GmbH als Komplementärin eine KG gründen. Die Einheitsgesellschaft würde auf diesem Weg entstehen, wenn die GmbH-Geschäftsanteile anschließend an die KG übertragen werden.

Im Zusammenhang mit der Einheits-KG ist insbesondere auch zu beachten, dass § 170 Abs. 2 HGB n.F. – aufgrund des MoPeG – ab dem 01.01.2024 in Kraft tritt. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. gilt, dass die Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft (Komplementärin) nicht von dem Geschäftsführer der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Mit dieser Vorschrift wird zwar lediglich die bereits gängige Praxis, die durch entsprechende Regelungen in vielen Gesellschaftsverträgen umgesetzt wird, im Gesetz verankert. Allerdings muss beachtet werden, dass § 170 Abs. 2 HGB n.F. ab dem 01.01.2024 den Regelfall darstellen wird. Die Gesellschafter müssten dann also eine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag treffen, wenn sie von dem oben beschriebenen Grundsatz abweichen wollten.

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