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Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – weitere Verschärfungen im Geldwäscherecht!?

Das Geldwäscherecht ist – angesichts der nach wie vor bestehenden Probleme in diesem Bereich zurecht – eine neue Lieblingsspielwiese für die Gesetzgebung. Seit 2020 wurde allein das Geldwäschegesetz dreizehn Mal geändert. Vor wenigen Tagen hat das Bundesfinanzministerium einen weiteren Gesetzesentwurf, diesmal zum sogenannten Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, vorgelegt. Danach sind weitere Verschärfungen im Geldwäscherecht zu erwarten.

Die Änderungen sind zum einen organisatorischer Art: Die für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden sollen besser aufgestellt und strukturiert werden; dazu soll beispielsweise ein „Ermittlungszentrum Geldwäsche“ entstehen. Zugleich werden die geldwäscherechtlichen Pflichten – im Wesentlichen also Identifizierungspflichten mit Bezug auf Vertragspartner – ausgeweitet (v.a. auf Finanzholding-Gesellschaften).

Und: Was mit dem Transparenzregister, also dem Register über wirtschaftlich Berechtigte, im Jahr 2017 begonnen wurde, setzt sich fort. Wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge sollen in (teilweise) öffentlichen Registern besser aufgearbeitet werden. In das Transparenzregister sollen mehr Daten einzutragen sein als bislang (z.B. der Geburtsort der wirtschaftlich Berechtigten). Die gesammelten Daten sollen zudem strenger auf ihre Richtigkeit überprüft und Falschmeldungen schneller und umfassender aufgearbeitet werden (z.B. über die sogenannten Unstimmigkeitsprüfungen). Aufgrund des hohen Geldwäscherisikos im Bereich der Immobilientransaktionen soll außerdem ein Immobilientransaktionsregister neu geschaffen und dort weitere Daten gesammelt werden. Zugriff sollen allerdings nur bestimmte öffentliche Stellen, die im Bereich der Geldwäschebekämpfung tätig sind, haben.

Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz soll schon am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Es muss zwar nicht jedes Unternehmen unmittelbar aktiv werden, doch: Geldwäsche-Compliance wird durch die Neuregelungen nicht unbedingt einfacher. Gerade weil der Verpflichtetenkreis ausgeweitet und die Daten im Transparenzregister (und zukünftig dem Immobilientransaktionsregister) bald noch intensiver überprüft werden, sollte jedes Unternehmen sich mit den neuen Regelungen befassen und den eigenen Handlungsbedarf prüfen.

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